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Geltungszeitraum von: 01.01.1975

Geltungszeitraum bis: 31.12.2007

Ordnung
für das Rechnungsprüfungswesen
der landeskirchlichen Verwaltung (RPrO-L)

Vom 18. Juli 1974

(KABl. 1974 S. 117)

geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. August 1984 (KABl. 1984 S. 93, 125)
Auf Grund des Artikels 154 Abs. 2 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1953 hat die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Rechnungsprüfungsordnung für die Landeskirche beschlossen:
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§ 1
Prüfungsorgane

( 1 ) Die Überwachung der Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode und dem landeskirchlichen Rechnungsprüfungsamt übertragen.
( 2 ) Rechnungsprüfungsausschuss und Rechnungsprüfungsamt nehmen ihre Aufgabe nach den Bestimmungen dieser Ordnung wahr.
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§ 2
Rechnungsprüfungsausschuss

( 1 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die von der Landessynode für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
( 2 ) Dem Rechnungsprüfungsausschuss sollen in der Vermögens- und Finanzverwaltung erfahrene Personen angehören. Mitglieder der Kirchenleitung und des Ständigen Finanzausschusses der Landessynode dürfen nicht Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sein.
( 3 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist der Landessynode verantwortlich. Er handelt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Ihm dürfen keine Weisungen erteilt werden, die die Art und Weise oder das Ergebnis einer Prüfung betreffen.
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§ 3
Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses

( 1 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat
  1. zu überwachen, dass Haushalts- und Kassenführung ordnungsgemäß erfolgen und dass Rechnungslegung und Entlastung termingemäß vorgenommen werden,
  2. darauf zu achten, dass der Bestand des Vermögens ordnungsgemäß nachgewiesen und das Vermögen nicht bestimmungswidrig verwendet wird,
  3. dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kassenprüfungen und Wirtschaftsprüfungen durchgeführt werden,
  4. die von der Landeskirchenkasse geführten Rechnungen abschließend zu prüfen,
  5. die Rechnungen der Ämter, Einrichtungen und Schulen zu entlasten und der Landessynode darüber zu berichten.
( 2 ) Bei der Prüfung der Rechnungen gemäß Absatz 1 d hat der Rechnungsprüfungsausschuss Erinnerungen, die sich aus der Prüfung ergeben, zunächst der Kirchenleitung zur Stellungnahme zuzuleiten. Über die Erledigung der Erinnerungen ist ihm zu berichten. Er hat das abschließende Ergebnis der Prüfung in einem Schlussbericht festzustellen und den Schlussbericht der Landessynode zur Herbeiführung der Entlastung vorzulegen.
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§ 4
Rechnungsprüfungsamt

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus dem Leiter, dessen Stellvertreter und weiteren Mitarbeitern. Sie werden von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss berufen und abberufen. Die Landessynode ist bei ihrer nächsten Tagung zu unterrichten.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt führt die Bezeichnung
„Rechnungsprüfungsamt beim Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen“.
( 3 ) Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rechnungsprüfungsausschuss verantwortlich. Es handelt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Ihm können vom Rechnungsprüfungsausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit Aufträge erteilt werden. Es dürfen ihm keine Weisungen erteilt werden, die die Art und Weise oder das Ergebnis einer Prüfung betreffen.
( 4 ) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes nimmt an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses mit beratender Stimme teil.
( 5 ) Dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes obliegt die Geschäftsverteilung im Rechnungsprüfungsamt.
( 6 ) Die Dienstaufsicht über das Rechnungsprüfungsamt liegt bei der Kirchenleitung, die Fachaufsicht hinsichtlich der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes gemäß § 5 Abs. 1 liegt beim Rechnungsprüfungsausschuss.
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§ 52#
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:
  1. bei der Landeskirchenkasse
    1. die Kassenführung zu überwachen, insbesondere die Kassenanordnungen nach näherer Regelung durch den Rechnungsprüfungsausschuss vor ihrer Ausführung zu prüfen,
    2. die Jahresrechnungen und die Baurechnungen vorzuprüfen,
  2. bei den Ämtern, Einrichtungen und Schulen
    1. die Kassenführung zu überwachen,
    2. die Jahresrechnungen und die Baurechnungen zu prüfen.
( 2 ) Dem Rechnungsprüfungsamt können vom Landeskirchenamt weitere Aufträge erteilt werden. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses ist von der Beauftragung zu unterrichten.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss eine Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt erlassen.
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§ 6
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungstätigkeit

( 1 ) Rechnungsprüfungsausschuss und Rechnungsprüfungsamt haben bei ihrer Tätigkeit darauf zu achten, dass die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen sachgemäß erfolgt, und dass die in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden einschlägigen Gesetze und Verwaltungsvorschriften beachtet werden.
( 2 ) Rechnungsprüfungsausschuss und Rechnungsprüfungsamt sollen Vorschläge für die Kassenführung sowie für die Förderung der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit in der Verwaltung und in den Einrichtungen machen.
( 3 ) Rechnungsprüfungsausschuss und Rechnungsprüfungsamt sind im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den zu prüfenden Stellen alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte sowie die Vorlage oder Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu verlangen, sofern dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
( 4 ) Dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Rechnungsprüfungsamt sind die Gesetze und Verwaltungsvorschriften, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen oder sonstige für die Prüfungstätigkeit wichtige Sachgebiete betreffen, zur Verfügung zu stellen.
( 5 ) Werden bei der Durchführung von Prüfungen Unterschlagungen, Veruntreuungen oder Unregelmäßigkeiten und wesentliche Unkorrektheiten fest gestellt, so ist der Vorsitzende des Leitungsorgans und, bei Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt gemäß § 5 Abs. 1, auch der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich zu unterrichten.
( 6 ) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstatten. In dem Bericht ist ein Überblick über die Prüfungstätigkeit zu geben, die während des Prüfungsverfahrens nicht ausgeräumten Beanstandungen sind hervorzuheben, die wesentlichen Mängel sowie die Anregungen von erheblichem Belang, die die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie die Nutzung des Vermögens betreffen, sind zu erwähnen.
( 7 ) Die geprüften Unterlagen sind mit dem Vermerk „Geprüft“, dem Namen des Prüfers und dem Prüfungsdatum zu versehen.
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§ 7
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

Können bei Prüfungen nach § 5 Abs. 1 Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und der geprüften Stelle nicht ausgeräumt werden, hat das Rechnungsprüfungsamt die Angelegenheit dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Stellungnahme vorzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheiden die Landessynode.
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§ 8
Schlussbestimmung/In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft3#. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die am 11. Oktober 1965 beschlossene Ordnung außer Kraft.

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1 ↑ Jetzt Artikel 159 Abs. 2 (Nr. 1)
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2 ↑ § 5 Abs. 1 neugefasst durch Bechluss der Kirchenleitung vom 16. August 1984 (KABl. 1984 S. 93, 125).
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3 ↑ Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Rechnungsprüfungsordnung in ihrer ursprünglichen Fassung.