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Geltungszeitraum von: 01.08.1997

Geltungszeitraum bis: 31.10.2003

Ordnung der Regionalen Arbeitskreise
für Mission und Ökumene in der
Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 20./21. August 1997

(KABl. 1998 S. 42)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat in ihrer Sitzung am 20./21. August 1997 die Ordnung der Regionalen Arbeitskreise für Mission und Ökumene in der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
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1.
Regionale Gliederung
Der Gemeindedienst für Mission und Ökumene gliedert sich in fünf Regionen:
Region mittleres Westfalen:
Kirchenkreise Hamm, Münster, Soest, Steinfurt-Coesfeld-Borken, Tecklenburg, Unna
Region südliches Westfalen:
Kirchenkreise Arnsberg, Lüdenscheid, Plettenberg, Siegen, Wittgenstein
Region Ostwestfalen:
Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle, Herford, Lübbecke, Minden, Paderborn, Vlotho
Region südliches Ruhrgebiet:
Kirchenkreise Bochum, Hagen, Hattingen-Witten, Iserlohn, Schwelm
Region nördliches Ruhrgebiet:
Kirchenkreise Dortmund-Mitte, Dortmund-Nordost, Dortmund-Süd, Dortmund-West, Gladbeck-Bottrop-Dorsten, Gelsenkirchen, Herne, Lünen, Recklinghausen.
In den fünf Regionen werden Regionale Arbeitskreise (RAK) gebildet.
2.
Zweck und Aufgabe
Die RAK sollen entsprechend der Aufgabenbeschreibung des Gemeindedienstes dazu beitragen, dass die Aufgaben der Weltmission, der Ökumene, des Kirchlichen Entwicklungsdienstes, die Anliegen von Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie umfassende Menschenrechtsarbeit besser wahrgenommen und koordiniert werden können.
Im Einzelnen haben sie folgende Aufgaben:
2.1
Sie legen ihre Arbeitsschwerpunkte fest und beraten das Jahresprogramm des Gemeindedienstes in der Region.
2.2
Sie begleiten den Dienst der Pfarrerin/des Pfarrers des Gemeindedienstes und nehmen den jährlichen Arbeitsbericht entgegen. Sie werden bei der Besetzung der Pfarrstelle angehört.
2.3
Sie arbeiten an den Aufgaben der Landeskirche und Vereinten Evangelischen Mission mit und tragen zur Umsetzung von Empfehlungen und Beschlüssen ökumenischer Konferenzen, der Landessynode und der Organe der Vereinten Evangelischen Mission bei.
2.4
Sie sammeln aus den Gemeinden und Kirchenkreisen ihrer Region Stellungnahmen, Anregungen und Beispiele und erarbeiten Vorschläge, die sie in das ökumenische Gespräch einbringen und weiterbringen.
2.5
Sie sollen den Kirchenkreisen, der Landeskirche und dem geschäftsführenden Ausschuss der Deutschen Regionalversammlung der Vereinten Evangelischen Mission alle 2 Jahre einen Arbeitsbericht vorlegen.
2.6
Sie schlagen der Kirchenleitung im Einvernehmen mit den Kirchenkreisen die Delegierten und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Region für die Deutsche Regionalversammlung der Vereinten Evangelischen Mission zur Berufung vor.
3.
Zusammensetzung, Vorsitz, Amtszeit, Geschäftsführung
3.1
Die RAK bestehen aus folgenden Mitgliedern:
je zwei Mitglieder, die von den beteiligten Kirchenkreisen entsandt werden. Unter ihnen darf nur jeweils ein ordiniertes Mitglied sein; bei der Entsendung sollen die Synodalbeauftragten für Weltmission, Ökumene, Kirchlicher Entwicklungsdienst und Mitglieder von ökumenischen und missionarischen Kreisen und Gruppen, der regionalen Situation entsprechend berücksichtigt werden;
zwei Mitgliedern, die vom Geschäftsführenden Ausschuss der Deutschen Regionalversammlung der Vereinten Evangelischen Mission entsandt werden, darunter ein Mitglied aus dem Exekutivstab;
den Pfarrerinnen/Pfarrern des Gemeindedienstes und den hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Region;
bis zu drei durch den RAK berufene Mitglieder.
Soweit die Mitglieder nicht ordiniert sind, müssen sie die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters besitzen.
Die zuständigen Dezernenten des Landeskirchenamtes werden zu den Sitzungen eingeladen.
3.2
Die RAK wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und zwei Stellvertretende. Diese bilden zusammen mit der Pfarrerin/dem Pfarrer im Gemeindedienst den geschäftsführenden Ausschuss. Der geschäftsführende Ausschuss wird für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3.3
Die Amtszeit der RAK entspricht der Amtszeit der Kreissynoden.
3.4
Die RAK treffen sich bis zu viermal im Jahr. Die Geschäftsführung liegt bei der Pfarrerin/ dem Pfarrer des Gemeindedienstes. Die RAK geben sich eine Geschäftsordnung.
4.
In-Kraft-Treten
Die Ordnung tritt zum 1. August 1997 in Kraft.