.Satzung des
####§ 1
§ 21#
#§ 32#
§ 45#
§ 57#
§ 6
§ 7
§ 8
§ 99#, 10#
Satzung des
Evangelischen Gemeindeverbandes Lüdenscheid
Vom 15. Oktober 2008
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Lüdenscheid | 4. Dezember 2024 | § 2 Abs. 2 | angefügt | |
§ 3 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 3 Abs. 7 | neu gefasst | ||||
§ 4 Abs. 1 Satz 2 | geändert | ||||
§ 4 Abs. 4 Satz 2 | eingefügt | ||||
§ 4 Abs. 4 Satz 2 | neu nummeriert | ||||
§ 4 Abs. 5 Satz 3 | angefügt | ||||
§ 4 Abs. 7 | geändert | ||||
§ 5 | geändert |
§ 1
Körperschaftsstatus
Der Evangelische Gemeindeverband Lüdenscheid ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#§ 21#
Rechte und Aufgaben
(
1
)
1Eine Verbandsvertretung wird nicht gebildet. 2Die Rechte und Aufgaben des Verbandes werden vom Verbandsvorstand wahrgenommen.
(
2
)
Der Verband nimmt folgende Aufgaben wahr:
- finanzielle Unterstützung der Verbandsgemeinden bei ihrer gemeindlichen Arbeit,
- finanzielle Unterstützung der christlichen Jugendverbandsarbeit in Lüdenscheid.
§ 32#
Verbandsvorstand
(
1
)
Der Verbandsvorstand besteht aus neun Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsmitglieder.
(
2
)
Die Verbandsmitglieder entsenden in den Vorstand (§ 7 Absatz 1 Buchstabe b VerbG3#) oder schlagen dem Verbandsvorstand zur Berufung in den Vorstand (§ 7 Absatz 1Buchstabe c VerbG4#) vor:
Ev. Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid
drei Vertreterinnen oder Vertreter
Ev. Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid
eine Vertreterin oder ein Vertreter
Ev. Kirchengemeinde Lüdenscheid-Ost
zwei Vertreterinnen oder Vertreter
Ev. Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid
drei Vertreterinnen oder Vertreter
(
3
)
Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter der Verbandsgemeinden im Verbandsvorstand soll eine Stellvertretung bestellt oder zur Berufung durch den Verbandsvorstand vorgeschlagen werden.
(
4
)
Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
(
5
)
1Die Vorstandsmitglieder werden von den Presbyterien der Verbandmitglieder spätestens sechs Wochen nach der jeweiligen Wahl der Presbyterien in den Verbandsvorstand entsandt. 2Wiederwahl ist zulässig.
(
6
)
Scheidet ein Vorstandsmitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, so ist von der jeweiligen Kirchengemeinde für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu entsenden oder dem Vorstand zur Berufung vorzuschlagen.
(
7
)
1Mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsvorstandes nehmen teil:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- die Leitung der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder eine von ihr entsandte Mitarbeiterin oder ein von ihr entsandter Mitarbeiter.
2Sie sind berechtigt Anträge zu stellen.
(
8
)
Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt vier Jahre.
(
9
)
1Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Die Amtszeit endet mit der Neuwahl. 3Wiederwahl ist zulässig.
(
10
)
1Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes erhält. 2Es ist schriftlich zu wählen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
#§ 45#
Leitung des Verbands
(
1
)
1Der Verbandsvorstand wird nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. 2Er ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, eine Verbandsgemeinde, der Kreissynodalvorstand, das Landeskirchenamt oder die Leitung der gemeinsamen Verwaltungsstelle es verlangt.
(
2
)
1Die Einladung erfolgt schriftlich. 2Dabei sind die Gegenstände der Verhandlung anzugeben.
(
3
)
Zwischen Einladung und Sitzung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(
4
)
1Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes anwesend ist. 2Anwesend ist dabei auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt. 3Ist eine Sitzung nicht beschlussfähig, ist dies im Protokoll zu vermerken.
(
5
)
1In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende den Verbandsvorstand ohne Einhaltung der Frist einberufen. 2Die Sitzung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes erschienen ist und sich damit einverstanden erklärt, dass die Frist nicht eingehalten wurde. 3Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(
6
)
Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
(
7
)
Die Protokolle der Verhandlungen des Verbandsvorstandes sind den Verbandsmitgliedern und der Leitung der gemeinsamen Verwaltungsstelle zur Kenntnis zu geben.
(
8
)
1Artikel 71 Absatz 3 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen6# findet entsprechende Anwendung. 2An die Stelle der oder des Presbyteriumsvorsitzenden tritt hier die oder der Vorsitzende des Vorstands; an die Stelle der zuständigen Kirchmeisterin oder des zuständigen Kirchmeisters tritt hier die oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands.
#§ 57#
Verwaltung
Verwaltungsaufgaben werden durch die gemeinsame Verwaltungsstelle der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg (Ev. Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg) erledigt.
#§ 6
Schlichtung
1Bei Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern und dem Verbandsvorstand aus dem Verbandsverhältnis, die nicht durch Verhandlungen ausgeräumt werden können, entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt. 2Die Entscheidung des Landeskirchenamtes ist endgültig.
#§ 7
Andere Bestimmungen
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Kirchenordnung8#, des Verbandsgesetzes, anderer Kirchengesetze und Verwaltungsvorschriften der Evangelischen Kirche von Westfalen Anwendung.
#§ 8
Satzungsänderungen
1Eine Änderung der Verbandssatzung ist angenommen, wenn zwei Drittel der satzungsmäßigen Mitglieder des Verbandsvorstandes zugestimmt haben. 2Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
#§ 99#, 10#
Inkrafttreten
1Die neue Verbandssatzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011. 2Die bisherige Verbandssatzung vom 19. Januar 1977 (KABl 1977, Seite 70) tritt gleichzeitig außer Kraft.
#
1 ↑ § 2 Abs. 2 angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Lüdenscheid vom 4. Dezember 2025.
1 ↑ § 2 Abs. 2 angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Lüdenscheid vom 4. Dezember 2025.
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2 ↑ § 3 Abs. 2 geändert und Abs. 7 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Lüdenscheid vom 4. Dezember 2025.
2 ↑ § 3 Abs. 2 geändert und Abs. 7 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Lüdenscheid vom 4. Dezember 2025.
#
5 ↑ § 4 Abs. 1 Satz 2 geändert, Abs. 4 Satz 2 eingefügt sowie bisherigen Satz 2 neu nummeriert, Abs. 5 Satz 3 angefügt und Abs. 7 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Lüdenscheid vom 4. Dezember 2025.
5 ↑ § 4 Abs. 1 Satz 2 geändert, Abs. 4 Satz 2 eingefügt sowie bisherigen Satz 2 neu nummeriert, Abs. 5 Satz 3 angefügt und Abs. 7 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Lüdenscheid vom 4. Dezember 2025.