.Kreissatzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises
Steinfurt-Coesfeld-Borken
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 15. Juni 2019
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Anlage zu § 1 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken | 5. September 2019 | Anlage zu § 1 | angefügt |
Inhaltsübersicht
Präambel
(
1
)
Der Evangelische Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken der Evangelischen Kirche von Westfalen wurde gegründet durch Teilung des Kirchenkreises Münster aufgrund der Urkunde vom 27. November 1952 (KABl. 1953 S. 3) und durch Genehmigung des Regierungspräsidenten Münster vom 26. Januar 1953 errichtet.
(
2
)
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken hat auf Grund des Artikels 104 Absatz 1 der Kirchenordnung (KO)1# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Kreissatzung beschlossen:
#§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
(
1
)
Die evangelischen Kirchengemeinden auf dem Gebiet des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken sind gemäß Artikel 84 Absatz 1 KO2# zu einem Kirchenkreis zusammengeschlossen.
(
2
)
1 Die Liste dieser Kirchengemeinden wird der Satzung als Anlage beigefügt. 2 Änderungen werden vom Kreissynodalvorstand beschlussmäßig festgestellt und nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
(
1
)
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
(
2
)
Das Siegelbild zeigt ein gleichschenkliges Kreuz und ist umschlossen von den Worten: „Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken“.
#§ 3
Aufgaben des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden
(
2
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Erledigung der Aufgaben des Evangelischen Kirchenkreises Fachbereiche bilden.
(
3
)
1 Der Kirchenkreis und die Kirchengemeinden unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben in gemeinsamer Verantwortung. 2 Diese drückt sich insbesondere in der Förderung der Gemeinschaft und Zusammenarbeit der Kirchengemeinden, ihrer Organe und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihrer Einrichtungen und Dienste aus. 3 Auf die gegenseitige Abstimmung ihrer Planungen und Maßnahmen ist hinzuwirken.
(
4
)
1 Der Kirchenkreis fördert die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden und kann dafür Regionen einrichten. 2 Diese werden von der Kreissynode beschlossen. 3 In der Anlage zu § 1 können die Regionen genannt werden.
#§ 4
Ausschüsse des Kirchenkreises
(
1
)
1 Zur Wahrung der Aufgaben des Trägerverbundes der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken (Tv-KiTa) bildet die Kreissynode einen Leitungsausschuss. 2 Die Aufgaben werden in einer eigenen Satzung geregelt.
- Finanzausschuss,
- Nominierungsausschuss.
2 Weitere Ausschüsse können von der Kreissynode beschlossen werden.
(
3
)
Die Aufgaben des Finanzausschusses werden in der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken5# geregelt.
(
4
)
1 Der Nominierungsausschuss berät die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand durch Vorschlagslisten für die von der Kreissynode durchzuführenden Wahlen, für die zu bildenden Ausschüsse und zu bestellenden Beauftragten. 2 Soweit Ausschussvorsitzende und Stellvertretungen von der Kreissynode bestimmt werden, werden auch diese Vorschläge vorbereitet. 3 Für die Zusammensetzung des Nominierungsausschusses macht der Kreissynodalvorstand der Kreissynode einen Vorschlag.
(
5
)
1 Nachberufungen in alle Ausschüsse erfolgen durch den Kreissynodalvorstand nach Anhörung des Nominierungsausschusses. 2 Bei der Nominierung und bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
1 Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Geschäftsführung der Ausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung6# über den Kreissynodalvorstand entsprechend.
(
7
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können weitere beratende Ausschüsse bilden.
(
8
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Ausschüsse Leitlinien beschließen.
#§ 5
Beauftragte des Kirchenkreises
(
1
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Synodalbeauftragte für die Dauer einer Synodalperiode bestellen.
(
2
)
1 Die Beauftragten unterstützen und beraten die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand. 2 Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 3 Sie sind der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich und berichten regelmäßig aus ihrer Arbeit.
#§ 6
Geschäftsordnung
(
1
)
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
2
)
Die Geschäftsordnung regelt auch den Verfahrensablauf bei Sitzungen von Ausschüssen, soweit durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 7
Verband
1 Die Verwaltungsgeschäfte der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg und ihrer Kirchengemeinden werden vom Verband der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg wahrgenommen. 2 Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg.
#§ 8
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
2
)
1 Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft7#. 2 Die bisherige Satzung vom 17. Juni 2009 (KABl. 2009 S. 157) tritt gleichzeitig außer Kraft.
#Anlage zu § 18#
- Evangelische Christus-Kirchengemeinde Ahaus,
- Evangelische Kirchengemeinde Anholt,
- Evangelische Kirchengemeinde Billerbeck,
- Evangelische Kirchengemeinde Bocholt,
- Evangelische Kirchengemeinde Borghorst-Horstmar,
- Evangelische Kirchengemeinde Borken,
- Evangelische Kirchengemeinde Burgsteinfurt,
- Evangelische Kirchengemeinde Coesfeld,
- Evangelische Kirchengemeinde Dülmen,
- Evangelische Kirchengemeinde Emsdetten,
- Evangelische Kirchengemeinde Gemen,
- Evangelische Kirchengemeinde Gescher-Reken,
- Evangelische Kirchengemeinde Gronau,
- Evangelische Kirchengemeinde Nordwalde-Altenberge,
- Evangelische Friedens-Kirchengemeinde Nottuln,
- Evangelische Kirchengemeinde Ochtrup-Metelen,
- Evangelische Kirchengemeinde Oeding-Stadtlohn-Vreden,
- Evangelische Kirchengemeinde Rhede,
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Suderwick,
- Evangelische Kirchengemeinde Werth.