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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:12.12.2007
Aktenzeichen:VK 8/06
Rechtsgrundlage:Art. 67 KO, § 7 PfDWV, § 71 VwGG i.V. m. § 88 VwGO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Alimentationsprinzip, Gleichheitsgrundsatz, Maßnahmengesetz
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Leitsatz:

Zur Bestimmung des steuerlichen Mietwerts einer Pfarrdienstwohnung.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:

Streitig ist, welche Wohnflächengröße der Bestimmung des Mietwertes der vom Kläger in der Zeit vom 01.03.1999 bis 31.10.2002 bewohnten Dienstwohnung zugrunde zu legen ist.
Der Kläger war Pfarrer in der Evangelischen Kirchengemeinde H., danach wechselte er in die Krankenhausseelsorge. Er bewohnte in dem streitbefangenen Zeitraum die Pfarrdienstwohnung E. in D., die zuvor renoviert worden war.
Bei der Festsetzung des steuerlichen Mietwerts, den der Kläger als geldwerten Vorteil zu versteuern hatte, gingen die Evangelische Kirchengemeinde H. und die für die Festsetzung zuständigen V.K.D.– FB Bau und Liegenschaften - zunächst von einer Wohnfläche von 212,76 m², einem Amtsbereich von 33,26 m² und mithin von einer Gesamtfläche von 246,02 m² aus (Festsetzungen vom 04.04.2000 und 27.04.2001). Grundlage für die Zugrundelegung dieser Flächen war eine Wohn- und Nutzflächenberechnung vom 22.04.1999 der Firma Diplom-Ingenieur Architekten D. mit Sitz in D.
Da der Kläger die Wohn- und Nutzflächenberechnung in der Folgezeit für unzutreffend hielt, kamen der Superintendent der V.K.D., Herr A., der Kirchmeister der Evangelischen Kirchengemeinde H., Herr M., und der Bearbeiter der V.K.D. – FB Bau und Liegenschaften -, Herr P., der nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht der eigentlich zuständige Bearbeiter war, in einem Gespräch am 31.10.2001 mit dem Kläger überein, dass die Wohn- und Nutzfläche der Dienstwohnung von Herrn Kirchmeister M. zusammen mit dem Kläger überprüft und gegebenenfalls neu berechnet werden solle. Der Abstellraum (9,91 m²) sowie der Bodenraum (9,30 m²), jeweils im Dachgeschoss gelegen (lfd. Nr. 8 und 9 des Wohnungsblatts vom 28.03.2000), sollten der Dienstwohnung nicht zugewiesen werden. Die Überprüfung und die Neuberechnung der Wohn- und Nutzfläche sollte dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde H. zur Beschlussfassung vorgelegt und eine Ausfertigung des Beschlusses dem FB Bau und Liegenschaften der V.K.D. zugeleitet werden und dieser werde – so kamen die Gesprächsteilnehmer überein - aufgrund der Beschlussfassung die Festsetzung des steuerlichen Mietwertes rückwirkend zum 01.03.1999 vornehmen.
Am 20.11.2001 nahmen der Kläger und Herr Kirchmeister M. die vereinbarte Überprüfung und Neuvermessung vor. Die der Dienstwohnung dabei zugeordneten Räume ergeben rechnerisch eine Fläche von 188,94 m² und die dem Amtsbereich zugeordneten Räume eine Fläche von 32,51 m², so dass sich eine Gesamtfläche von 221,45 m² ergibt, wobei die Diele und der Windfang im Erdgeschoss wegen der sowohl privaten als auch dienstlichen Nutzung jeweils zur Hälfte der Dienstwohnung und dem Amtsbereich zugeordnet wurden. Die Hälfte der Fläche der Diele betrug 9,07 m² und die Hälfte der Fläche des Windfangs 1,76 m², beide hälftigen Flächen zusammen mithin 10,83 m².
