.Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde
Jakobi zu Rheine
Vom 15. Oktober 2008
####§ 1
Das Presbyterium
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1
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1 Das Presbyterium verantwortet die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit, die Wahrnehmung der gesamtgemeindlichen Aufgaben sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. 2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben tritt das Presbyterium in regelmäßigen Abständen zusammen. 3 Die Einladungen sollen acht Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich zugesandt werden. 4 Das Protokoll der letzten Sitzung ist der Einladung beizufügen.
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2
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Das Presbyterium regelt den Vorsitz gemäß Artikel 63 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1#.
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3
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Es wählt aus seiner Mitte eine Baukirchmeisterin oder einen Baukirchmeister und eine Finanzkirchmeisterin oder einen Finanzkirchmeister gemäß Artikel 61 KO2#.
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4
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1 Unbeschadet seiner Gesamtverantwortung bildet das Presbyterium zur Unterstützung seiner Arbeit Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO3# und einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO4#. 2 Die Geschäftsführung des Presbyteriums und der Ausschüsse kann durch eine vom Presbyterium erlassene Geschäftsordnung geregelt werden.
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5
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Für die Arbeitsbereiche, für die kein Fachausschuss gebildet wird, benennt das Presbyterium Beauftragte (Artikel 60 KO5#) oder bildet beratende Ausschüsse (Artikel 73 KO6#).
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6
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1 In der Gemeinde können Arbeitskreise gebildet werden, die themen- und projektbezogen arbeiten und dem gemeindlichen Wohl dienen. 2 Das Presbyterium wird durch die Initiatorin oder den Initiator über die Bildung eines Arbeitskreises informiert und entscheidet über die Zuordnung zu einem Fachausschuss.
#§ 2
Fachausschüsse
- Fachausschuss für Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten,
- Fachausschuss für Kirchenmusik,
- Fachausschuss für Diakonie.
2 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen.
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2
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1 Den Fachausschüssen gehören an:
- vom Presbyterium entsandte Pfarrerinnen und Pfarrer,
- vom Presbyterium entsandte Presbyterinnen und Presbyter,
- vom Presbyterium berufene sachkundige Gemeindeglieder,
- vom Presbyterium berufene, in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende.
2 Die Zahl der Ausschussmitglieder nach Absatz 2 soll zehn nicht überschreiten. 3 In jedem Fachausschuss müssen mindestens zwei Presbyteriumsmitglieder sein.
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3
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Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
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4
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Die Fachausschüsse können sich jederzeit Gäste mit beratender Stimme einladen.
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5
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1 Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte ein Presbyteriumsmitglied als Ausschussvorsitzende oder Ausschussvorsitzenden und regeln ihre Vertretung. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses vertritt den Ausschuss im Presbyterium und, in Absprache mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums, in der Öffentlichkeit. 3 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister haben jederzeit beratende Stimme in den Fachausschüssen.
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6
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1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses lädt unter Einhaltung einer einwöchigen Frist schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Fachausschusses ein. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist von der Einladung und den Verhandlungsgegenständen in Kenntnis zu setzen. 3 Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 4 Die Niederschrift der Sitzung des Fachausschusses ist dem Presbyterium über den geschäftsführenden Ausschuss zu seiner nächsten Sitzung vorzulegen.
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7
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Grundsätzlich besteht für die Fachausschüsse für die Handhabung der ihnen zugewiesenen Haushalts-mittel folgende Bedingung: Die Fachausschüsse bewirtschaften die Haushaltsansätze des Haushaltsjahres selbstständig und informieren das Presbyterium.
#§ 3
Fachausschuss Bau- und Liegenschaften
1 Der Fachausschuss wird zur Erledigung der laufenden und zu planenden Bauangelegenheiten gebildet. 2 Er hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung von Um- und Neubaumaßnahmen, Überwachung von Baumaßnahmen und Bausanierungen, Überwachung und Instandhaltung der Gebäude und Liegenschaften,
- Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes,
- Baubegehung.
§ 4
Fachausschuss Kirchenmusik
1 Der Fachausschuss wird zur Begleitung und Förderung des gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Lebens gebildet. 2 Er konzipiert, koordiniert und unterstützt die kirchenmusikalischen Aktivitäten in der Gemeinde und hat folgende Aufgaben:
- Beratung über grundsätzliche gottesdienstliche und liturgische Fragen,
- Erarbeitung eines Gottesdienst- und Festkalenders eines Kirchenjahres,
- Förderung der Chorarbeit und des chorischen Nachwuchses,
- Begleitung und Unterstützung der Arbeit der haupt- und nebenamtlichen Kirchenmusiker/innen,
- Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Mittel für die Kirchenmusik im Rahmen des Haushaltsplanes.
§ 5
Fachausschuss für Diakonie
1 Der Fachausschuss für Diakonie fördert das diakonische Handeln der Gemeinde gemäß dem diakonischen Grundauftrag der Kirche. 2 Er nimmt die diakonische Verantwortung in der Gemeinde und darüber hinaus wahr und konzipiert, koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit in den diakonischen Handlungsfeldern. 3 Er benennt Abgeordnete für die Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Tecklenburg e. V. Zu den Aufgaben gehören u. a.:
- Vorschläge für die Verwendung der für diakonische Zwecke bestimmten Erträge aus Sammlungen, Zuwendungen und Spenden,
- Entscheidung über die Verwendung der vom Presbyterium für diakonische Aufgaben freigegebenen Finanzmittel,
- Wahrnehmung von Dringlichkeitskompetenz bei Notmaßnahmen,
- Kontaktpflege zu Sozialamt, Caritas und Diakonischem Werk e.V.
§ 6
Geschäftsführender Ausschuss
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1
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1 Der geschäftsführende Ausschuss führt die laufenden Geschäfte der Gemeinde im Auftrag des Presbyteriums, bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor und setzt seine Beschlüsse um. 2 Die Kompetenzen der Fachausschüsse bleiben unberührt.
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2
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1 Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister und die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister an. 2 Für die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden Artikel 65 Absatz 3 KO8# und Artikel 76 Absatz 2 KO9# analog angewandt.
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3
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Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte in der ersten konstituierenden Sitzung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
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4
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Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen und hat die Geschäftsführung im Sinne von Artikel 74 Absatz 4 KO10# inne.
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5
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Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen des Presbyteriums in Finanz- und Personalangelegenheiten,
- Vorberatung der Haushaltspläne der Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse und Vorlage der Vorjahresrechnung; Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
- Vorbereitung von Personalangelegenheiten im Rahmen des beschlossenen Stellenplanes,
- Beschluss über organisatorische Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz, Satzung oder Ordnungen dem Presbyterium vorbehalten sind.
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6
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1 Der Ausschuss berichtet dem Presbyterium über seine Beratungsergebnisse. 2 Hierzu sind die Protokolle dem Presbyterium zuzuleiten.
#§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit
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1
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Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
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2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
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1
)
Änderungen der Satzung bedürfen nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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2
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Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.