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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2007

Satzung
des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg
nach dem Finanzausgleichsgesetz
(Finanzausgleichssatzung)

Vom 3. Juli 2004

(KABl. 2004 S. 249)

Inhaltsübersicht1#

1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft2# verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

Die dem Kirchenkreis nach § 2 (2d) des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises zugeführt und durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmung verteilt.
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§ 2
Vorwegabzüge für allgemeine und spezielle Gemeinschaftsaufgaben

( 1 ) Für die allgemeinen und die speziellen Gemeinschaftsaufgaben erfolgen Vorwegabzüge aus der Finanzausgleichskasse.
( 2 ) Die Bedarfsträger sowie Art und Umfang der Zuweisungen aus Vorwegabzügen an die einzelnen Bedarfsträger werden durch Beschluss der Kreissynode festgestellt.
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§ 3
Vorwegabzug für die Bauunterhaltung

( 1 ) Für die Bauunterhaltung der verteilungsrelevanten Gebäude des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden erfolgt ein Vorwegabzug aus der Finanzausgleichskasse in Höhe von 11,4 % der gesamten Einnahmen ohne zweckgebundene Rücklagenentnahmen.
( 2 ) Der Vorwegabzug wird nach dem Verhältnis der Gebäudeversicherungssummen (Gebäudefeuerkassenwert, Basis z. Z. 1914) zueinander auf die einzelnen Rechtsträger verteilt.
( 3 ) 1Die Zuweisungen sind in den Haushaltsplänen der jeweiligen Rechtsträger separat zu veranschlagen. 2Nicht verbrauchte Mittel sind dort am Jahresende der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
( 4 ) 1Vom Kreiskirchenamt wird eine Liste der verteilungsrelevanten Gebäude und ihrer Gebäudefeuerkassenwerte geführt und vom Kreissynodalvorstand durch Beschluss festgestellt. 2Dabei werden Neubau- und Erweiterungsbauten mit einem Finanzvolumen von mehr als 250.000,00 € ab ihrer Fertigstellung zeitlich gestaffelt in zehn Jahresschritten mit jeweils 10 % des ggf. zusätzlichen Gebäudefeuerkassenwertes pro Jahr in der Liste berücksichtigt. 3In Ausnahmefällen kann der Gebäudefeuerkassenwert durch den Kreissynodalvorstand in seiner Höhe angemessen beschränkt werden.
( 5 ) 1Gebäude und Eigentumswohnungen, die nicht in die Liste der verteilungsrelevanten Gebäude aufgenommen sind, sollen aus ihren Erträgen ordnungsgemäß unterhalten werden. 2Dafür sind in den Haushaltsplänen der einzelnen Rechtsträger mindestens 0,5 % des Tagesneubauwertes (Gebäudeversicherungssumme/Gebäudefeuerkassenwert, Basis z. Z. 1914, multipliziert mit dem aktuellen Gebäudeindex) auszuweisen. 3Nicht verbrauchte Mittel sind dort am Jahresende einer besonderen Gebäudesubstanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
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§ 4
Finanzbedarf des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält neben den betreffenden Anteilen aus den Vorwegabzügen nach den §§ 2 und 3 für seine Aufgaben aus der Finanzausgleichskasse eine Zuweisung in Höhe von 13,9 % der gesamten Einnahmen ohne zweckgebundene Rücklagenentnahmen. Basis sind 3,5 nicht refinanzierte kreiskirchliche Pfarrstellen. Ändert sich die Zahl der nicht refinanzierten kreiskirchlichen Pfarrstellen, ändert sich der Prozentsatz entsprechend.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt erhält neben den betreffenden Anteilen aus den Vorwegabzügen nach den §§ 2 und 3 für seine Aufgaben aus der Finanzausgleichskasse eine Zuweisung in Höhe von 10,5 % der gesamten Einnahmen ohne zweckgebundene Rücklagenentnahmen.
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§ 5
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten neben den betreffenden Anteilen aus den Vorwegabzügen nach den §§ 2 und 3 für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung aus der Finanzausgleichskasse.
( 2 ) Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage folgender Maßstäbe:
  1. Zahl der Gemeindeglieder
  2. Fläche des Gemeindegebietes in km2.
( 3 ) 1Die Maßstäbe werden in einem Punktesystem kombiniert. 2Die Einzelheiten werden durch Beschluss der Kreissynode geregelt.
( 4 ) In besonderen Ausnahmefällen können durch Beschluss der Kreissynode Sonderzuweisungen bei der pauschalierten Zuweisung vorgenommen werden.
( 5 ) 1Die Kirchengemeinden führen 75 % ihrer Erträge aus dem Pfarrvermögen an die Finanzausgleichskasse ab. 2Von dem abgeführten Betrag sind die Beträge zur Werterhaltung des Kapitalvermögens des Pfarrvermögens bereitzustellen. 3Dabei orientiert sich die Verzinsung des Kapitalvermögens des Pfarrvermögens am Basiszinssatz, der von der Europäischen Zentralbank zuletzt vor dem Stichtag veröffentlicht worden ist. 4Die nach Abzug der Werterhaltung des Kapitalvermögens verbleibenden Mittel werden den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis zur Aufbringung der Pfarrbesoldung (§§ 4 und 6) zugewiesen.
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§ 6
Aufbringung der Pfarrbesoldung durch die Kirchengemeinden