In der Sitzung vom 12.12.2001 fasste das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde H. unter dem Vorsitz und der Beteiligung des Klägers die vorgesehenen Beschlüsse. Dabei stellte es allerdings eine Gesamtfläche der Räume von 225,02 m², eine Fläche des Amtsbereichs von 32,51 m² und eine private Wohnfläche für den Kläger von 178,11 m² fest und beschloss eine diesen Feststellungen entsprechende Erstellung des Wohnungsblattes hinsichtlich der Dienstwohnung des Klägers. Die Differenz zu der vom Kläger und Herrn Kirchmeister M. vorgenommenen Messung, wonach sich eine private Wohnungsfläche von 188,94 m² statt 178,11 m² ergab, beträgt 10,83 m² und entspricht damit genau der hälftigen Fläche von Diele und Windfang im Erdgeschoss der Dienstwohnung.
Die V.K.D. – FB Bau und Liegenschaften – erließen sodann unter dem 25.04.2002 geänderte Festsetzungen des steuerlichen Mietwertes der Dienstwohnung des Klägers für die Zeit ab 01.03.1999, 01.01.2000, 01.11.2000 und 01.04. 2001, wobei jeweils eine private Wohnfläche entsprechend den tatsächlichen Messungen von insgesamt 188,94 m² zugrunde gelegt wurde. Auch für die Bestimmung der Kosten für Schönheitsreparaturen von 198,39 DM, die mit 1,05 DM pro m² angesetzt wurden, wurde eine Fläche von 188,94 m² zugrunde gelegt. Auf der Basis dieser Festsetzungen erteilte die Gehaltsabrechnungsstelle der Beklagten dem Kläger sodann unter dem 17. 05 2002 eine geänderte Berechnung des steuerlichen Mietwertes der Dienstwohnung für die Zeit ab 01.03.1999 und der zuviel versteuerten Dienstwohnungsvergütung und unter dem 21.05.2002 entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage bei der Finanzverwaltung.
Der Kläger war mit der geänderten Mietwertfeststellung aber nach wie vor nicht zufrieden. Mit Schriftsatz vom 28.11.2002 teilte er den V. K. D. ein Aufmass des Planungsbüros Sch. vom 03.09.2002 mit, wonach die Gesamtfläche 199,63 m² betrug und der Kläger nach Abzug einer Amtsbereichsfläche von 32,10 m² eine private Nutzfläche von 167,63 m² (rechnerisch richtig: 199,63 m² abzüglich 32,10 m² = 167,53 m²) errechnete. Die V.K.D. teilten dem Kläger dazu mit Schreiben vom 30.12.2002 mit, dass sich hieraus eine negative Differenz von 10,58 m² zu dem von ihm, dem Kläger, selbst erstellten Aufmaß ergebe, dass aber in dem neuen Aufmaß die Terrasse im Erdgeschoss mit einer anrechenbaren Fläche von 9,00 m² sowie der Flur im DG mit 3,63 m² nicht enthalten seien, und dass daher die Differenz von 10,58 m² mehr als ausgeglichen sei und die V.K.D. den Vorgang damit als erledigt ansähen.
Mit Schreiben vom 23.12.2003 wandte sich der Kläger ferner an die Beklagte und übersandte eine Nutzflächenberechnung des Planungsbüros Sch. ebenfalls vom 03.09.2002, wonach die – laut Berechnung nach DIN 277 ermittelte - Gesamtfläche 209,40 m², die Fläche für den Amtsbereich 32,09 m² und die Wohnfläche 177,31 m² betrug. Der Kläger bat um Neuberechnung und entsprechende Umsetzung. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 06.01.2004 mit, dass für die Berechnung der Wohnungsgröße die V.K.D. als Anstellungskörperschaft des Klägers zuständig seien und die Gehaltsabrechnungsstelle der Beklagten lediglich auf der Grundlage der ihr von der Anstellungskörperschaft übermittelten Wohnungsgröße die Dienstwohnungsvergütungen berechne.
