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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung für einen Trägerverbund Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Lübbecke
Vom 9. Juni 2008
Präambel
1 Die Bibel sieht in den Kindern ein Geschenk Gottes. 2 Im Alten Testament werden sie als Ausdruck des göttlichen Segens verstanden, für Jesus werden sie zum Vorbild der Einstellung zur Gottesherrschaft. 3 Diese Haltung wird in der Verkündigung Jesu zum Modell des Glaubens. 4 Gerade den Kindern soll die besondere Liebe und Aufmerksamkeit der Gemeinde gelten. 5 In der Kindertaufe findet diese Zuwendung ihren besonderen Ausdruck.
6 Sind den Erwachsenen die Kinder als ein Geschenk Gottes anvertraut, so erwächst daraus für sie eine besondere Verantwortung Gott gegenüber. 7 Sie sind Begleiter des Kindes, ermutigen und unterstützen sie, fördern ihre Entwicklung und stärken ihre soziale Kompetenz, stehen ihnen bei und helfen ihnen zu einem erfüllten und auch selbstständigen Leben. Grundlage und Voraussetzung aller christlichen Pädagogik ist das Wissen darum, dass jedes Kind von Gott unbedingt angenommen ist und es für ihn einen unendlichen Wert hat.
8 Den Kirchen kommt somit ein eindeutiger Auftrag zu. 9 Ihre Aufgabe ist es, Kindern zu vermitteln, dass sie immer schon von Gott geliebte und angenommene Menschen sind. 10 In der Verkündigung wird von der sich jedem und jeder zuwendenden Liebe Gottes erzählt. 11 Die Kinder sind hinein genommen in die Geschichte Gottes mit seinem Volk und seiner Kirche.
12 Diesen christlichen Erziehungsauftrag nehmen die evangelischen Tageseinrichtungen der Kirchengemeinden des Kirchenkreises Lübbecke im Sinne des Gemeindeaufbaus wahr. 13 Um flexibel auf Veränderungen und auf neue Anforderungen reagieren zu können, gründet der Kirchenkreis Lübbecke einen Trägerverbund als besondere Einrichtung des Kirchenkreises. 14 Damit wird den Kirchengemeinden des Kirchenkreises angeboten und ermöglicht, die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen auf den Kirchenkreis zu übertragen, der die Trägerschaft dann durch den mit dieser Satzung gegründeten Trägerverbund wahrnimmt.
####§ 1
Grundsätze der Arbeit
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1
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1 Die Arbeit der Ev. Tageseinrichtungen ist wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. 2 Die Einrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. 3 Die Einrichtungen dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrags der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit sowie eines verantwortlichen Umgangs mit der Umwelt. 4 Sie haben einen eigenen religionspädagogischen Auftrag und sind damit eine entscheidende Größe im Gemeindeaufbau. 5 Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirchengemeinde hineinzuwachsen.
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2
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1 Der Auftrag der Arbeit der Tageseinrichtungen ergibt sich aus den rechtlichen Grundlagen des Landes NRW sowie aus den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW. 2 Der Trägerverbund legt Eckdaten für die Erstellung von Konzeptionen fest. 3 Auf diesem Hintergrund erstellen die Kirchengemeinden in gemeinsamer Abstimmung mit den Leitungen der Einrichtungen ein auf die Einrichtung abgestimmtes pädagogisches Arbeitskonzept, welches in regelmäßigen Abständen, spätestens nach einem Zeitraum von fünf Jahren, zu überprüfen ist.
#§ 2
Trägerverbund
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1
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1 Der Kirchenkreis Lübbecke bildet gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung2# durch Beschluss der Kreissynode mit dieser Satzung einen kreiskirchlichen Trägerverbund für Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder. 2 Die Kreissynode und in ihrem Auftrag der Kreissynodalvorstand führen die allgemeine Rechts- und Finanzaufsicht über den Trägerverbund.
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2
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1 Die Presbyterien beantragen durch Beschluss die Übernahme der in ihrer Trägerschaft befindlichen Tageseinrichtung für Kinder durch den Kirchenkreis. 2 Über die Annahme des Antrags entscheidet der Leitungsausschuss durch Beschluss. 3 Fasst ein Presbyterium den Beschluss, die Trägerschaft einer übertragenen Tageseinrichtung für Kinder wieder selbst wahrzunehmen, wird die Trägerschaft durch einen neuen Vertrag zum Betriebsübergang zurück übertragen. 4 Die Möglichkeit der Rückübertragung besteht nach Bestandskraft der notwendigen Beschlüsse mit einjähriger Frist zum Ende des Kindergartenjahres.
