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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 30.04.2023

Verordnung über die Mobilität im kirchlichen Dienst
(Mobilitätsverordnung – MV)1#, 2#

Vom 14. Dezember 2000

(KABl. 2000 S. 289)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro
20. September 2001
§ 6 Abs. 3, 5, 7
Änderung
§ 7 Abs. 2, 3
Änderung
2
Verordnung zur Änderung der Kraftfahrzeugverordnung
18. April 2002
§ 4 Abs. 1
Änderung
Anlage 1
Änderung
3
Verordnung zur Änderung der Kraftfahrzeugverordnung
11. Juli 2002
§ 6 Abs. 3, 5
Änderung
4
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
16. September 2004
§ 4 Abs. 1
S. 3
neu gefasst
5
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern (Kraftfahrzeugverordnung – KfzV)
24. August 2006
§ 6 Abs. 1
S. 1
geändert
§ 6 Abs. 7
S. 2
gestrichen
§ 6 Abs. 7 Satz 3 – 4
neu nummeriert
§ 6 Abs. 8
angefügt
6
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern (Kraftfahrzeugverordnung – KfzV)
15. Dezember 2011
Zwischenüberschrift en
eingefügt
§ 2 Abs. 3
Nr. 4
angefügt
§ 10
eingefügt
§ 11
eingefügt
§ 10
neu nummeriert
7
Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD
5. April 2017
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2
geändert
§ 7 Abs. 1 Satz 1
geändert
8
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und weiterer Vorschriften
12. Juli 2018
Titel
geändert
§ 3 Absatz 1 Satz 2
geändert
§ 3 Absatz 2 Satz 2
neu angefügt
Auf Grund von Artikel 159 Abs. 2 der Kirchenordnung4# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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I. Allgemeine Bestimmungen5#

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Kraftfahrzeuge sollen für dienstliche Fahrten nur dann benutzt werden, wenn dadurch in erheblichem Umfang Zeit oder Kosten gespart werden oder wenn die Benutzung aus besonderen Gründen im dienstlichen Interesse notwendig ist. In der Regel sollen für dienstliche Fahrten die öffentlichen Verkehrsmittel oder Fahrräder benutzt werden.
( 2 ) Die Bestimmungen über die Genehmigung von Dienstreisen kirchlicher Mitarbeiter werden durch diese Verordnung nicht berührt.
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§ 26#
Begriffe

( 1 ) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinien sind Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller und Motorfahrräder.
( 2 ) Für dienstliche Fahrten können kircheneigene Kraftfahrzeuge (§ 3), privateigene Kraftfahrzeuge (§ 4) oder gemietete Kraftfahrzeuge (§ 5) benutzt werden.
( 3 ) Anstellungskörperschaft im Sinne ist
  1. für Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit die Körperschaft, bei der ihre Pfarrstelle errichtet ist (§ 25 Absatz 2 Satz 2 PfDG.EKD7#),
  2. für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst die Körperschaft, bei der sie ihren Dienst leisten,
  3. für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte die für ihre Ernennung zuständige Körperschaft,
  4. für Vikarinnen und Vikare die für ihre Ernennung zuständige Körperschaft.
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§ 38#
Benutzung kircheneigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder

( 1 ) Kircheneigene Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Dienstkraftfahrzeuge, Dienstfahrräder) sind Kraftfahrzeuge und Fahrräder, die im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen und auf deren Kosten unterhalten und betrieben werden. Kircheneigene Kraftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur dienstlich benutzt werden.
( 2 ) Die kircheneigenen Kraftfahrzeuge und Fahrräder werden kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Leitungsorgane der Körperschaften oder deren Beauftragte zum ständigen Dienstgebrauch oder für einzelne Dienstfahrten zugewiesen. Das Nähere regelt das Landeskirchenamt.
( 3 ) Dienstfahrten mit Dienstkraftfahrzeugen sind in einem Fahrtenbuch nachzuweisen. Aufzuzeichnen sind das Fahrtziel und die Teilnehmer. Das Fahrtenbuch ist nach jeder Fahrt von der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer zu unterschreiben. Ist das Fahrtenbuch abgeschlossen, ist es der Jahresrechnung beizufügen und 10 Jahre aufzubewahren
( 4 ) Ein Dienstkraftfahrzeug kann in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Leitungsorgans für private Fahrten einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters benutzt werden. In diesen Fällen ist zur Abgeltung aller Betriebskosten für jeden gefahrenen Kilometer eine Entschädigung nach § 6 Abs. 3 zu zahlen. Außerdem hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ggf. Reisekosten für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer sowie Transportkosten und Parkgebühren oder Garagenmiete zu erstatten.
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§ 49#
Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge und privateigener Fahrräder