Mit Schreiben vom 29.09.2004 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass gegenüber seiner Amtsvorgängerin, Pfarrerin W., die die Dienstwohnung vor ihm bewohnt habe, am 31.03.1998 eine Gesamtfläche von 187,16 m², ein Amtsbereich von 38,56 m² und eine Wohnfläche von 148,60 m², mithin eine um 34,29 m² (rechnerisch richtig: 188,94 m² abzüglich 148,60 = 40,34 m²) kleinere Wohnfläche, ausgewiesen worden sei. Dazu teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich ein Vergleich der von Pfarrerin W. seinerzeit bewohnten Flächen mit denen vom Kläger später bewohnten erübrige, weil der Kläger bei durchgeführten Renovierungsarbeiten sowohl Wände weggerissen und versetzt als auch das Dachgeschoss ausgebaut habe. Darauf entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 05.11.2004, dass bei der Renovierung keine Wände abgerissen worden seien. Es seien lediglich Vorratskämmerchen in der Küche entfernt worden, wodurch ca. 3,5 m² zur Küche hinzugekommen seien, die jedoch zuvor eben als Vorratskammern auch bereits vorhanden gewesen seien. Auch sei das Dach nicht ausgebaut worden. Dieses sei bereits ausgebaut gewesen, als Frau W. die Wohnung mit dem Dachgeschoss als anerkannten Wohnraum genutzt habe. Durch den Umbau und die Renovierung sei keine neue Wohnfläche hinzugekommen.
Da der Kläger bei der Beklagten weiterhin um ein Tätigwerden in dem von ihm gewünschten Sinne nachsuchte, und mit Schriftsatz vom 09.11.2004 ausdrücklich Widerspruch gegen die Besoldungsabrechnungen der Beklagten erhob, bat ihn die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2004 zunächst um Mitteilung, wann und mit welcher Begründung er bereits Widerspruch erhoben habe, insbesondere gegen welche Besoldungsabrechnungen. Dazu teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sich zu jeder Zeit gegen die erste und die nachfolgenden Fehlberechnungen gewehrt habe. Mit Schreiben vom 13.08.2000 und 03.03.2001 habe er auch Widerspruch erhoben. Das Schreiben vom 13.08.2000 richtete sich gegen die Gehaltsmitteilung für Mai 2000 und die Folgemitteilungen und mit Schreiben vom 03.03.2001 hatte er Widerspruch gegen die lohnsteuerliche Bewertung seiner Dienstwohnung vom April 2000 erhoben. Der Kläger führte weiter aus, dass er zu keiner Zeit eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten habe. Mit Schreiben vom 05.08.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass den Widersprüchen des Klägers vom 13.08.2000 und 03.03.2001 mit Festsetzungsbescheiden der V.K.D. abgeholfen worden sei. Einen Widerspruchsbescheid werde die Beklagte nicht erlassen.
Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.12.2006, bei der Verwaltungskammer eingegangen am 07.12.2006, die vorliegende Klage – vom Kläger als Untätigkeitsklage bezeichnet – erhoben. Zunächst begehrte er die Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung der Gehaltsbescheide für die Zeit vom 01.04.2001 bis zum 31.10.2002 neue Gehaltsberechnungen auf der Basis einer Dienstwohnungsgröße von maximal 178,11 m² und unter Abzug einer Pauschale für Schönheitsreparaturen in Höhe von DM 1,05 pro m² sowie eine Korrekturbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen. Der Beklagte wies dazu darauf hin, dass die Klage mit diesem Begehren nicht zulässig sei, weil weder die Gehaltsbescheide noch die Korrekturbescheinigung Verwaltungsakte seien. Durch Verwaltungsakt sei dagegen von den V.K.D. die Festsetzung des steuerlichen Mietwerts erfolgt. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 09.01.2007, er erweitere die Klage und begehre, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom 25.04.2002 über die Festsetzung des steuerlichen Mietwertes der ehemaligen Dienstwohnung und der auf deren Basis ergangenen Gehaltsbescheide für die Zeit vom 01.03.1999 bis zum 31.10.2002 auf der Basis einer Dienstwohnungsflächengröße von 178,11 m² und unter Abzug einer Pauschale für Schönheitsreparaturen in Höhe von DM 1,05 pro m² den steuerlichen Mietwert der damaligen Mietwohnung neu festzusetzen sowie entsprechend geänderte Gehaltsbescheide für den streitgegenständlichen Zeitraum und eine Korrekturbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen. Der ursprüngliche Antrag beruhe auf einem Missverständnis der von der Beklagten in der Vergangenheit bereits vorgenommenen Korrekturen. Der nunmehrige Antrag sei von dem tatsächlichen und rechtlichen Vortrag in der Klageschrift ebenfalls vollumfänglich gedeckt. Sollte das Gericht von einer Klageänderung ausgehen, führe diese jedenfalls dazu, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden könne, so dass ein neuer Prozess vermieden werde. Sie sei daher sachdienlich.
