.Satzung des Kirchenkreises Hagen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 05.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2007
Satzung des Kirchenkreises Hagen
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
vom 13. November 2003
Vom 12. März 2004
1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz2# wie folgt geregelt:
####§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die der Finanzausgleichskasse beim Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes3# zugewiesene Kirchensteuer wird durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
Von der Zuweisung werden abgezogen (Vorwegabzug)
#- für das Diakonische Werk Ennepe-Ruhr/Hagen in Höhe von 5,5 %,
- für das gemeinsame Kreiskirchenamt Hagen/Schwelm 8,6 %,
- für die Anstaltskirchengemeinde Volmarstein (Martinskirchengemeinde) die ihr zustehende Gemeindegliederpauschale abzüglich Verwaltungskosten,
- für die Pfarrbesoldung die Mittel gemäß § 3 dieser Satzung einschließlich der Aufwendungen für Beihilfen,
- für die Rücklagen die Mittel gemäß § 5 dieser Satzung.
§ 2
Finanzbedarf des Kirchenkreises
Von der verbleibenden Summe nach § 1 erhält der Kirchenkreis eine Zuweisung für die Kreissynodalkasse in Höhe von 13 %.
#§ 3
Aufbringung der Pfarrbesoldung für die Pfarrstellen
1Der Kirchenkreis (Finanzausgleichskasse) erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz4# für die Pfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2Auf den Bedarf anzurechnen sind die Netto-Einkünfte der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen jeweils in Höhe von 100 %; sie sind an den Kirchenkreis (Finanzausgleichskasse) abzuführen.
#§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden und der Gesamtverband der Ev. Kirchengemeinden Hagen (Verband) erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung.
(
2
)
Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage folgender Maßstäbe:
#- Zahl der Gemeindeglieder;
- Kindergartenpauschale;
- Anerkannter Schuldendienst (Bedarf);
- Pauschale für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 5
Gemeinsame Rücklagen
1Für alle Kirchengemeinden, den Verband und den Kirchenkreis (Kreissynodalkasse) werden beim Kirchenkreis (Finanzausgleichskasse) folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage;
- eine Ausgleichsrücklage;
- ein Sonderfonds für Härtefälle.
2Die Höhe der Einlagen wird jährlich von der Kreissynode bestimmt.
3Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle. 4Über die Inanspruchnahme der Rücklage gem. Buchst. c) durch den Kirchenkreis (Kreissynodalkasse) entscheidet die Kreissynode. 5Die Kreissynode ist jährlich über die Inanspruchnahme der Rücklagen zu unterrichten.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
(
3
)
Die Zuständigkeit der Organe des Verbandes bleibt unberührt.
#§ 7
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden, des Verbandes und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1Der Finanzausschuss besteht aus neun Mitgliedern, davon höchstens drei Pfarrerinnen oder Pfarrer. 2Die Mitglieder werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. 5Die Kreissynode bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, sie / er muss Mitglied der Kreissynode sein.
6Die Kirchengemeinden einer Region schlagen mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl für die Region vor. 7Folgende Kirchengemeinden bilden eine Region:
- Region Haspe
Ev. – Luth. Kirchengemeinde Haspe - Region Herdecke
Ev. Kirchengemeinde Ende
Ev. Kirchengemeinde Herdecke - Region Mitte
Ev. – Ref. Kirchengemeinde Hagen
Ev. – Luth. Pauluskirchengemeinde
Ev. – Luth. Stadtkirchengemeinde - Region Nord
Ev. Jakobuskirchengemeinde
Ev. Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen
Ev. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde - Region Ost
Ev. – Luth. Dreifaltigkeitskirchengemeinde
Ev. – Luth. Erlöserkirchengemeinde
Ev. – Luth. Friedenskirchengemeinde
Ev. – Luth. Gnadenkirchengemeinde
Ev. – Luth. Matthäuskirchengemeinde - Region Süd
Ev. Kirchengemeinde Breckerfeld
Ev. – Luth. Christuskirchengemeinde
Ev. Kirchengemeinde Dahl
Ev. Kirchengemeinde Rummenohl
Ev. – Luth. Kirchengemeinde Zurstraße - Region Wetter
Anstaltskirchengemeinde Volmarstein (Martinskirchengemeinde)
Ev. Kirchengemeinde Volmarstein
Ev. Kirchengemeinde Vorhalle
Ev. – Luth. Kirchengemeinde Wetter (Ruhr)
Ev. – Ref. Kirchengemeinde Wetter-Freiheit.
8Gewählt ist die oder der Vorgeschlagene einer Region mit der jeweils höchsten Stimmenzahl. 9Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Region ist die oder der Vorgeschlagene mit der zweithöchsten Stimmenzahl.
10Die weiteren Mitglieder werden unmittelbar von der Kreissynode, auf Vorschlag des Nominierungsausschusses, gewählt. 11Mindestens ein Mitglied davon muss aus dem Bereich der Ämter und Einrichtungen des Kirchenkreises sein.
12Die Leiterin oder der Leiter des gemeinsamen Kreiskirchenamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Finanzausschusses teil.
(
3
)
1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand, den Verbandsvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden und des Verbandes
Die Kirchengemeinden und der Verband haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden und des Verbandes
(
1
)
1Die Kirchengemeinden und der Verband können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Superintendenten oder bei der Superintendentin schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Körperschaft zu hören.
(
2
)
1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 11
In-Kraft-Treten
1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.