.Anlage 41#
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Geltungszeitraum von: 01.04.1961
Geltungszeitraum bis: 30.06.2007
Anlage 41#
Bundes-Angestelltentarifvertrag
(Anlage 4 zu § 15 Abs. 5)
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1
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1 Bei einem erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des § 170 SGB III kann der Arbeitgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG2# die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtung oder für Teile davon kürzen. 2 Die Dienstvereinbarung muss unter anderem Folgendes regeln:
- Persönlicher Geltungsbereich; Arbeitnehmer, die sich in einer Ausbildung oder einem Praktikum befinden, sind in die Kürzung nur insoweit einzubeziehen als das Ausbildungsziel durch die Kürzung nicht gefährdet wird;
- Beginn und Dauer der Kurzarbeit; dabei muss zwischen dem Abschluss der Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit ein Zeitraum von einer Woche liegen;
- Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
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2
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1 Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit umfassend zu informieren. 2 Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mindestens eine Woche vorher über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten. 3 Dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen.
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3
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Vor der Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben unbeschadet der Regelung des § 170 SGB III nach § 15 BAT-KF abzubauen.
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4
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1 Für die Berechnung der Vergütung gemäß Abschnitt VII des BAT-KF und der Krankenbezüge gemäß § 37 und § 71 BAT-KF gilt § 34 mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Halbsatz BAT-KF entsprechend. 2 Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen des BAT-KF sowie für die Zuwendung und das Urlaubsgeld bleibt die Kürzung der dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung der Bezüge außer Betracht.
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5
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1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall dem zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. 2 Der Arbeitgeber hat der Mitarbeitervertretung die für eine Stellungnahme erforderlichen Informationen zu geben.“