In der Sache wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor:
Ihm stehe der geltend gemachte Anspruch zu. Die Beklagte stütze sich schlicht auf falsche Berechnungsgrundlagen, die weder den Vermessungsergebnissen, noch den tatsächlichen Verhältnissen, noch dem maßgeblichen Presbyteriumsbeschluss entsprächen. Die Ausführungen der Beklagten, der Dienstbereich sei der Wohnfläche hinzuzurechnen, greife nicht durch, weil dies zum einen eben nicht gesetzlich vorgegeben und zum anderen vor ihm auch nicht so praktiziert worden sei.
Es treffe zu, dass er, der Kläger, am 20.11.2001 gemeinsam mit Herrn Kirchmeister M. die Wohnung neu vermessen habe. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Presbyteriums vom 12.12.2001 sei ja gerade diese Messung zum Anlass genommen worden, sodann eine private Wohnflächengröße von 178,11 m² zu beschließen.
Soweit die Beklagte im Übrigen der Auffassung sei, auf das Wohnungsblatt der Pfarrerin W. könne nicht zurückgegriffen werden, da in der Zwischenzeit flächenverändernde Umbauarbeiten im Pfarrhaus stattgefunden hätten, sei anzumerken, dass mit den Umbauarbeiten gerade keine Flächenveränderung einhergegangen sei (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).
Während seiner, des Klägers, Mietzeit habe kein beschlossenes Wohnungsblatt existiert. Dagegen sei sowohl für die Zeit, als Frau W. die Wohnung bewohnt habe, als auch in Bezug auf das Mietverhältnis mit seinem Nachfolger ein Wohnungsblatt beschlossen worden. Der jetzt in dem Pfarrhaus wohnende Pfarrer habe ein beschlossenes Wohnungsblatt erhalten, das sogar von einer Wohnfläche von nur 174,48 m² ausgehe. Das dazu vom Kläger vorgelegte Wohnungsblatt weist hinsichtlich der einzelnen aufgeführten Räumlichkeiten dieselben Quadratmeterzahlen aus wie die vom Kläger und Herrn M. seinerzeit gemessenen und von den V.K.D. den Festsetzungen des Mietwerts der Wohnung des Klägers zugrunde gelegten. Die gegenüber der Wohnungsfläche von 188,94 m² geringere Fläche von 174,48 m² ergibt sich dadurch, dass im Wohnungsblatt des Nachfolgers des Klägers keine Fläche für die Diele im Erdgeschoss (1/2 der Fläche = 9,07 m²), den Windfang im Erdgeschoss (1/2 der Fläche = 1,76 m²) und den Flur im Dachgeschoss (3,63 m²) ausgewiesen ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass inzwischen hinsichtlich der Wohnung des Nachfolgers des Klägers ein geändertes Wohnungsblatt beschlossen worden sei. Darin seien gemäß den maßgeblichen Bestimmungen die gemischt genutzten Flächen, nämlich Windfang und Diele im Erdgeschoss, in vollem Umfang der Wohnfläche zugerechnet worden. Das dazu von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Wohnungsblatt weist eine Wohnfläche von insgesamt 186,73 m² aus, wobei hinsichtlich der einzelnen aufgeführten Flächen der Räume dieselben Quadratmeterzahlen zugrunde gelegt wurden, die auch vom Kläger und Herrn M. bei ihrer Vermessung ermittelt wurden.
Nach Ansicht des Klägers ist weder ein sachlicher noch ein rechtlicher noch ein sonstiger Grund dafür ersichtlich, dass für die Dauer seiner Mietzeit von ungünstigeren Werten als bei seiner Vorgängerin oder seinem Nachfolger ausgegangen wurde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete, ihn entweder ebenso günstig zu behandeln wie seine Vorgängerin mit einem beschlossenen Wohnungsblatt über 148,60 m² Wohnfläche oder wie seinen Nachfolger mit einem beschlossenen Wohnungsblatt über eine Wohnfläche von 174,48 m².
