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Geltungszeitraum von: 01.08.1996

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Anlage 31#
Manteltarifvertrag
für Arbeiterinnen und Arbeiter
(zu § 15 Abs. 5)

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( 1 ) Bei einem erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des § 170 SGB III kann der Arbeitgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG2# die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtung oder für Teile davon kürzen. Die Dienstvereinbarung muss unter anderem Folgendes regeln:
  1. Persönlicher Geltungsbereich; Arbeitnehmer, die sich in einer Ausbildung oder einem Praktikum befinden, sind in die Kürzung nur insoweit einzubeziehen als das Ausbildungsziel durch die Kürzung nicht gefährdet wird;
  2. Beginn und Dauer der Kurzarbeit; dabei muss zwischen dem Abschluss der Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit ein Zeitraum von einer Woche liegen;
  3. Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
( 2 ) Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit umfassend zu informieren. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mindestens eine Woche vorher über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten. Dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen.
( 3 ) Vor der Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben unbeschadet der Regelungen des SGB III nach § 15 MTArb-KF abzubauen.
( 4 ) Für die Berechnung des Lohnes gemäß Abschnitt VI des MTArb-KF, des Sozialzuschlags gemäß § 41 MTArb-KF und der Krankenbezüge gemäß § 42 MTArb-KF gilt § 30 Absatz 2 Satz 1 MTArb-KF entsprechend.
( 5 ) Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall dem zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Der Arbeitgeber hat der Mitarbeitervertretung die für eine Stellungnahme erforderlichen Informationen zu geben.“

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1 ↑ Anlage 3 eingefügt durch ARR vom 23. Januar 2004
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2 ↑ Nr. 780