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Satzung der Evangelischen
Christus-Kirchengemeinde Dortmund1#

Vom 23. Juni 2008

(KABl. 2009 S. 29)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Patagrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund
25. April 2024
Titel
geändert
Einleitungstext
geändert
§ 1 Abs. 4 Satz 2
gestrichen
§ 1 Abs. 5
neu gefasst
§ 2 Abs. 1
geändert
§ 2 Abs. 2
aufgehoben
§ 2 Abs. 3
neu nummeriert, neu gefasst
§ 2 Abs. 4
aufgehoben
§ 2 Abs. 5
neu nummeriert, geändert
§ 3 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 3 Abs. 2
Buchst. c Satz 2
gestrichen
§ 3 Abs. 2
Buchst. d
geändert
§ 3 Abs. 2
Buchst. e-g
angefügt
§ 3 Abs. 3
Buchst. c
geändert
§ 3 Abs. 3
Buchst. e
geändert
§ 4 Abs. 3
Buchst. c
geändert
§ 4 Abs. 3
Buchst. d
gestrichen
§ 4 Abs. 5
geändert
§ 4 Abs. 6
neu gefasst
§ 4 Abs. 7 Satz 2
gestrichen
§ 4 Abs. 9
geändert
§ 5
aufgehoben
§ 6
neu nummeriert, geändert
§ 7
neu nummeriert, neu gefasst
§ 8
neu nummeriert
§ 8 Abs. 2
geändert
§ 9
neu nummeriert
§ 9 Titel
geändert
§ 9 Buchst. d
geändert
§ 9 Buchst. e
angefügt
§§ 10 und 11
aufgehoben
§ 12
neu nummeriert, neu gefasst
§ 10
eingefügt
§ 13
neu nummeriert, geändert
§ 12
eingefügt
§ 14
neu nummeriert
Die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Dortmund gibt sich gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# die folgende Satzung:4#
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§ 15#
Presbyterium

( 1 ) Dem Presbyterium obliegen Planung, Zielsetzung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Kirchengemeinde. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde sowie für Verkündigung und Diakonie.
Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet:
  1. in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vorbehalten sind und die es nicht übertragen kann;
  2. in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
( 3 ) Das Presbyterium kann ergänzend zu der Regelung der Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die auch für das Verfahren in den Ausschüssen verbindlich ist.
( 4 ) Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte.
( 5 ) Das Presbyterium überträgt jeweils einem seiner gewählten Mitglieder das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters für Bau und Liegenschaftsangelegenheiten sowie einem zweiten gewählten Mitglied das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters für Finanzangelegenheiten. Für beide Ämter werden ständige Stellvertretungen bestellt.
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§ 26#
Gliederung der Gemeinde