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom 25.04.2002 über die Festsetzung des steuerlichen Mietwertes der ehemaligen Dienstwohnung des Klägers und der auf deren Basis ergangenen Gehaltsbescheide für die Zeit vom 01.03.1999 bis zum 31.10.2002 auf der Basis einer Dienstwohnungsflächengröße von 178,11 m² und unter Abzug einer Pauschale für Schönheitsreparaturen in Höhe von DM 1,05 pro m² den steuerlichen Mietwert der damaligen Dienstwohnung des Klägers neu festzusetzen sowie entsprechend geänderte Gehaltsbescheide für den streitgegenständlichen Zeitraum und eine Korrekturbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor:
Die streitgegenständliche Quadratmeterdifferenz betrage 10,83 m². Dabei handele es sich um die Hälfte der Fläche der Diele des Erdgeschosses sowie die Hälfte der Fläche des Windfangs des Erdgeschosses (9,07 m² + 1,76 m² = 10,83 m²). Die Festsetzungsbescheide vom 26.04.2002 hätten die von Herrn M. und dem Kläger am 20.11.2001 gemessenen Quadratmeterzahlen übernommen. Die Wohnung sei – um es nochmals deutlich vorzutragen – vom Kläger persönlich zusammen mit dem Kirchmeister vermessen worden. Im Streit sei somit lediglich ein Additionsfehler, der sich dadurch ergeben habe, dass man bei der Berechnung der Gesamtfläche für die Diele des Erdgeschosses und den Windfang des Erdgeschosses die halbe Quadratmeterzahl eingetragen habe, diese dann aber bei der Gesamtquadratmeterzahl des Amtsbereichs wieder subtrahiert habe. Dadurch habe sich das Fehlen der halben Fläche für die Dienstwohnung ergeben. Dieser Amtsbereich sei flächenmäßig bei der Berechnung der Dienstwohnungsgröße nicht mitberechnet worden. Flächen, die sowohl zu den Diensträumen als auch zur Dienstwohnung führten, seien nach Dienstwohnungsrecht voll der Dienstwohnung zuzurechnen, nicht nur zur Hälfte. Deswegen müsste eigentlich noch eine Dienstwohnungsvergütung in Höhe von 511,28 € vom Kläger nachgefordert werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Pfarrdienstwohnungsverordnung (PfDWV) werde dem Pfarrer für die Dienstwohnung eine Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge angerechnet. Die Dienstwohnungsvergütung bemesse sich nach dem örtlichen Mietwert (§ 7 Abs. 2 Satz 1 PfDWV). Bestehe eine Vereinbarung mit der staatlichen Finanzverwaltung über die steuerliche Bewertung der Dienstwohnungen, sei der auf der Grundlage dieser Vereinbarung ermittelte örtliche Mietwert zugrunde zu legen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 PfDWV). Nach der „Vereinbarung über die lohnsteuerliche Bewertung der Dienstwohnungen der Geistlichen und der Dienst- und Mietwohnungen der übrigen Bediensteten der Kirchengemeinden sowie der Privatnutzung der Fernsprechanschlüsse in den Dienstwohnungen der Geistlichen für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003“ zwischen u. a. der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Oberfinanzdirektion Münster vom 13.10.2000 richte sich ausweislich der Niederschrift vom 13.11.2000 die Wohnflächenberechnung nach den Bestimmungen des jeweiligen Mietspiegels. Sei die II. Berechnungsverordnung vom 12.10.1990 (BGBl I, 2178) anzuwenden, werde auf einen Abschlag gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung verzichtet (Nr. 1.1. und 1.2. der Vereinbarung). In die Berechnung des Mietwertes seien auch solche Räume einzubeziehen, die der Dienstnehmer so gut wie ausschließlich zu beruflichen Zwecken nutze (häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 b i.V.m. § 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes – EStG). Gemischt genutzte Räume seien der Wohnung zuzurechnen. Damit hätten die Flächen der Diele des Erdgeschosses und des Windfangs des Erdgeschosses eigentlich mit der gesamten Fläche der Dienstwohnung zugerechnet werden müssen.