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3
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1 Die Trägerschaft für eine Tageseinrichtung für Kinder wird übergeben durch einen Vertrag zum Betriebsübergang zwischen dem Kirchenkreis und der jeweiligen Kirchengemeinde. 2 Die Übergabe erfolgt zum Beginn eines Kindergartenjahres.
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4
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Weitere Vereinbarungen werden, soweit sie nicht im Vertrag zum Betriebsübergang getroffen wurden, in einem ergänzenden Vertrag mit der jeweiligen Kirchengemeinde geregelt.
#§ 3
Mitwirkung der Presbyterien
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1
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1 Die Kirchengemeinden und die Tageseinrichtungen arbeiten in ihrem Bereich intensiv und kontinuierlich in Form von regelmäßiger religions- und gemeindepädagogischer Arbeit zusammen. 2 Dies geschieht insbesondere durch
- die Einbeziehung von Presbyteriumsvertreterinnen und Presbyteriumsvertretern bei der Fortentwicklung der pädagogischen Konzeption der jeweiligen Einrichtungen;
- die Benennung von jeweils einer Pfarrerin oder eines Pfarrers und einer Presbyterin oder einem Presbyter, die als Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner für den Trägerverbund fungieren;
- das Vorschlagsrecht der jeweiligen Presbyterien bei der Einstellung, und die Beteiligung bei Versetzung oder Kündigung von Leitungen der Kindertageseinrichtungen;
- die beschlussmäßigen Stellungnahmen der jeweiligen Presbyterien bei der Errichtung, Schließung oder Veränderung von Einrichtungen;
- die Benennung von zwei Presbyteriumsmitgliedern zur Entsendung durch den Leitungsausschuss in die Räte der Tageseinrichtungen nach den gesetzlichen Bestimmungen und zu Elternversammlungen;
- die Gestaltung von gemeinsamen Vorhaben (insbesondere Gemeindefeste und Gottesdienste).
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2
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Die Wahrnehmung der unter § 3 Absatz 1 genannten Mitwirkungsaufgaben orientiert sich an den Zielen des Trägerverbundes sowie an der Gemeindekonzeption der jeweiligen Kirchengemeinde und wird gestaltet in der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungsleitung und Presbyterium.
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3
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1 Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der betreffenden Tageseinrichtung für Kinder im Leitungsausschuss verhandelt werden. 2 In diesem Falle nehmen zwei Mitglieder des Presbyteriums an den Verhandlungen des Leitungsausschusses zu diesem Tagesordnungspunkt stimmberechtigt teil. 3 Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder ist beratend hinzuzuziehen.
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4
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1 Die Einstellung, Versetzung und Kündigung der Kindergartenleitung (Absatz 1 Buchstabe c) sowie Entscheidungen zur Einrichtung, Schließung und Veränderung von Einrichtungen bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Presbyteriums. 2 Im Konfliktfall entscheidet der KSV.
#§ 4
Leitungsausschuss
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1
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1 Die Kreissynode beruft zur Koordination und Leitung des Trägerverbundes auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes die Mitglieder des Leitungsausschusses. 2 Die Amtszeit beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
3 Dem Leitungsausschuss gehören ständig folgende Personen an:
- je ein Presbyteriumsmitglied aus jeder Region des Kirchenkreises, in der mindestens eine Kirchengemeinde die Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder auf den Trägerverbund übertragen hat;
- ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes.
4 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.
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2
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An den Sitzungen des Leitungsausschusses nehmen mit beratender Stimme teil
- die Fachberaterin oder der Fachberater für die Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis;
- die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Kirchenkreises.
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3
)
1 Außerdem gehören dem Leitungsausschuss zwei aus dem jeweiligen Presbyterium entsandte Mitglieder mit beschließender Stimme zu dem Tagesordnungspunkt an, wenn Angelegenheiten des Kindergartens gemäß § 3 Absatz 1 Buchstaben c und d verhandelt werden. 2 Im Übrigen gilt § 3 Absatz 3.
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4
)
Der Leitungsausschuss wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
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5
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Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 109 Kirchenordnung3# für den Kreissynodalvorstand entsprechend.
#§ 5
Aufgaben des Leitungsausschusses
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1
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1 Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt. 2 Insbesondere hat der Leitungsausschuss folgende Aufgaben:
- Erstellung und Vorlage der Haushalts- und Stellenpläne zur Beschlussfassung durch die zuständigen Organe des Kirchenkreises;
- Entscheidungen über Errichtung, Schließung oder Veränderung von Einrichtungen;
- Entscheidungen über Einstellung und Kündigung sowie Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen des geltenden Stellenplanes des Kirchenkreises;
- Entscheidungen über die Anträge der Presbyterien zur Aufnahme einer Tageseinrichtung für Kinder in den Trägerverbund;
- die Fortentwicklung der Konzeptions-Eckdaten und die Qualitätsentwicklung, deren Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens alle fünf Jahre, erfolgen soll.
3 Auf Verlangen des Rates einer Tageseinrichtung für Kinder nimmt ein Mitglied des Leitungsausschusses mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
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2
)
1 Der Leitungsausschuss arbeitet vertrauensvoll mit den jeweiligen Presbyterien und Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder zusammen. 2 Er hat die Pflicht, rechtzeitig die Presbyterien bei unbefristeten Einstellungen und Versetzungen oder Kündigungen des übrigen Personals der Kindertageseinrichtungen, sowie hinsichtlich aktueller Ereignisse, Entwicklungen und Entscheidungsprozesse zu informieren.
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3
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Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode über den Kreissynodalvorstand in einem Jahresbericht Rechenschaft über die Führung der Geschäfte.
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4
)
Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr die Vertreterinnen und Vertreter aller Presbyterien, die in den jeweiligen Rat der Tageseinrichtung für Kinder als Trägervertreter entsandt werden, zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
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5
)
Der Leitungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Kreissynodalvorstand zu genehmigen ist.
#§ 6
Geschäftsführung
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1
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1 Die Fachberaterin oder der Fachberater für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter bilden zusammen die Geschäftsführung, die die laufenden Geschäfte selbstständig führt. 2 Einzelheiten werden vom Kreissynodalvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.
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2
)
1 Die Dienstaufsicht für die Geschäftsführung liegt gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Kirchenordnung4# bei der Superintendentin oder dem Superintendenten. 2 Unbeschadet dessen liegt die Dienstaufsicht für die Leitungen der Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder bei der Geschäftsführung, wobei die Fachaufsicht durch die Fachberaterin oder den Fachberater der Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder und die Dienstaufsicht durch die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter wahrgenommen wird. 3 Die Dienstaufsicht für das übrige Personal liegt bei den Leitungen der Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder.
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3
)
Der Geschäftsführung sind alle Aufgaben übertragen, die durch diese Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind.
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4
)
Die allgemeinen Verwaltungsaufgaben für den Trägerverbund werden gemäß der Kreissatzung des Kirchenkreises Lübbecke sowie der Satzung des Kirchenkreises Lübbecke für das Kreiskirchenamt vom Kreiskirchenamt ausgeführt.
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5
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Die Geschäftsführung berichtet dem Leitungsausschuss regelmäßig.
#§ 7
Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder
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1
)
Der Leitungsausschuss lädt mindestens viermal im Jahr die Leiterinnen und Leiter aller Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises zur Fachkonferenz ein.
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2
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Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
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3
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Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
#§ 8
Finanzierung
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1
)
Die Finanzierung des Trägerverbundes erfolgt auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen und kirchenrechtlichen Regelungen, insbesondere der Finanzsatzung des Kirchenkreises Lübbecke.
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2
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1 Die Rücklagen für die Tageseinrichtungen für Kinder gehen mit der Übertragung gemäß § 2 Absatz 2 an den Kirchenkreis Lübbecke über, der sie nach den einzelnen Zweckbestimmungen für die jeweilige Einrichtung verwaltet. 2 Gesetzliche Vorgaben für die Rücklagenverwaltung sind zu beachten.
#§ 9
Überprüfung
Die Satzung wird zwei Jahre nach Inkrafttreten von der Kreissynode überprüft.
#§ 10
Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im „Kirchlichen Amtsblatt“ zum 1. August 2008 in Kraft.
2 Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Ausschuss der Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Lübbecke vom 9. März 1998 außer Kraft.