.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
§ 11
Satzung
der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Gladbeck
Vom 27. Februar 2019
Präambel
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen baut sich auf drei Ebenen auf: die Kirchengemeinde, der Kirchenkreis und die Landeskirche. 2 Sie arbeiten miteinander und füreinander.
3 Die Evangelische Kirche von Westfalen stellt ihre Arbeit unter den Leitgedanken „Glauben aus gutem Grund!“. 4 Sechs Handlungsfelder werden darin für die Arbeit beschrieben:
- Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur,
- Seelsorge und Beratung,
- Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
- Mission und Ökumene,
- Bildung und Erziehung,
- Leitung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Verwaltung).
5 Diese Handlungsfelder sollen auf jeder Verfassungsebene der Evangelischen Kirche von Westfalen ausgestaltet werden.
6 Vor diesem Hintergrund arbeiten der Evangelische Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten und seine Kirchengemeinden „Aus gutem Grund: Gott ehren und den Menschen dienen!“.
7 Der Kirchenkreis übernimmt gemeindeübergreifende Aufgaben.
8 Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck bindet sich ein in die Leitgedanken der Landeskirche und des Kirchenkreises und entfaltet ihre Arbeitsschwerpunkte auf Grund ihrer Gemeindekonzeption. 9 Die Verwendung der Haushaltsmittel der Kirchengemeinde muss mit ihrer Konzeption und den damit verfolgten Zielen korrespondieren.
10 Im Vertrauen auf Gottes Wort und Zuwendung gibt sich die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen werden.
(
2
)
Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO3# und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO4#.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
(
2
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt. 2 Er bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, bringt die Beschlussvorlagen ein und nimmt die Empfehlungen der Fachausschüsse entgegen.
(
3
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Durchführung von Planung und Koordinierung der kirchlichen Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde,
- Erstellung des Haushaltsplanentwurfs,
- Überwachung und Durchführung des Haushaltsplans,
- finanzielle Entscheidungen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietungen, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach Prioritätenlisten,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen,
- Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
- Entscheidung über die Durchführung von Baumaßnahmen im Bestand bis zu einem Betrag von 80.000 Euro im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans,
- Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung,
- Stellungnahmen zu Anhörungen im Planungsverfahren,
- Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung von Urlaubszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der tariflichen Bestimmungen sowie von Vertretungsdiensten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(
4
)
Der geschäftsführende Ausschuss berät und beschließt über arbeitsrechtliche Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde, soweit durch Beschluss des Presbyteriums delegiert worden ist, auch über Einstellung und Kündigung.
(
5
)
1 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- bis zu fünf weitere Mitglieder des Presbyteriums.
3 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 4 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
7
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien5#.
#§ 3
Geschäftsführung
(
1
)
Das Presbyterium kann für bestimmte Aufgabenbereiche eine Geschäftsführung bestellen.
(
2
)
Die Geschäftsführung ist zuständig für folgende Fachbereiche:
- elementare Bildung für Kinder,
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
(
3
)
Die Geschäftsführung arbeitet innerhalb der ihr übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
4
)
Die Geschäftsführung hat für die oben genannten Fachbereiche insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
- finanzielle Entscheidungen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans,
- Zeichnungsbefugnis für die Fachbereiche im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans,
- Ansprechpartner für das Kreiskirchenamt in Bezug auf Antragstellungen und Verwendungsnachweise,
- Dienst- und Fachaufsicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Entscheidung über arbeitsrechtliche Maßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis einschließlich Entgeltgruppe EG 10 und vergleichbarer Entgeltgruppen, soweit durch Beschluss des Presbyteriums delegiert worden ist, auch über Einstellung und Kündigung.
§ 4
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Gottesdienst und Kirchenmusik,
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- elementare Bildung für Kinder,
- soziale, gesellschaftliche und gemeindliche Verantwortung,
- Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Das Presbyterium beruft
- bis zu fünf, aber mindestens drei in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu drei in den Fachbereichen tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzenden und Stellvertretungen aus ihrer Mitte.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien6#.
#§ 5
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
- er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über Konzepte und Standards von Gottesdiensten, Abendmahlsfeiern und Kasualien vor,
- er begleitet die beruflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Gottesdienst und Kirchenmusik,
- er ist an der Erstellung von Dienstanweisungen für die beruflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker beteiligt,
- er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
- er sorgt für die Ausbildung von Lektorinnen und Lektoren und begleitet Lektorinnen, Lektoren, Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer,
- er berät über Personalangelegenheiten des Fachbereichs.
§ 6
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen des Fachbereichs,
- er unterstützt und koordiniert die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- er erarbeitet Konzepte, Projekte und Standards,
- er koordiniert die Angebote innerhalb des Fachbereichs und trägt insbesondere Verantwortung für Veranstaltungen und Schulungen,
- er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist an der Erstellung von Dienstanweisungen beteiligt,
- er berät über Personalangelegenheiten des Fachbereichs,
- er steht in Kontakt mit den inner- und außerkirchlichen regionalen und überregionalen Trägern für Kinder- und Jugendarbeit und den entsprechenden Fachverbänden sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befassten städtischen Gremien.
§ 7
Fachausschuss für elementare Bildung für Kinder
Der Fachausschuss für elementare Bildung für Kinder hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen des Fachbereichs,
- er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kindertageseinrichtungen, Großtagespflegen und der Eltern-Kind-Arbeit,
- er erarbeitet Konzepte, Projekte und Standards,
- er begleitet die Gruppen und Einrichtungen,
- er begleitet die beruflichen und die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- er berät über Personalangelegenheiten und ist an der Erstellung von Dienstanweisungen sowie an der Neubesetzung von Leitungsstellen in den Kindertageseinrichtungen beteiligt,
- er steht in Kontakt mit der Fachberatung des Kirchenkreises, mit den inner- und außerkirchlichen regionalen und überregionalen Trägern für die Arbeit mit Kindern und den entsprechenden Fachverbänden sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern befassten städtischen Gremien.
§ 8
Fachausschuss für soziale, gesellschaftliche und gemeindliche Verantwortung
Der Fachausschuss für soziale, gesellschaftliche und gemeindliche Verantwortung hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Fragen von sozialen und diakonischen Angelegenheiten, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Arbeit,
- er fördert und vernetzt die soziale und diakonische Arbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
- er pflegt die Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen diakonischen und sozialen Einrichtungen in der Kirchengemeinde,
- er koordiniert die soziale Arbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
- er fördert und vernetzt die Ökumene und den interreligiösen Dialog,
- er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- er pflegt die Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk im Kirchenkreis.
§ 9
Fachausschuss für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Der Fachausschuss für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Fragen der Kommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit,
- er unterstützt, koordiniert und vernetzt die Öffentlichkeitsarbeit in der Kirchengemeinde,
- er ist zuständig für die Einhaltung des äußeren Erscheinungsbildes der Kirchengemeinde (Corporate Identity),
- er ist zuständig für den Gemeindebrief,
- er ist zuständig für den Internetauftritt,
- er pflegt den Kontakt zur Presse, zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
§ 10
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 11
Inkrafttreten7#
1 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
2 Die Satzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck vom 16. Januar 2008 (KABl. 2008 S. 161), zuletzt geändert am 14. November 2017 (KABl. 2017 S. 200), tritt gleichzeitig außer Kraft.