Auf das Wohnungsblatt der Pfarrerin W. könne nicht zurückgegriffen werden, weil in der Zwischenzeit flächenverändernde Umbauarbeiten im Pfarrhaus stattgefunden hätten. Die Frage, ob Datenschutzrecht den Einblick in diese Aktenbereiche verbiete, stelle sie, die Beklagte, daher zurück.
Auch der Beschluss des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde H. vom 12.12.2001 führe nicht dazu, dass eine Wohnflächengröße von 178,11 m² der Bestimmung des steuerlichen Mietwertes zugrunde gelegt werden müsse. Der Beschluss sei rechtswidrig zustande gekommen und damit nichtig. Artikel 67 der Kirchenordnung (KO), wonach derjenige, welcher an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt sei, sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen habe, sei nicht beachtet worden. Der Kläger sei als Vorsitzender des Presbyteriums in der Sitzung am 12.12.2001 anwesend gewesen. Ferner sei der Beschluss des Presbyteriums über das Wohnungsblatt eines Pfarrers für sich gesehen eine reine presbyteriumsinterne Feststellung. Dies sei auch nicht anders, soweit – wie in diesem Fall – der vom Beschluss betroffene Pfarrer in seiner Funktion als Presbyteriumsvorsitzender bei dem Beschluss anwesend sei, mit beschließe und hierüber ein Protokoll erhalte. Darüber hinaus handele es sich im Verhältnis zum Festsetzungsbescheid der V.K.D. vom 26.04.2002 über die Festsetzung der steuerlichen Mietwerte bei dem Beschluss des Presbyteriums nur um eine unselbständige Vorbereitungshandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger begehrt gemäß seinem Antrag in seinem Schriftsatz vom 09.01.2007 abweichend von seinem in der Klageschrift vom 06.12.2006 enthaltenen Antrag zusätzlich die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom 25.04.2002 über die Festsetzung des steuerlichen Mietwertes seiner früheren Dienstwohnung und ferner hat er den in seinem ursprünglichen Antrag angegebenen streitigen Zeitraum vom 01.04.2001 bis 31.10.2002 auf den Zeitraum vom 01.03.1999 bis zum 31.10.2002 erweitert. Ob darin eine Klageänderung nach § 71 des Kirchengesetztes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwVG) in Verbindung mit § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegt und ob eine solche zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Die Klage ist nämlich auf jeden Fall unbegründet.
Die Aufhebung der Festsetzungen vom 25.04.2002 über die Festsetzung des steuerlichen Mietwertes seiner früheren Dienstwohnung kann der Kläger von der Beklagten unabhängig davon, ob diese tatsächlich Bescheide, also Verwaltungsakte, darstellen und ob der zuständige Bedienstete der V.K.D. gehandelt hat, schon allein deswegen nicht verlangen, weil die Festsetzungen nicht von der Beklagten, sondern von den V.K.D. erfolgt sind. Außerdem sind die Festsetzungen aber auch in der Sache jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers unzutreffend.
Ebenso kann die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Gehaltsmitteilungen und die Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt Verwaltungsakte sind, und die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese geändert werden könnten, offen bleiben, und damit auch die Frage, ob die richtige Klageart die Anfechtungsklage ist und damit auch eine Untätigkeitsklage in Betracht kommt und zulässig ist, oder ob der Klageart nach eine Leistungsklage zulässig ist, weil nämlich jedenfalls auch die Mitteilungen und Bescheinigungen den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.
Sowohl im Rahmen der Festsetzung des steuerlichen Mietwertes als auch in den dem Kläger erteilten Gehaltsmitteilungen und Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ist die private Wohnfläche des Klägers mit 188,94 m² jedenfalls nicht zu hoch angesetzt worden. Ob für die Diele des Erdgeschosses und den Windfang des Erdgeschosses nur die halbe Quadratmeterzahl – wie bei der Annahme einer Fläche von 188,94 m² geschehen - zugrunde zu legen ist, oder – wie die Beklagte meint - nach Dienstwohnungs-recht die gesamte Fläche der Diele und des Windfangs der privaten Wohnung zuzurechnen ist, so dass sich insgesamt eine größere private Wohnungsfläche als 188,94 m² für den Kläger ergibt, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen bleiben, weil eine Entscheidung zum Nachteil des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist (§ 71 VwGG i. V. m. § 88 VwGO; Verbot der reformatio in peius – Verböserungsverbot).
