.Satzung
§ 13#
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
#§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Satzung
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Versmold
Vom 12. Dezember 2001
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Versmold | 18. April 2007 | § 1 | neu gefasst | |
2 | Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Versmold | 11. März 2015 | § 1 Abs. 3 - 4 | gestrichen |
Die Ev.-luth. Kirchengemeinde Versmold gibt sich für ihre Aufgaben und Dienste gem. Artikel 73 und 74 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Gemeindesatzung:
####§ 13#
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird durch das Presbyterium geleitet. 2 Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften, Vereinbarungen oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(
2
)
Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde sowie die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen (Artikel 58 Absatz 1 KO4#).
#§ 2
Fachausschüsse und Arbeitsgruppen
(
1
)
Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in bestimmten Fachbereichen bildet das Presbyterium folgende Fachausschüsse:
- Geschäftsführender Ausschuss (§ 6)
- Fachausschuss für Bauangelegenheiten (§ 7)
- Fachausschuss für Diakonie (§ 8)
- Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten (§ 9)
- Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik (§ 10)
- Fachausschuss für Jugendarbeit (§ 11)
- Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit (§ 12)
- Fachausschuss für Ökumene (§ 13)
- Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder (§ 14)
(
2
)
1 Für einzelne oder zeitlich begrenzte Aufgaben können das Presbyterium oder die Fachausschüsse Arbeitsgruppen einberufen, in denen auch andere sachkundige Personen in ökumenischer Weite mitwirken. 2 Die Befähigung zum Presbyteramt ist dabei nicht bindend. 3 Den Vorsitz führt jeweils ein Mitglied des Presbyteriums. 4 Die Arbeitsergebnisse werden schriftlich festgehalten und in den Fachausschuss und das Presbyterium eingebracht.
#§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Presbyterwahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Zahl der Mitglieder je Fachausschuss ist auf höchstens elf begrenzt.
(
2
)
1 Neben Mitgliedern des Presbyteriums können auch haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder in die Ausschüsse berufen werden. 2 Diese müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben.
3 Die Zahl der berufenen Mitglieder darf die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums in den Fachausschüssen nicht erreichen.
(
3
)
1 Mit Ausnahme des geschäftsführenden Ausschusses wählen die Fachausschüsse ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter selbst. 2 Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
(
4
)
1 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie Kirchmeisterinnen und Kirchmeister können an allen Sitzungen der Fachausschüsse, deren Mitglied sie nicht sind, mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge einbringen. 2 Ihnen sind die Sitzungstermine und Tagesordnungen zuzuleiten.
#§ 4
Arbeit der Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbständig. 2 Beschlüsse mit finanzieller Auswirkung und Personalbeschlüsse können nur mit der Mehrheit der Mitglieder aus dem Presbyterium gefasst werden. 3 In begründeten Fällen kann das Presbyterium Entscheidungen der Fachausschüsse an sich ziehen, sie ändern oder aufheben.
(
2
)
Die Fachausschüsse haben die Aufgabe,
- die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu leiten, zu fördern, zu koordinieren bzw. durchzuführen;
- im Rahmen des kirchenaufsichtlich genehmigten Stellenplanes Anstellungen vorzunehmen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Ist eine Anstellung erforderlich, die der landeskirchlichen Genehmigung bedarf, erfolgt sie durch Beschluss des Presbyteriums auf Vorschlag des jeweiligen Fachausschusses.
(
3
)
1 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse können die Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums in der Öffentlichkeit vertreten. 2 Innerhalb ihres Fachbereiches gelten sie als vom Presbyterium Beauftragte und führen ggf. die Fachaufsicht über Leiterinnen und Leiter sowie über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
4
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Die erste Sitzung nach der Presbyterwahl wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen. 3 Sie oder er leitet die Wahl zur oder zum Vorsitzenden des Ausschusses.
(
5
)
1 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und des Presbyteriums termingerecht zur nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
(
6
)
Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung ihrer Beschlüsse.
#§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden durch den geschäftsführenden Ausschuss koordiniert und in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 6
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss (GA) sorgt für einen zügigen und kompetenten Ablauf der Geschäfte. 2 Er unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums bei ihren oder seinen Aufgaben auf der Grundlage dieser Satzung, der Kirchenordnung und anderer kirchlicher Rechtsvorschriften bzw. gültiger Beschlüsse. 3 Insbesondere werden ihm folgende Aufgaben mit Entscheidungskompetenz bzw. zur Vorbereitung übertragen:
- Er führt die laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und ihrer Einrichtungen.
