.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 45#
Satzung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Werther
Vom 13. Oktober 2008
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderng der Satzung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Werther | 10. Juni 2013 | § 4 | neu gefasst |
Präambel
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Werther gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# die folgende Satzung:
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern diese nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
(
2
)
Das Presbyterium bildet gemäß Artikel 74Absatz 3 KO2# in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der Friedhofssatzung einen Friedhofsausschuss als Fachausschuss. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO3# einrichten.
(3) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Friedhofsausschuss
(
1
)
Der Friedhofsausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Friedhofsausschusses werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen. 2 Dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
3 Das Presbyterium beruft
- bis zu sechs in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums;
- bis zu zwei stimmberechtigte in dem Fachbereich tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu zwei stimmberechtigte sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
(
3
)
Der Friedhofsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
1 Die Sitzungen des Friedhofsausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des Friedhofsausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Friedhofsausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des Friedhofsausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung4# für Presbyterien.
#§ 3
Aufgaben des Friedhofsausschusses
Die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten wird auf den Friedhofsausschuss übertragen:
1) Nach der Friedhofssatzung:
- Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 (Verhalten auf dem Friedhof);
- Zulassung von Gewerbetreibenden (§ 5);
- Verweigerung der Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 10 Absatz 6 Buchstabe d);
- Rücknahme von Grabstätten auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten im Zuge der Friedhofssanierung (Ausnahme von § 10 Absatz 6 Buchstabe e);
- Erstattung von Friedhofsgebühren im Zuge der Friedhofssanierung (Ausnahme von § 10 Absatz 6 Buchstabe e);
- Übernahme des Nutzungsrechts von einer anderen Person (§ 12 Absatz 3);
- Öffnung von Grabstätten (§ 16 Absatz 4);
- Umbettungen (§ 17 Absatz 2);
- Aufstellen von Bänken und Sitzgelegenheiten (§ 19 Absatz 4);
- Abschluss von Dauergrabpflegeverträgen (§ 21);
- Genehmigung von Grabmalen (§ 23);
- Entfernen von Grabmalen (§ 26).
2) Nach der Friedhofsgebührensatzung:
- Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren bis zur Höhe von 250 €;
- Vorauszahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren;
- Entscheidung über Widersprüche gegen Gebührenbescheide (§ 3 Absatz 5).
3) Nach der Grabmal- und Bepflanzungssatzung:
- Ausnahmen von den Vorschriften der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
4) Sonstiges:
- Auftragsvergabe bis zu einer Auftragssumme von 5.000 €.
§ 45#
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft6#. 2 Die Satzung vom 3. August 1959 tritt damit außer Kraft.