Entgegen der Auffassung des Klägers war im Rahmen der Festsetzung des steuerlichen Mietwertes als auch in den dem Kläger erteilten Gehaltsmitteilungen und Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt aber auch keine niedrigere private Wohnungsfläche als 188,94 m² zu berücksichtigen.
Die einzelnen Flächen sind zur Überzeugung der Verwaltungskammer bei der vom Kläger selbst und Herrn Kirchmeister M. am 20.11.2001 vorgenommenen Vermessung zutreffend ermittelt und in die Berechnung, die zu einer privaten Wohnfläche von 188,94 m² führte, eingestellt worden. Durchgreifende Zweifel ergeben sich nicht aus den vom Kläger vorgelegten Berechnungen des Planungsbüros Schmitz. Vielmehr geben die vom Planungsbüro Sch. stammenden Berechnungen ihrerseits Anlass, ihre Richtigkeit in Frage zu stellen. Auffällig ist, dass unter ein und demselben Datum, nämlich dem 03.09.2002, zwei unterschiedliche Berechnungen hinsichtlich der Dienstwohnung des Klägers vorgelegt wurden. Die mit Schreiben vom 28.11.2002 vom Kläger den V.K.D. vorgelegte Berechnung enthielt ein Aufmass, wonach die Gesamtfläche 199,63 m² betrug und der Kläger nach Abzug einer Amtsbereichsfläche von 32,10 m² eine private Nutzfläche von 167,63 m² (rechnerisch richtig: 199,63 m² abzüglich 32,10 m² = 167,53 m²) errechnete, während der Kläger mit Schreiben vom 23.12.2003 der Beklagten eine Nutzflächenberechnung übersandte, wonach die Gesamtfläche 209,40 m², die Fläche für den Amtsbereich 32,09 m² und die Wohnfläche 177,31 m² betrug. Ferner vermag auch der Vortrag des Klägers mit Schreiben vom 29.09.2004, dass gegenüber seiner Amtsvorgängerin, Pfarrerin W., die die Dienstwohnung vor ihm bewohnt habe, am 31.03.1998 eine Gesamtfläche von 187,16 m², ein Amtsbereich von 38,56 m² und eine Wohnfläche von 148,60 m², mithin eine um 34,29 m² (rechnerisch richtig: 188,94 m² abzüglich 148,60 = 40,34 m²) kleinere Wohnfläche, ausgewiesen worden sei, die Überzeugung der Verwaltungskammer von der Richtigkeit der am 20.11.2001 vom Kläger selbst und Herrn Kirchmeister M. durchgeführten Vermessung nicht zu erschüttern. Auch wenn der Kläger im Klageverfahren ergänzend ausgeführt hat, dass mit dem nach dem Auszug von Frau Pfarrerin W. aus der Dienstwohnung und vor seinem, des Klägers, Einzug in die Dienstwohnung Renovierungs- und Umbauarbeiten stattgefunden hätten, diese jedoch nicht zu einer Flächenvergrößerung geführt hätten, vermag dies die Richtigkeit seiner eigenen zusammen mit Herrn M. durchgeführten Messungen nicht in Frage zu stellen, so dass diesbezüglich für die Verwaltungskammer auch kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung, insbesondere nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, besteht, denn die Messungen selbst hat der Kläger nie substantiiert in Zweifel gezogen, sondern nur die darauf basierenden Berechnungen und sonstigen Schlussfolgerungen daraus. Zweifel an der Richtigkeit der vom Kläger und Herrn M. durchgeführten Messungen ergeben sich auch aus keinem der der Verwaltungskammer vorgelegten Wohnungsblätter, denn diese weisen hinsichtlich der einzelnen Räumlichkeiten jeweils dieselben gemessenen Quadratmeterzahlen aus.