- Er bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor. Er koordiniert dabei die Arbeit der Fachausschüsse.
- Er regelt laufende Personalangelegenheiten eigenständig unter Beachtung des Haushalts- und Stellenplanes und im Zusammenwirken mit den Fachausschüssen, den direkt Beteiligten und der Mitarbeitervertretung. In diesem Rahmen führt er abschließend Einstellungen, Veränderungen und Beendigungen von Arbeitsverhältnissen durch. Personalangelegenheiten von Pfarrerinnen und Pfarrern, der Kantorin oder dem Kantor und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in leitenden Positionen bleiben der Beschlussfassung des Presbyteriums bzw. den dafür zuständigen Organen vorbehalten.
- Er fertigt rechtsverbindliche Urkunden, Erklärungen und Vollmachten im Sinne von Art. 70 Abs. 2 KO5# aus und regelt den geschäftlichen Schriftwechsel.
- Er erstellt den Entwurf des Haushalts-, Stellen- und Finanzplanes nach Anhörung der Fachausschüsse. Haushaltswünsche müssen durch die Fachausschüsse bis zum 31.10. des Vorjahres bei ihm angemeldet werden.
- Er bereitet die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung vor und legt die Rücklagen bestmöglich an.
- Er bereitet Darlehnsaufnahmen im Rahmen der Kostendeckungspläne vor.
- Er erstellt Finanz- und Kostendeckungspläne für größere und langfristige Vorhaben und richtet ggf. besondere Kassen ein.
- Er regelt Vermietungen und Verpachtungen in der Kirchengemeinde als laufende Geschäfte in Zusammenarbeit mit den Bezirks- und Fachbeteiligten. Weitreichende Liegenschaftsangelegenheiten bereitet er zur Beschlussfassung im Presbyterium vor.
- Er sorgt bei Jubiläen und Geschenken aus persönlichen Anlässen für Einhaltung von Richtlinien und Budgets.
(
2
)
1 Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören ständig an:
2 Die oder der jeweilige Vorsitzende des Presbyteriums und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister. 3 Zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums werden jeweils für die Wahlperiode vom Presbyterium berufen.
(
3
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(
4
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner fünf Mitglieder anwesend sind. 2 Seine Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden, andernfalls oder wenn ihm selbst das geboten erscheint, verweist er seine Vorlagen zur Beschlussfassung an das Presbyterium. 3 In eiligen Fällen wird auf der Grundlage des Art. 71 Abs. 3 der Kirchenordnung6# entschieden.
(
5
)
1 Die Ergebnisprotokolle des geschäftsführenden Ausschusses gehen den Mitgliedern des Presbyteriums mit dem Protokoll der letzten Sitzung des Presbyteriums zu. 2 Seine Unterlagen liegen während der Sitzungen des Presbyteriums zur Einsicht bereit. 3 Über seine Tätigkeit und Beschlüsse gibt er dem Presbyterium mindestens einmal jährlich Bericht.
#§ 7
Fachausschuss für Bauangelegenheiten
(
1
)
1 Der Fachausschuss hat die gesamte Bauplanung vorzuberaten und weiterzuentwickeln. 2 In Abstimmung mit dem jeweiligen Pfarrbezirk ist der Fachausschuss zuständig für die Instandhaltung der Gebäude und der Außenanlagen der Kirchengemeinde. 3 Zu seinen Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Fachausschuss berät über
- die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen,
- die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung.
(
3
)
1 Der Fachausschuss entscheidet im Rahmen des Haushaltsplanes über die Vergabe von Aufträgen für die Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude bis zu einer Höhe von 15.000,-- € je Maßnahme oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen und genehmigten Kostendeckungsplanes
2 Zu seinen Aufgaben gehört auch die Abnahme von Baumaßnahmen nach den Bestimmungen der Verwaltungsordnung und die Vorbereitung der entsprechenden Abnahmebeschlüsse zur Beschlussfassung durch das Presbyterium.
#§ 8
Fachausschuss für Diakonie
(
1
)
1 Der Fachausschuss nimmt die diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde i.S. der Präambel des „Diakonie im Kirchenkreis Halle e.V.“ wahr. 2 Er arbeitet selbständig und berät das Presbyterium in Fragen der Diakonie.