( 1 ) Die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Dortmund wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Fachbereiche gegliedert.
( 2 ) Das Presbyterium bildet Fachausschüsse für folgende Fachbereiche:
  1. Kirchen- und Gemeindemusik,
  2. Diakonie,
  3. Tageseinrichtungen für Kinder,
  4. Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
( 3 ) Das Presbyterium kann zur Wahrnehmung von Aufgaben beratende Ausschüsse bilden oder Arbeitsgruppen einsetzen.
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§ 37#
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der Geschäftsführende Ausschuss – im Folgenden GA genannt – führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der gemeindlichen Gremien und Beauftragten. Er bereitet alle Sitzungen des Presbyteriums einschließlich der Abfassung von Beschlussfassungen vor.
Für Beschlussvorlagen anderer Ausschüsse werden in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, soweit erforderlich, Stellungnahmen erarbeitet.
( 2 ) Der GA hat insbesondere die Aufgabe:
  1. die Haushaltspläne in Zusammenarbeit mit der Verwaltung aufzustellen;
  2. Finanzentscheidungen für das Presbyterium vorzubereiten;
  3. Personalangelegenheiten für das Presbyterium vorzubereiten;
  4. die Aufsicht über die Organisation des Gemeindebüros zu führen. Die Fachaufsicht obliegt der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums;
  5. die Entscheidungen für das Presbyterium in allen Angelegenheiten der Bauplanung, Vermietung, Verpachtung, Vergabe von Erbbaurechten oder sonstigen Grundstücksangelegenheiten sowie Stellungnahmen des Presbyteriums zu Anhörungen in öffentlich-rechtlichen Planungsverfahren vorzubereiten;
  6. die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde zu überwachen;
  7. die Durchführung von Baumaßnahmen zu planen und zu überwachen.
( 3 ) Dem GA gehören mindestens an:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums;
  2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums;
  3. die Kirchmeisterinnen oder die Kirchmeister und deren Stellvertretungen;
  4. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, sofern der Vorsitz im Presbyterium nicht durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer wahrgenommen wird;
  5. weitere Presbyterinnen oder Presbyter, bis dem GA in der Mehrheit gewählte Mitglieder des Presbyteriums angehören.
( 4 ) Den Vorsitz des GA hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums. Die Vertretung liegt bei ihrer oder seiner Stellvertretung, gegebenenfalls bei einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister.
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§ 48#
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
( 3 ) Die Fachausschüsse haben innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums die Aufgabe,
  1. die Arbeit in der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich konzeptionell zu entwickeln, zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen;
  2. über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen;
  3. die im Fachbereich tätigen Mitarbeitenden zu begleiten.
( 4 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Presbyterium berufen. Den Fachausschüssen gehören an:
  1. mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Presbyteriums;
  2. sachkundige Gemeindeglieder Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben;
  3. Vertreterinnen und Vertreter der zum Fachbereich gehörenden haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeitenden;
    Die Anzahl der Mitglieder zu a) und b) muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu c).
  4. als Gäste mit beratender Stimme können weitere Vertreterinnen und Vertreter der zum Fachbereich gehörenden haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlich Mitarbeitende hinzugezogen werden.
( 5 ) Bei der Besetzung der Fachausschüsse ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse werden aus der Mitte der jeweiligen Ausschussmitglieder gewählt.
( 7 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, bei Verhinderung ihre Stellvertretung, sorgen für die Ausführung der Beschlüsse und unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
( 8 ) Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist (soweit sie oder er nicht Mitglied des Ausschusses ist) über Sitzungstermin und Tagesordnung zu informieren und hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.
( 9 ) Die Ausschüsse tagen entsprechend der Aufgabenstellung durch das Presbyterium, mindestens jedoch zweimal pro Jahr.
( 10 ) Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses sowie dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben.
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§ 59#
Fachausschuss für Kirchen- und Gemeindemusik

( 1 ) Der Fachausschuss nimmt neben den unter § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. die konzeptionelle Entwicklung, die Planung und die Begleitung von kirchenmusikalischen Aktivitäten in der Gemeinde;
  2. die Begleitung der haupt- oder nebenamtlich beschäftigten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, der Gruppen und Projekte im Bereich Kirchen- und Gemeindemusik.
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§ 610#
Fachausschuss für Diakonie

Der Fachausschuss nimmt neben den unter § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. die konzeptionelle Entwicklung, Planung und Begleitung von diakonischen Aktivitäten in der Gemeinde;
  2. die Kommunikation mit anderen diakonischen, caritativen und sozialen Trägern;
  3. die Begleitung der Beschäftigten (insbesondere der Gemeindeschwester), der Gruppen und Projekte im Bereich der Diakonie.
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§ 711#
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Fachausschuss nimmt neben den unter § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. die Begleitung der Tageseinrichtungen für Kinder, insbesondere im Blick auf die Entwicklung und Realisierung von Modellkonzeptionen;
  2. die Erarbeitung von Vorschlägen für die bauliche Veränderung der Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Der Fachausschuss steht in Kontakt mit dem Referat Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund, zu außerkirchlichen Trägern der Kinder- und Jugendarbeit sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befassten städtischen Gremien.
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§ 812#
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Der Fachausschuss nimmt neben den unter § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. die Entwicklung und Zielsetzung der Jugendarbeit in der Gemeinde, insbesondere im Blick auf die Bewahrung der Vielfalt in der Konzeption;
  2. die Erarbeitung von Standards für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  3. die Beratung des Presbyteriums in der Durchführung der Jugendarbeit;
  4. die Pflege der Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  5. die Begleitung der Beschäftigten des Fachbereiches, der Ehrenamtlichen, der Gruppen und Projekte im Bereich Kinder, Jugend und junge Erwachsene. Die Fachaufsicht über die Beschäftigten liegt bei der oder dem mit diesbezüglicher Arbeit betrauten Pfarrerin oder Pfarrer.
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§ 913#
Beratende Ausschüsse für die Arbeit an den Gemeindestandorten

