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Satzung
der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Gladbeck

Vom 27. Februar 2019

(KABl. 2019 S. 131)

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Präambel

Die Evangelische Kirche von Westfalen baut sich auf drei Ebenen auf: die Kirchengemeinde, der Kirchenkreis und die Landeskirche. Sie arbeiten miteinander und füreinander.
Die Evangelische Kirche von Westfalen stellt ihre Arbeit unter den Leitgedanken „Glauben aus gutem Grund!“. Sechs Handlungsfelder werden darin für die Arbeit beschrieben:
  1. Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur,
  2. Seelsorge und Beratung,
  3. Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
  4. Mission und Ökumene,
  5. Bildung und Erziehung,
  6. Leitung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Verwaltung).
Diese Handlungsfelder sollen auf jeder Verfassungsebene der Evangelischen Kirche von Westfalen ausgestaltet werden.
Vor diesem Hintergrund arbeiten der Evangelische Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten und seine Kirchengemeinden „Aus gutem Grund: Gott ehren und den Menschen dienen!“.
Der Kirchenkreis übernimmt gemeindeübergreifende Aufgaben.
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck bindet sich ein in die Leitgedanken der Landeskirche und des Kirchenkreises und entfaltet ihre Arbeitsschwerpunkte auf Grund ihrer Gemeindekonzeption. Die Verwendung der Haushaltsmittel der Kirchengemeinde muss mit ihrer Konzeption und den damit verfolgten Zielen korrespondieren.
10 Im Vertrauen auf Gottes Wort und Zuwendung gibt sich die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO3# und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO4#.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt. Er bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, bringt die Beschlussvorlagen ein und nimmt die Empfehlungen der Fachausschüsse entgegen.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Durchführung von Planung und Koordinierung der kirchlichen Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde,
  2. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs,
  3. Überwachung und Durchführung des Haushaltsplans,
  4. finanzielle Entscheidungen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans,
  5. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietungen, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  6. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  7. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  8. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach Prioritätenlisten,
  9. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen,
  10. Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
  11. Entscheidung über die Durchführung von Baumaßnahmen im Bestand bis zu einem Betrag von 80.000 Euro im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans,
  12. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung,
  13. Stellungnahmen zu Anhörungen im Planungsverfahren,
  14. Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung von Urlaubszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der tariflichen Bestimmungen sowie von Vertretungsdiensten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss berät und beschließt über arbeitsrechtliche Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde, soweit durch Beschluss des Presbyteriums delegiert worden ist, auch über Einstellung und Kündigung.
( 5 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  3. bis zu fünf weitere Mitglieder des Presbyteriums.
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 7 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien5#.
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§ 3
Geschäftsführung

( 1 ) Das Presbyterium kann für bestimmte Aufgabenbereiche eine Geschäftsführung bestellen.
( 2 ) Die Geschäftsführung ist zuständig für folgende Fachbereiche:
  1. elementare Bildung für Kinder,
  2. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
( 3 ) Die Geschäftsführung arbeitet innerhalb der ihr übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 4 ) Die Geschäftsführung hat für die oben genannten Fachbereiche insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
  2. finanzielle Entscheidungen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans,
  3. Zeichnungsbefugnis für die Fachbereiche im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans,
  4. Ansprechpartner für das Kreiskirchenamt in Bezug auf Antragstellungen und Verwendungsnachweise,
  5. Dienst- und Fachaufsicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. Entscheidung über arbeitsrechtliche Maßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis einschließlich Entgeltgruppe EG 10 und vergleichbarer Entgeltgruppen, soweit durch Beschluss des Presbyteriums delegiert worden ist, auch über Einstellung und Kündigung.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Gottesdienst und Kirchenmusik,
  2. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  3. elementare Bildung für Kinder,
  4. soziale, gesellschaftliche und gemeindliche Verantwortung,
  5. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Das Presbyterium beruft
  1. bis zu fünf, aber mindestens drei in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu drei in den Fachbereichen tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzenden und Stellvertretungen aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien6#.
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§ 5
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
  2. er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über Konzepte und Standards von Gottesdiensten, Abendmahlsfeiern und Kasualien vor,
  3. er begleitet die beruflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Gottesdienst und Kirchenmusik,
  4. er ist an der Erstellung von Dienstanweisungen für die beruflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker beteiligt,
  5. er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
  6. er sorgt für die Ausbildung von Lektorinnen und Lektoren und begleitet Lektorinnen, Lektoren, Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer,
  7. er berät über Personalangelegenheiten des Fachbereichs.
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§ 6
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen des Fachbereichs,
  2. er unterstützt und koordiniert die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  3. er erarbeitet Konzepte, Projekte und Standards,
  4. er koordiniert die Angebote innerhalb des Fachbereichs und trägt insbesondere Verantwortung für Veranstaltungen und Schulungen,
  5. er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist an der Erstellung von Dienstanweisungen beteiligt,
  6. er berät über Personalangelegenheiten des Fachbereichs,
  7. er steht in Kontakt mit den inner- und außerkirchlichen regionalen und überregionalen Trägern für Kinder- und Jugendarbeit und den entsprechenden Fachverbänden sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befassten städtischen Gremien.
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§ 7
Fachausschuss für elementare Bildung für Kinder

Der Fachausschuss für elementare Bildung für Kinder hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen des Fachbereichs,
  2. er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kindertageseinrichtungen, Großtagespflegen und der Eltern-Kind-Arbeit,
  3. er erarbeitet Konzepte, Projekte und Standards,
  4. er begleitet die Gruppen und Einrichtungen,
  5. er begleitet die beruflichen und die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. er berät über Personalangelegenheiten und ist an der Erstellung von Dienstanweisungen sowie an der Neubesetzung von Leitungsstellen in den Kindertageseinrichtungen beteiligt,
  7. er steht in Kontakt mit der Fachberatung des Kirchenkreises, mit den inner- und außerkirchlichen regionalen und überregionalen Trägern für die Arbeit mit Kindern und den entsprechenden Fachverbänden sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern befassten städtischen Gremien.
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§ 8
Fachausschuss für soziale, gesellschaftliche und gemeindliche Verantwortung

Der Fachausschuss für soziale, gesellschaftliche und gemeindliche Verantwortung hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Fragen von sozialen und diakonischen Angelegenheiten, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Arbeit,
  2. er fördert und vernetzt die soziale und diakonische Arbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
  3. er pflegt die Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen diakonischen und sozialen Einrichtungen in der Kirchengemeinde,
  4. er koordiniert die soziale Arbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
  5. er fördert und vernetzt die Ökumene und den interreligiösen Dialog,
  6. er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. er pflegt die Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk im Kirchenkreis.
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§ 9
Fachausschuss für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

Der Fachausschuss für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Fragen der Kommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit,
  2. er unterstützt, koordiniert und vernetzt die Öffentlichkeitsarbeit in der Kirchengemeinde,
  3. er ist zuständig für die Einhaltung des äußeren Erscheinungsbildes der Kirchengemeinde (Corporate Identity),
  4. er ist zuständig für den Gemeindebrief,
  5. er ist zuständig für den Internetauftritt,
  6. er pflegt den Kontakt zur Presse, zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
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§ 10
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 11
Inkrafttreten7#

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Die Satzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck vom 16. Januar 2008 (KABl. 2008 S. 161), zuletzt geändert am 14. November 2017 (KABl. 2017 S. 200), tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. Juli 2019.