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Geltungszeitraum von: 01.01.2023

Geltungszeitraum bis: 29.02.2024

Arbeitsrechtsregelung zur Zahlung eines Inflationsausgleiches an Ärztinnen und Ärzte1#2#

Vom 14. Juni 2023

(KABl. 2023 I Nr. 41 S. 104)

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Inflationsausgleichszahlung

( 1 ) Anspruchsvoraussetzungen
Die unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF fallenden Beschäftigten erhalten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt eine sogenannte „Inflationsausgleichszahlung“ in Höhe von insgesamt maximal 3.000 Euro basierend auf § 3 Ziffer 11c EStG zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise.
Der Anspruch besteht sofern für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 an wenigstens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss (auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird), Krankengeld, Verletztengeld, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3 SGB XI, Elterngeld oder Leistungen nach den §§ 18 bis 20 MuSchG bestanden hat.
Die Inflationsausgleichszahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Sie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Inflationsausgleichszahlung gemäß § 23 Absatz 2 TV-Ärzte-KF in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 beginnen oder enden, steht eine anteilige Inflationsausgleichszahlung zu; sie erhalten für jeden Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses, in dem an wenigstens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss (auch wenn dieser wegen der Höhe deszustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird), Krankengeld, Verletztengeld, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3 SGB XI, Elterngeld oder Leistungen nach den §§ 18 bis 20 MuSchG, bestanden hat, eine Zahlung in Höhe von 1/6 des maximalen Betrages, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
( 2 ) Höhe und Fälligkeit
Die Höhe der Inflationsausgleichszahlung beträgt 3.000 Euro.
Hiervon wird ein Betrag von 2.000 Euro mit dem Entgelt für den Monat September 2023 fällig und ein Betrag von 1.000 Euro mit dem Entgelt für den Monat Januar 2024 fällig.
Bei Beschäftigten deren Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2023 endet, ist der nach Absatz 1 zu ermittelnde Betrag abweichend von Satz 2 insgesamt mit dem Entgelt für den Monat September 2023 fällig.
Die Berechnung der Höhe der mit dem Entgelt für den Monat September 2023 bzw. mit dem Entgelt für den Monat Januar 2024 fälligen Inflationsausgleichszahlung erfolgt, wenn einschlägig, nach der Sechstelreglung in Absatz 1 Satz 6.
§ 23 Absatz 2 TV-Ärzte-KF gilt entsprechend.
Bei Beschäftigten, die im September 2023 bzw. im Januar 2024 Elterngeld beziehen, wird die Inflationsausgleichszahlung abweichend davon erst mit dem Monat gezahlt, der dem Ende des Bezuges des Elterngeldes folgt.

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1 ↑ Diese ARR ist als Artikel 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Anlage 6 – Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) vom 14. Juni 2023 (KABl. 2023 I Nr. 41 S. 104) gemäß Artikel 3 Nr. 5 der ARR am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Im Monat Februar 2024 wäre die letztmalig eine Inflationsausgleichszahlung möglich gewesen, siehe Absatz 2 Satz 6.