(
2
)
1 Der Ausschuss hält Verbindung zum „Diakonie im Kirchenkreis Halle e.V.“ und zum „Diakonischen Werk der EKvW“. 2 Er schlägt dem Presbyterium die Vertreterin oder den Vertreter der Kirchengemeinde in der Mitgliederversammlung des „Diakonie im Kirchenkreis Halle e.V.“ und Personen vor, die die Kirchengemeinde in anderen diakonischen Gremien vertreten.
(
3
)
Der Ausschuss hält Verbindung zur Diakoniestation in Versmold, zum „Katharina-von-Bora-Haus“ und zu anderen diakonischen Einrichtungen auf dem Gebiet der Kirchengemeinde, unbeschadet ihrer Rechtsform.
(
4
)
1 Er sucht die Zusammenarbeit mit anderen sozialen Einrichtungen und Trägern in der Stadt (Krankenhaus, DRK, AWO, kath. Kirchengemeinde u.a.) in ökumenischer Weite. 2 Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
- Er bemüht sich um die Wahrnehmung diakonischer Aufgabenstellungen in der Gemeinde und sucht nach Hilfeangeboten und Lösungen.
- Er berät und unterstützt Einrichtungen, Gruppen, Initiativen und Einzelne in diakonischen Fragen. Er initiiert und fördert Fortbildungsangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in gemeindediakonischen Aufgabenbereichen.
- Er wirkt bei der konzeptionellen und methodischen Planung diakonischer Gruppen und Dienste (Besuchsdienste, Aktionsgruppen u.a.) mit und begleitet sie.
- Er unterstützt die Vorbereitung und Durchführung der Diakoniesammlungen in Verbindung mit den Pfarrbezirken und dem „Diakonie im Kirchenkreis Halle e.V.“
- Er wirkt mit bei der Vorbereitung des Diakoniehaushaltes und bei der Mittelvergabe. Er beschließt die Verwendung nicht zweckgebundener Haushaltsmittel, Spenden, Sammlungsüberschüsse und anderer Gaben.
- Er bemüht sich um Erkennbarkeit der gemeindediakonischen Arbeit in der Öffentlichkeit und trägt ihr Anliegen nach außen.
§ 9
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
(
1
)
Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft für den Friedhof der Kirchengemeinde ergeben.
(
2
)
Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
- Neuanlage, Erweiterung, Nutzungsbeschränkungen, Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofs,
- Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- und Bepflanzungsordnung,
- Haushaltspläne, Kostendeckungs- und Wirtschaftspläne, Stellenpläne und sonstige Angelegenheiten, die das Friedhofspersonal betreffen,
- Grundstücks- und Bauangelegenheiten für den Friedhof in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss für Bauangelegenheiten,
- Vertragsangelegenheiten und Kredit- und Darlehensangelegenheiten.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
- Gestaltungs- und Belegungspläne für den Friedhof,
- die Erteilung und Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Friedhofsordnung,
- Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes zur Durchführung notwendiger Arbeiten bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000,-- € je Maßnahme oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungsplanes,
- die Annahme von Legaten,
- Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben,
- die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
§ 10
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
(
1
)
Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik nimmt sich der Aufgaben der Kirchengemeinde an, die die Gottesdienste und die Kirchenmusik betreffen.
(
2
)
Er übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in Fragen der Gestaltung und Terminierung von Gottesdiensten, Andachten und Kasualien.
- Er plant die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Versorgung der Gemeinde.
- Er ist Ansprechpartner für die haupt- und nebenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
- Er bereitet Einstellungen und notwendige Dienstanweisungen vor.
- Er beschließt das Programm für kirchenmusikalische Veranstaltungen.
- Er nimmt sich der Belange der Chöre und Instrumentalgruppen an.
- Er beschließt die Anschaffung oder Reparatur von Instrumenten im Rahmen des Haushaltsplanes.
- Er bereitet kirchenmusikalische und gottesdienstliche Entscheidungen des Presbyteriums vor.
(
3
)
Hauptamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind geborene Mitglieder des Ausschusses.
#§ 11
Fachausschuss für Jugendarbeit
1 Der Fachausschuss für Jugendarbeit ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus den Notwendigkeiten kirchengemeindlicher Jugendarbeit ergeben. 2 Er hält Kontakt zu allen an der Jugendarbeit der Kirchengemeinde Beteiligten und bereitet insbesondere Entscheidungen des Presbyteriums zu folgenden Bereichen vor:
- Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit sowie Erstellung der jeweiligen Dienstanweisung.