( 1 ) Das Presbyterium soll zur Unterstützung seiner Arbeit und um die Beteiligung der Gemeindeglieder am Gemeindeleben zu fördern für jeden Gemeindestandort einen beratenden Ausschuss berufen. Die Berufung der Ausschüsse erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Kirchenwahl.
( 2 ) Die Ausschüsse sollen bei der Planung und Koordination der Gemeindearbeit an den Gemeindestandorten und bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen mitwirken. Hierzu gehören:
  1. die Beratung von standortbezogenen Einzelfragen der Gemeindearbeit,
  2. die Planung und Durchführung der auf den jeweiligen Standort bezogenen Gemeindearbeit,
  3. die Vorbereitung der Entscheidung über die Vermietung von Räumen oder Gegenständen für Einzelveranstaltungen in Kirchen und Gemeindehäusern,
  4. die Überwachung des Bauzustandes und Feststellung des Unterhaltungsbedarfes der Gebäude und Außenanlagen am jeweiligen Standort.
( 3 ) Weitere Aufgaben können durch Presbyteriumsbeschluss übertragen werden.
( 4 ) Den Ausschüssen sollen Mitarbeitende der Standorte angehören sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Gemeindekreisen der Standorte mitarbeiten. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.
( 5 ) Die Ausschüsse versammeln sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden. Sie haben mindestens drei Zusammenkünfte im Jahr. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt. Das Presbyterium informiert die Ausschüsse über wichtige Beschlüsse, die auf die Gemeindearbeit an einem Standort oder in der Kirchengemeinde Auswirkung haben.
( 6 ) Die Protokolle der Ausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
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§ 1014#
Arbeitsgruppen und Beauftragungen

Das Presbyterium kann zur Planung, Vorbereitung, Durchführung und Begleitung einzelner Maßnahmen und Projekte Arbeitsgruppen einsetzen und Beauftragungen aussprechen. Das gilt insbesondere für:
  1. die Vorbereitung von Personalstellenbesetzungen inklusive Ausschreibung, Bewerbungssichtungen und Bewerbungsgesprächen. Die Arbeitsgruppe oder die Beauftragten legen dem Presbyterium einen Verfahrensbericht vor und unterbreiten diesbezügliche Vorschläge;
  2. die Vorbereitung und Begleitung von Baumaßnahmen, Liegenschaftsveränderungen gemäß den Beschlüssen des Presbyteriums und den Vorgaben des GA;
  3. die Vorbereitung, Planung und Durchführung größerer Gemeindeveranstaltungen (z. B. Gemeindefest), spezieller Veranstaltungsformate und Ähnlichem.
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§ 1115#
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Beauftragten unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Beauftragten berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
( 3 ) Das Presbyterium strebt an, alle Entscheidungen in Einmütigkeit zu treffen.
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§ 1216#
Schutzkonzept zur Prävention von sexualisierter Gewalt

In allen Handlungsfeldern findet das Schutzkonzept der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund zur Prävention von sexualisierter Gewalt Anwendung.
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§ 1317#, 18#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Titel geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Einleitungstext geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024.
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5 ↑ § 1 Abs. 4 Satz 2 gestrichen und Abs. 5 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024.
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6 ↑ § 2 Abs. 1 geändert, Abs. 2 aufgehoben, Abs. 3 neu nummeriert und neu gefasst, Abs. 4 aufgehoben, Abs. 5 neu nummeriert und geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024.
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7 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 2 Buchst. c Satz 2 gestrichen, Buchst. d geändert und Buchst. e-g angefügt, Abs. 3 Buchst. c und e geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024.
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8 ↑ § 4 Abs. 3 Buchst. c geändert, Buchst. d gestrichen, Abs. 5 geändert, Abs. 6 neu gefasst, Abs. 7 Satz 2 gestrichen, Abs. 9 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024.
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9 ↑ § 6 neu nummeriert und geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024.
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10 ↑ § 7 neu nummeriert und neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024.
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11 ↑ § 8 neu nummeriert, Abs. 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024.
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12 ↑ § 9 neu nummeriert, Titel geändert, Buchst. d geändert und Buchst. e angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024.
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13 ↑ § 12 neu nummeriert und neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024.
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14 ↑ § 10 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024.
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15 ↑ § 13 neu nummeriert und geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024.
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16 ↑ § 12 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024.
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17 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 27. Februar 2009. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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18 ↑ § 14 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024.