Allein aus der Tatsache, dass bei der früheren Bewohnerin der Dienstwohnung, Frau Pfarrerin W., oder bei dem Nachfolger des Klägers eine niedrigere Wohnfläche als beim Kläger in Ansatz gebracht worden ist, kann der Kläger keinen Anspruch auf eine Reduzierung der bei ihm berücksichtigten Wohnfläche herleiten. Selbst wenn die Beklagte bei Frau W. oder dem Nachfolger des Klägers eine zu niedrige Wohnfläche angesetzt hätte, könnte die Beklagte nicht verpflichtet werden, diesen Fehler beim Kläger zu wiederholen, weil die Beklagte nicht zu einem rechtwidrigen Handeln, das es dann wäre, verpflichtet werden darf.
Ferner vermag auch der Vortrag des Klägers, während seiner Mietzeit habe kein beschlossenes Wohnungsblatt existiert, während sowohl für die Zeit, als Frau W. die Wohnung bewohnt habe, als auch in Bezug auf das Mietverhältnis mit seinem Nachfolger ein Wohnungsblatt beschlossen worden sei, der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Rechtlich waren die Wohnungsblätter für die Beklagte beim Erlass der Gehaltsbescheide und der Erstellung der Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt nicht maßgeblich.
Entgegen der Ansicht des Klägers war bei der Festsetzung des steuerlichen Mietwertes seiner Dienstwohnung und auch in den dem Kläger erteilten Gehaltsmitteilungen und Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt auch nicht deswegen eine niedrigere private Wohnungsgröße als 188, 94 m² zu berücksichtigen, weil das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde H. in der Sitzung vom 12.12.2001 unter dem Vorsitz und der Beteiligung des Klägers eine Gesamtfläche der Räume von 225,02 m², eine Fläche des Amtsbereichs von 32,51 m² und eine private Wohnfläche für den Kläger von 178,11 m² festgestellt und eine diesen Feststellungen entsprechende Erstellung des Wohnungsblattes hinsichtlich der Dienstwohnung des Klägers beschlossen hat. Die Beklagte hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss unter Verstoß gegen Artikel 67 Satz 1 KO zustande gekommen ist, wonach derjenige, welcher an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen hat, und dass es sich ferner bei dem Beschluss des Presbyteriums um eine weder die V.K.D. bei der Feststellung des steuerlichen Mietwertes noch die Beklagte im Rahmen der Erteilung der Gehaltsmitteilungen und der Bescheinigungen für das Finanzamt bindende Beschlussfassung handelt. Die V.K.D. und auch die Beklagte konnten vielmehr - wie geschehen – die der tatsächlichen Wohnungsgröße entsprechenden Entscheidungen treffen, ohne dass der Kläger dagegen aus den entgegenstehenden Feststellungen im Presbyteriumsbeschluss zu seinen Gunsten Rechte ableiten kann. Im Übrigen beruht die Abweichung von 10,83 m² bei der Bestimmung der privaten Wohnfläche mit 178,11 m² im Presbyteriumsbeschluss statt 188,94 m² auf einem reinen Berechnungsfehler. Die bei der Annahme einer privaten Wohnungsfläche von 188,94 m² zur Hälfte in Ansatz gebrachte Fläche der Diele und des Windfangs im Erdgeschoss mit zusammen 10,83 m² wurde durch Subtraktion einer Amtsbereichsfläche von 32,51 m², die ebenfalls bezüglich der Diele und des Windfangs im Erdgeschoss die Hälfte der tatsächlich Fläche beinhaltete, mit der unzutreffenden Folge abgezogen, dass danach zu Unrecht für die Diele und den Windfang im Erdgeschoss überhaupt keine Fläche mehr angesetzt war, obwohl sie jedenfalls zur Hälfte hätte berücksichtigt bleiben müssen.
Auch in Bezug auf die Schönheitsreparaturen kann der Kläger keine geänderten Werte berücksichtigt verlangen, denn auch darauf bezogen ist zutreffend von einer privaten Wohnungsgröße der Dienstwohnung des Klägers von 188,94 m² ausgegangen worden. Weitere Bedenken gegen den Ansatz der Schönheitsreparaturkosten hat der Kläger nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.