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Satzung der Stiftung Evangelische Kirchengemeinde Ladbergen

Vom 19. März 2008

(KABl. 2008 S. 312)

Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Ladbergen hat durch Beschluss vom 19. März 2008 die kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Ladbergen (Kirchenstiftung) errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde. Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe 340.000 € zur Verfügung gestellt.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Kirchenstiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Ladbergen fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden die Kirchenstiftung zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Evangelische Kirchengemeinde Ladbergen“. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Ladbergen.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 49549 Ladbergen.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Ladbergen.
  • Der Stiftungszweck wird z. B. verwirklicht durch
  • die Unterstützung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
  • die Unterstützung der Arbeit mit älteren Menschen
  • die Unterstützung der Kirchenmusik
  • die Unterstützung der Unterhaltung der kirchlichen Gebäude.
Die Stiftungszwecke sind nach Bedarf und möglichst gleichmäßig zu fördern.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 340.000 €. Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Ladbergen verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter oder aus Kirchenmitteln zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 10.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungs-konformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Rechte und Pflichten des Presbyteriums

Das Presbyterium hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifterinnen und Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Tecklenburg übertragen ist;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter;
  4. die Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer regelmäßigen Zusammenkunft, mindestens alle vier Jahre.
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§ 8
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Presbyterium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es mit einer ¾ Mehrheit des verfassungsmäßigen Bestands der Mitglieder, einen neuen Stiftungszweck bestimmen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Evangelischen Kirchengemeinde Ladbergen zugute kommen.
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§ 9
Auflösung der Stiftung

Das Presbyterium kann – mit einer ¾ Mehrheit des verfassungsmäßigen Bestands der Mitglieder – die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die Genehmigung der Landeskirche zur Auflösung ist einzuholen.
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§ 10
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Ladbergen, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der evangelischen Kirchengemeinde zu verwenden hat. Sofern Vermögensteile besonderen Zweckbindungen unterliegen, sind diese zu beachten.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung