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Geltungszeitraum von: 01.09.2005

Geltungszeitraum bis: 31.08.2006

Arbeitsrechtsregelung über vorübergehende Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in der Ev. Jugendhilfe Schweicheln in Hiddenhausen

Vom 31. August 2005

(KABl. 2005 S. 196)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung Ev. Jugendhilfe Schweicheln des Diakonieverbundes Schweicheln in Hiddenhausen gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden, dass für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 die Zuwendung nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. Oktober 19732# um 55 v.H. für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppen I – III BAT-KF, um 40 v.H. für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppen IV a – V c BAT – KF, um 25 v.H. für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppen VI b – X BAT-KF sowie nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter vom 12. Oktober 19733# um 25 v.H. abgesenkt gezahlt wird.
( 2 ) Die Regelung gilt nicht für die Beschäftigten der BA – Gruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstvereinbarung in Altersteilzeit befindlichen Mitarbeitenden und die Auszubildenden. Sie gilt ferner nicht für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer vor Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung während der Laufzeit endet.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 Abs. 1 ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Gesamteinrichtung eingehend erklärt und darlegt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen.
( 2 ) Die Dienststellenleitung wird die Mitarbeitervertretung für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung monatlich über den Stand und die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation informieren und mit ihr gemeinsam über die Überwindung des Verlustes und die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation sprechen und beraten. Dazu gehört insbesondere die Umsetzung des Sanierungskonzeptes, welches spätestens bis zum 31.12.2005 vorzulegen ist.
( 3 ) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:
  1. die Gründe, die zu den in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen führen,
  2. die Verpflichtung des Arbeitgebers
    1. während der Laufzeit keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. Abweichend von Satz 1 ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig, wenn sie im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgt. Voraussetzung ist die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu diesem Sanierungskonzept sowie ihre uneingeschränkte Zustimmung zu der betriebsbedingten Kündigung.
      Bei betriebsbedingten Kündigungen sind den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die nach § 1 Abs. 1 entfallenen Leistungen beim Ausscheiden auszuzahlen.
    2. etwaige durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellte Mehrerlöse, welche die Ev. Jugendhilfe Schweicheln im Kalenderjahr 2005 erwirtschaftet, sind, sofern sie nicht für die Sicherung der Arbeitsplätze sowie dringende betriebliche Investitionen benötigt werden, an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 2006 auszuzahlen.
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§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren befristetes Arbeitsverhältnis in Folge der Befristung während der Laufzeit endet, fallen nicht unter diese Arbeitsrechtsregelung, es sei denn, der Arbeitgeber bietet die Entfristung des Arbeitsverhältnisses an, unabhängig von der Annahme oder Ablehnung des Angebotes.
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§ 4
Kündigung

Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung sind nur zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die Dienststellenleitung entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) betriebsbedingt kündigt, ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung erfolgt oder wenn Insolvenz beantragt wird. In diesem Fall ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltenen Bezügebestandteile umgehend auszuzahlen.
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§ 5
Laufzeit

( 1 ) Die Laufzeit geht vom 01. September 2005 bis zum 31. August 2006.
( 2 ) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen zuzuleiten.

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1 ↑ Nr. 780
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2 ↑ Nr. 1230
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3 ↑ Nr. 1410