( 1 ) In Einzelfällen können kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für dienstliche Fahrten privateigene Kraftfahrzeuge benutzen, wenn zuvor das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft oder eine von ihm beauftragte Person zugestimmt hat. Die Zustimmung kann regelmäßig wiederkehrende Dienstfahrten umfassen. Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer des Kraftfahrzeuges eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer pauschalen Versicherungssumme von mindestens 50 Millionen Euro abgeschlossen hat. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 332 Euro abgeschlossen hat. Von dem Erfordernis der Kaskoversicherung wird abgesehen, wenn eine Kaskoversicherung für Dienstreisen abgeschlossen ist.
( 2 ) Für dienstliche Fahrten können privateigene Fahrräder benutzt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht, die bei Dienstfahrten entstehende Schäden abdeckt. Einer besonderen Zustimmung bedarf es dazu nicht.
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§ 5
Benutzung gemieteter Kraftfahrzeuge

In Einzelfällen können kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für dienstliche Fahrten mit Zustimmung des Leitungsorgans ihrer Anstellungskörperschaft auch angemietete Kraftfahrzeuge benutzen. Die Kosten für diese Fahrten trägt die Anstellungskörperschaft
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§ 610#
Kostenerstattung für die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder

( 1 ) Für die dienstliche Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge sind Fahrtkosten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 zu erstatten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Vorschüsse für solche Fahrtkosten erhalten, die mit Sicherheit entstehen.
( 2 ) Die Fahrtkosten werden in Form einer Vergütung für die dienstlich gefahrenen Kilometer erstattet (Kilometervergütung). Mit der Kilometervergütung sind alle der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter durch den dienstlichen Gebrauch des Kraftfahrzeuges entstandenen oder entstehenden Kosten abgegolten.
( 3 ) Die Kilometervergütung beträgt 0,30 Euro, bei Benutzung von zweirädrigen Kraftfahrzeugen 0,13 Euro je Kilometer.
( 4 ) Für Fahrten am Ort des Dienstsitzes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters sollen Fahrtkosten nicht erstattet werden, wenn für die Hin- und Rückfahrt insgesamt nicht mehr als drei Kilometer zurückgelegt wurden.
( 5 ) War für eine Dienstfahrt nach der Grundsatzbestimmung des § 1 ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen und wurde dennoch die Fahrt mit einem Kraftfahrzeug ausgeführt, so beträgt die Kilometervergütung 0,22 Euro, bei Benutzung von zweirädrigen Kraftfahrzeugen 0,06 Euro.
( 6 ) Die Dienstfahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen sind jeweils durch die bei der Reisekostenabrechnung geforderten Angaben nachzuweisen. Das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft kann jederzeit die Führung eines Fahrtenbuches verlangen, in dem die dienstlichen Fahrten nachzuweisen sind; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
( 7 ) Für Strecken, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dienstlich mit einem privateigenen Fahrrad zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,06 Euro je Kilometer gewährt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 4 findet keine Anwendung.
( 8 ) Die Kilometervergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstfahrt.
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§ 711#
Anschaffungsdarlehen

( 1 ) Für den Erwerb eines auf sie zuzulassenden Kraftfahrzeuges kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von ihrer Anstellungskörperschaft, Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst von der Landeskirche ein Darlehen gewährt werden, wenn auf Grund der Art ihres Dienstes zu erwarten ist und sie sich dazu bereit erklären, dass sie mit dem Fahrzeug in nicht unerheblichem Umfang auch dienstliche Fahrten erledigen. Bei Inhaberinnen und Inhabern sowie Verwalterinnen und Verwaltern von Gemeindepfarrstellen rechnen zu den dienstlichen Fahrten auch die regelmäßigen Fahrten zu Gottesdiensten, kirchlichem Unterricht, Amtshandlungen und regelmäßig wiederkehrenden wöchentlichen Veranstaltungen sowie zu Besuchen bei Gemeindegliedern (auch in Krankenhäusern, Altersheimen usw.).
( 2 ) Das Darlehen darf höchstens 5.200 Euro betragen. Es darf den Kaufpreis nicht übersteigen. Das Darlehen kann zinsfrei gewährt werden. Es ist innerhalb von vier Jahren in gleichen monatlichen Raten zu tilgen.
( 3 ) Die Gewährung des Darlehens kann davon abhängig gemacht werden, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 332 Euro abgeschlossen hat. Das Darlehen darf nur gewährt werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine entsprechende Schuldanerkennungserklärung gemäß der Anlage 1 erteilt.
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§ 8
Meldung von Unfällen

Ist ein kircheneigenes oder privateigenes Kraftfahrzeug während einer Dienstfahrt an einem Unfall beteiligt, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter sich entsprechend dem Merkblatt der Anlage 2 zu verhalten. Der Unfall ist der Anstellungskörperschaft unverzüglich unter Mitteilung der Angaben gemäß Anlage 3 zu melden.
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§ 9
Unterstellräume

Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Unterstellräume für Kraftfahrzeuge (Garagen, Carports) zur Verfügung gestellt, so ist dafür die ortsübliche Miete zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Unterstellräume als Zubehör von Dienstwohnungen zugewiesen werden.
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II. Besondere Vorschriften für Vikarinnen und Vikare12#

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§ 1013#
Kostenübernahme durch die Vikarin oder den Vikar

Die Vikarin oder der Vikar trägt die Kosten der Reisen, die aus folgenden Anlässen entstehen, selbst:
  1. erster Dienstantritt,
  2. erneuter Dienstantritt nach einer gewährten Freistellung und Entlassung aus dem Ausbildungsdienst,
  3. Beendigung des Ausbildungsdienstes,
  4. Reisen aus privatem Anlass,
  5. Fahrten von einer außerhalb der Vikariatsgemeinde liegenden Unterkunft zur Ausbildungsstätte.
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§ 1114#
Kostenerstattung

( 1 ) Das Landeskirchenamt erstattet den Vikarinnen und Vikaren nachgewiesene Fahrtkosten, die aus folgenden Anlässen entstehen:
  1. Teilnahme an Kursen des Seminars für pastorale Ausbildung, Wuppertal,
  2. Teilnahme an Kursen des Pädagogischen Instituts der EKvW und Fahrten, im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum,
  3. Teilnahme an Kursen des Landeskirchenamts,
  4. Durchführung eines Sondervikariats außerhalb der Vikariatsgemeinde bei täglicher Rückkehr zur Wohnung. Erstattet werden die Fahrtkosten bis zu monatlich 60 Euro unter Anrechnung einer Eigenbeteiligung von zurzeit 30 Euro.
( 2 ) Vikarinnen und Vikare, die in einem privaten Kraftfahrzeug weitere Personen mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 2 Cent je Person und Kilometer gewährt.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.15#
( 2 ) Die Richtlinien für die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien – KfzR) vom 7. September 1982 (KABl. 1982 S. 265) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
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Anlage 1

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Schuldschein16#

Der Unterzeichner/Die Unterzeichnerin17#, , erkennt hiermit an, heute von ein unverzinsliches Darlehen von € (in Buchstaben: Euro) zur Beschaffung eines privateigenen Kraftfahrzeuges erhalten zu haben:
  1. Das Darlehen ist vom an in monatlichen Raten von € (in Buchstaben: Euro) zu tilgen.
  2. Das Restdarlehen ist mit 4 % jährlich zu verzinsen oder auf Verlangen sogleich zurückzuzahlen, wenn der Darlehensempfänger/die Darlehensempfängerin18# mit der Zahlung von zwei oder mehr Tilgungsraten im Rückstand bleibt.
  3. Die Tilgungsraten werden von den Bezügen (Besoldung/Vergütung/Lohn) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin19# einbehalten20#.
    Der Unterzeichner/Die Unterzeichnerin21# verpflichtet sich, seinem/ihrem22# Geldinstitut einen Dauerauftrag zur Überweisung der Tilgungsraten zu erteilen23#.
  4. Das Restdarlehen ist in einer Summe fällig, wenn der Unterzeichner/die Unterzeichnerin24# aus dem Dienst bei dem derzeitigen Dienstgeber ausscheidet.
    Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Unterzeichner/die Unterzeichnerin25# verstirbt. In diesem Fall kann mit der Witwe/dem Witwer26# vereinbart werden, dass das Restdarlehen in gleichen Monatsraten getilgt wird. Stirbt die Witwe/der Witwer27#, gilt Satz 1 entsprechend.
  5. Mit dem Darlehen zusammenhängende Kosten werden vom Unterzeichner/von der Unterzeichnerin28# getragen.
, den

(Darlehensempfänger/in)
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Anlage 2

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Merkblatt über Verhalten bei Unfällen

Bei Unfällen mit kircheneigenen und mit privateigenen Kraftfahrzeugen gelten folgende Grundsätze:
  1. Sofortige Sorge für Verletzte, Verletzte nach Möglichkeit anderen Personen übergeben zur Überführung zu einem Arzt oder in ein Krankenhaus. Art der Verletzung und Personalien der Verletzten feststellen.
  2. Abwendung weiterer Unfälle durch Sicherung der Unfallstelle (Warnsignale, Absperrung usw.).
  3. Benachrichtigung der Polizei.
  4. Feststellung beteiligter anderer Fahrzeuge, ihrer Eigentümer und Führer.
  5. Feststellung der Anschriften von Zeugen.
  6. Anfertigung einer Skizze der Unfallstelle unter Angabe der Maße, der Brems-, Schleuder- und Fahrspuren sowie der Lage der Fahrzeuge nach dem Unfall.
  7. Feststellung des genauen Zeitpunktes des Unfalls, der Witterung (Regen, Nebel, Schnee usw.), der Straßenbeschaffenheit und der Fahrgeschwindigkeit.
  8. Feststellung über Umfang der Beschädigung von Fahrzeugen.
  9. Der Mitarbeiter/Die Mitarbeiterin hat seinem/ihrem Dienstgeber sofort nach Rückkehr eine schriftliche Unfallmeldung unter Mitteilung der Angaben nach dem Muster der Anlage 3 vorzulegen.
  10. Keine Erklärung zur Schuldfrage abgeben!
  11. Unverzügliche Unterrichtung der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Anlage 3

