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Präses Dr. Heinrich Reiß Stiftung - Stiftung zur Förderung der Evangelischen Studierendenarbeit in Münster1#

Vom 4. Februar 2003

(KABl. 2003 S. 376)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der „Stiftung zur Förderung der Evangelischen Studierendenarbeit in Münster
23. Januar 2007
§ 4 Abs. 2
geändert
2
Änderung der Satzung der „Stiftung zur Förderung der Evangelischen Studierenden Arbeit in Münster
13. Mai 2008
Überschrift
§ 1 Satz 1
§ 2 Abs. 1
geändert
geändert
geändert
Vorspruch
Die Evangelische Kirche von Westfalen errichtet zur Förderung der evangelischen Studierendenarbeit in Münster eine unselbstständige Stiftung.
Damit ist die Einladung an alle verbunden, die die evangelische Studierendenarbeit fördern wollen, die Stiftung durch Zustiftungen, Vermächtnisse und Spenden zu unterstützen.
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§ 13#
Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung trägt den Namen „Dr. Heinrich Reiß Stiftung - Stiftung zur Förderung der evangelischen Studierendenarbeit in Münster“ und hat ihren Sitz in Bielefeld. Sie ist eine nichtrechtsfähige, unselbstständige und kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 24#
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung bezweckt die Förderung von evangelischen Studentenwohnheimen und evangelischer Studierendenarbeit in Münster.
( 2 ) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vergabe von Zuschüssen zur Erhaltung der Wohnheime und zur Durchführung von Veranstaltungen evangelischer Studierendenarbeit und durch die Vergabe von Einzelstipendien an bedürftige Studierende.
( 3 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Kapitalvermögen. Es wird als Sondervermögen der Landeskirche durch das Landeskirchenamt verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind wie zum Beispiel Kollekten und Spenden.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen ab 500 € erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 45#
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 10.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.
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§ 5
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern. Den Vorsitz führt die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent im Landeskirchenamt. Die übrigen Mitglieder werden vom Landeskirchenamt für jeweils vier Kalenderjahre berufen. Die Mitglieder müssen der Evangelischen Kirche angehören.
( 3 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 4 ) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.
( 5 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden zusammen.
( 6 ) Für die Geschäftsführung soll eine sachkundige Mitarbeiterin oder ein sachkundiger Mitarbeiter der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche von Westfalen bestimmt werden.
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§ 6
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse
  2. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Landeskirchenamt.
  3. Entscheidung über unbenannte Zuwendungen
  4. Die Ausrichtung eines jährlichen Stiftertreffens.
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§ 7
Auflösung

( 1 ) Der Stiftungsrat kann dem Landeskirchenamt die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche von Westfalen, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Studierendenarbeit zu verwenden hat.
( 3 ) Die Auflösung der Stiftung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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1 ↑ Überschrift geändert durch Änderung der Satzung der „Stiftung zur Förderung der Evangelischen Studierendenarbeit in Münster“ vom 13. Mai 2008.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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3 ↑ § 1 Satz 1 geändert durch Änderung der Satzung der „Stiftung zur Förderung der Evangelischen Studierendenarbeit in Münster“ vom 13. Mai 2008.
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4 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch Änderung der Satzung der „Stiftung zur Förderung der Evangelischen Studierendenarbeit in Münster“ vom 13. Mai 2008.
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5 ↑ § 4 Abs. 2 geändert durch Änderung der Satzung der „Stiftung zur Förderung der Evangelischen Studierendenarbeit in Münster“ vom 23. Januar 2007.