- Beschlussfassung zu Renovierungs- und Umbaumaßnahmen in seinem Bereich in Abstimmung mit dem Bauausschuss.
- Erstellung von Arbeitsfeldbeschreibungen und Konzeptionen kirchengemeindlicher Jugendgruppenarbeit und der der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.
§ 12
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit sorgt für Transparenz innerhalb der Kirchengemeinde und gegenüber der Öffentlichkeit. 2 Er berät das Presbyterium in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit.
(
2
)
Er entwickelt Konzepte für das öffentliche Erscheinungsbild der Kirchengemeinde und sorgt auch in Zusammenarbeit mit anderen Fachausschüssen für Publikationen der Kirchengemeinde.
(
3
)
Er betreut den Gemeindebrief und koordiniert den jährlichen Veranstaltungskalender der Kirchengemeinde.
(
4
)
Er arbeitet zusammen mit der Öffentlichkeitsarbeit des Kirchenkreises.
#§ 13
Fachausschuss für Ökumene
(
1
)
Der Fachausschuss für Ökumene sucht Kontakt und pflegt den Austausch zu anderen christlichen Gruppen in Versmold, insbesondere zu evangelischen Gemeinschaften und zur katholischen Pfarrgemeinde.
(
2
)
Er hält sich offen für das Gespräch mit anderen religiösen Gemeinschaften, insbesondere mit Vertretern des jüdischen Glaubens und des Islam.
(
3
)
Er nimmt Aufgaben wahr, die sich aus dem Zusammenleben von Christen in der einen Welt Gottes ergeben und fördert und gestaltet weltweite Partnerschaften und Kontakte.
(
4
)
Er informiert sich über die Aktivitäten und Diskussionen in der deutschen und der weltweiten Ökumene, insbesondere bei der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK), des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) und der Vereinten Evangelischen Mission (VEM) und berät das Presbyterium in ökumenischen Fragen.
(
5
)
Er berät Fragen, die die soziale Verantwortung der Kirchengemeinde vor Ort betreffen, und bereitet ggf. Stellungnahmen dazu vor.
#§ 14
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder nimmt die Aufgaben wahr, die sich für die Kirchengemeinde aus der Trägerschaft dieser Einrichtungen ergeben.
(
2
)
Der Ausschuss ist berechtigt, für die jeweiligen Tageseinrichtungen im Rahmen des Haushaltsplanes Ausgaben für die Ersatzbeschaffung und zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Einrichtung bis zu einer Höhe von 3.000,-- € je Maßnahme selbständig zu beschließen.
(
3
)
1 Der Ausschuss ist berechtigt, im Rahmen des Stellenplanes, sowie für kurzfristige Vertretungen und integrative Maßnahmen ohne Auswirkung auf Stellen- und Haushaltsplan die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorzunehmen; ausgenommen davon bleiben die Anstellung von Leiterinnen oder Leitern der Einrichtungen. 2 Er erstellt die Dienstanweisungen auf der Grundlage der kirchlichen Richtlinien.
#§ 15
Beteiligungen an anderen Rechtsträgern
(
1
)
1 Katharina-von-Bora-Haus: Das Altenpflegeheim wird als gemeinnützige GmbH geführt. Anteilseigner sind die Ev.-luth. Kirchengemeinde Versmold und die Ev. Stiftung Rheda. 2 Das Nähere regelt ein Gesellschaftsvertrag. 3 Die Vertreterinnen und/oder Vertreter der Kirchengemeinde in der Gesellschafterversammlung werden vom Presbyterium berufen.
(
2
)
1 Andere Beteiligungen: Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Kirchengemeinde Gesellschaften, Vereine u.a. mit eigener Rechtsform gründen. 2 Die Einzelheiten werden in den Gesellschafterverträgen, Satzungen usw. geregelt.
#§ 16
Verwaltung
(
1
)
Das Presbyterium und die Fachausschüsse bedienen sich zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
(
2
)
1 Neben den Adressen der Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen und den Anschriften der Einrichtungen gilt die Adresse des Gemeindebüros als Postanschrift der Kirchengemeinde. 2 Entsprechendes gilt für Anschriften in der elektronischen Post (E-mail).
#§ 17
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
Zur Durchführung der Satzung kann das Presbyterium eine Geschäftsordnung erlassen.
#§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom 9. September 1994 außer Kraft.