1Die Kirchengemeinden erstatten dem Kirchenkreis die von diesem nach § 8 Finanzausgleichsgesetz5# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen. 2Die Erstattung erfolgt zunächst aus den bei der Kirchengemeinde verbleibenden Erträgen aus dem Pfarrvermögen und dann aus den nach § 5 zugewiesenen Mitteln.
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§ 7
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis mit allen seinen Einrichtungen werden bei der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. ein Baufonds (Substanzerhaltungsrücklage),
  3. ein Sonderfonds für Härtefälle.
( 2 ) Für den Haushalt der Finanzausgleichskasse wird eine eigene Ausgleichsrücklage geführt.
( 3 ) Die Inanspruchnahme der Rücklagen/Fonds bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
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§ 8
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
  2. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) 1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
( 3 ) 1Die verteilungsrelevanten Gebäude gem. § 3 Abs. 4 können von den Kirchengemeinden des Kirchenkreises und vom Kirchenkreis mit allen seinen Einrichtungen mietfrei genutzt werden. 2Am 31. Oktober 2001 vorhandene Mietverhältnisse bleiben unberührt. 3Ausgenommen sind die Freizeiteinrichtungen des Kirchenkreises (z. Z. Rinkscheid und Borkum).
( 4 ) 1Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtungen eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. 2Dies gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehen.
( 5 ) 1Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand rechtzeitig alle Vorhaben anzuzeigen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben. 2Dies gilt insbesondere für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen sowie für die Planung von Bauvorhaben, Denkmalpflegearbeiten und größeren Reparaturen und für nicht durch Haushaltsmittel gedeckte Anschaffungen.
( 6 ) Die Aufgabe (z. B. Schließung, Nutzungsänderung) von Kirchen, Gemeindehäusern und Tageseinrichtungen für Kinder bedarf unbeschadet bestehender gesetzlicher Genehmigungsvorbehalte der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
( 7 ) Stichtag für die Ermittlung der Verteilungskriterien nach § 3 und anderer relevanter Daten nach dieser Satzung ist der 1. Januar des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres, sofern nicht durch Beschluss der Kreissynode im Einzelfall andere Regelungen getroffen sind.
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§ 9
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) 1Der Finanzausschuss besteht aus 11 Mitgliedern. 2Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3Der Finanzausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte. 4Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss Mitglied der Kreissynode sein. 5Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
( 3 ) 1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) 1Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
( 5 ) Die Superintendentin oder der Superintendent und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Kreiskirchenamtes und die Leiterin oder der Leiter der Finanzabteilung des Kreiskirchenamtes sind zu den Sitzungen des Finanzausschusses einzuladen und nehmen mit beratender Stimme teil.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses verhandelt werden.
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§ 10
Informationspflicht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 11
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) 1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei der Kirchengemeinde schriftlich mit Begründung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes (Superintendent/in) einzulegen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) 1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 12
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 13
Übergangsregelungen

( 1 ) Zur Erleichterung der Umstellung des Finanzausgleichs und der Pfarrbesoldung nach dieser Satzung wird ein Sonderfonds für Übergangsbeihilfen gebildet, aus dem für die Dauer von zehn Jahren Übergangsbeihilfen gezahlt werden.
( 2 ) 1Aus dem Sonderfonds für Übergangsbeihilfen wird Kirchengemeinden, denen aufgrund der Umstellung des Finanzausgleichs und der Pfarrbesoldung weniger Mittel zur Verfügung stehen (Basis: Haushaltsjahr 2003 – Soll) für die Dauer von zehn Jahren eine jährliche Übergangsbeihilfe gezahlt. 2Die Übergangsbeihilfe ist fallend gestaffelt und wird jährlich von der Kreissynode durch Beschluss festgestellt.
( 3 ) Die Mittel für den Sonderfonds für Übergangsbeihilfen werden wie folgt aufgebracht:
  1. Die Kirchengemeinden, die auf Grund der Umstellung des Finanzausgleichs und der Pfarrbesoldung mehr Mittel erhalten (Basis: Haushaltsjahr 2003 – Soll) zahlen für die Dauer von zehn Jahren einen Ausgleichsbetrag in den Sonderfonds für Übergangsbeihilfen ein. Der Ausgleichsbetrag ist fallend gestaffelt und wird jährlich von der Kreissynode durch Beschluss festgestellt.
  2. Soweit die Pauschalen nach Nr. 1 für die jährlichen Zahlungen der Übergangsbeihilfe ausnahmsweise nicht ausreichen, können die fehlenden Mittel dem Sonderfonds für Härtefälle der Finanzausgleichskasse entnommen werden.
( 4 ) 1Die Einnahmen und Ausgaben des Sonderfonds für Übergangsbeihilfen werden im Haushalt der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises gesondert veranschlagt. 2Bei Auflösung des Sonderfonds für Übergangsbeihilfen noch nicht verausgabte Mittel sind der Ausgleichsrücklage der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises zuzuführen. 3Bei der Berechnung der nach Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 zu zahlenden Beträge sind Änderungen bei der Zahl der besetzten Pfarrstellen und damit verbundene nach § 6 zu zahlenden Beträge angemessen zu berücksichtigen.
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§ 14
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.
3Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ Nr. 840
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3 ↑ Nr. 840
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4 ↑ Nr. 840
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5 ↑ Nr. 840
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