, den 20
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Unfallmeldung

Fabrikat und Typ des Kraftfahrzeugs:
Polizeiliches Kennzeichen:
  1. Zeichnung (Angabe der Maße, Brems-, Schleuder- und Fahrspuren sowie der Lage der Fahrzeuge nach dem Unfall; nach Möglichkeit Lichtbild).
  2. Zeitpunkt (Tag und Stunde):
  3. Unfallstelle:
  4. Hergang des Unfalls:
  5. Witterung im Zeitpunkt des Unfalls (Regen, Nebel, Schnee usw.):
  6. Straßenbeschaffenheit:
  7. Fahrgeschwindigkeit:
  8. Zeugen:
  9. Personen- und Sachschaden:
    1. beim eigenen Fahrzeug
    2. sonst

(Unterschrift)

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1 ↑ Titel geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und weiterer Vorschriften vom 12. Juli 2018.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Mobilitätsverordnung ist ersetzt worden durch die Reisekostenverordnung (KABl. 2023 I Nr. 35 S. 86)
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3 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern (Kraftfahrzeugverordnung – KfzV) vom 15. Dezember 2011
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Zwischenüberschrift eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern (Kraftfahrzeugverordnung – KfzV) vom 15. Dezember 2011.
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6 ↑ § 2 Abs. 3 Nr. 4 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 15. Dezember 2011; § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.
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7 ↑ Nr. 500.
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8 ↑ § 3 Absatz 1 Satz 2 geändert und § 3 Absatz 2 Satz 2 neu angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und weiterer Vorschriften vom 12. Juli 2018.
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9 ↑ § 4 Abs. 1 Satz 4 wurde der DM-Betrag ersetzt durch den Euro-Betrag gemäß der Verordnung zur Änderung der Kraftfahrzeugverordnung vom 18. April 2002; Abs. 1 Satz 3 neu gefasst durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern (Kraftfahrzeugverordnung – KfzV) vom 16. September 2004.
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10 ↑ § 6 Abs. 3, 5, 7 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.§ 6 Abs. 3, Abs. 5 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Kraftfahrzeugverordnung vom 11. Juli 2002; § 6 Abs. 1 Satz 1 geändert, § 6 Abs. 7 Satz 2 gestrichen, § 6 Abs. 7 Satz 3 – 4 neu nummeriert, § 6 Abs. 8 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 24. August 2006.
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11 ↑ § 7 Abs. 2, 3 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001; § 7 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.
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12 ↑ Zwischenüberschrift eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern (Kraftfahrzeugverordnung – KfzV) vom 15. Dezember 2011
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13 ↑ § 10 neu nummeriert, § 10 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern (Kraftfahrzeugverordnung – KfzV) vom 15. Dezember 2011.
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14 ↑ § 11 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 15. Dezember 2011.
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15 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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16 ↑ Anlage 1 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Kraftfahrzeugverordnung vom 18. April 2002.
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17 ↑ Die jeweils zutreffende Fassung ist in den Schuldschein aufzunehmen.
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18 ↑ Die jeweils zutreffende Fassung ist in den Schuldschein aufzunehmen.
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19 ↑ Die jeweils zutreffende Fassung ist in den Schuldschein aufzunehmen.
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20 ↑ In den Schuldschein ist nur Satz 1 oder Satz 2 aufzunehmen. In der Regel soll nach Satz 1 verfahren werden.
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21 ↑ Die jeweils zutreffende Fassung ist in den Schuldschein aufzunehmen.
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22 ↑ Die jeweils zutreffende Fassung ist in den Schuldschein aufzunehmen.
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23 ↑ Die jeweils zutreffende Fassung ist in den Schuldschein aufzunehmen.
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24 ↑ Die jeweils zutreffende Fassung ist in den Schuldschein aufzunehmen.
#
25 ↑ Die jeweils zutreffende Fassung ist in den Schuldschein aufzunehmen.
#
26 ↑ Die jeweils zutreffende Fassung ist in den Schuldschein aufzunehmen.
#
27 ↑ Die jeweils zutreffende Fassung ist in den Schuldschein aufzunehmen.
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28 ↑ Die jeweils zutreffende Fassung ist in den Schuldschein aufzunehmen.