.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises
Steinfurt-Coesfeld-Borken
Vom 14. Juni 2025
(KABl. I 2025 Nr. 69 S. 163)
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken hat die folgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken sind nach § 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG)1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken (Kirchenkreis) zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb der Kirchenkreise wird auf der Grundlage von § 6 FAG2# wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
(
1
)
1 Die dem Kirchenkreis nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d FAG3# zugewiesenen Kirchensteuern werden im Haushalt des Kirchenkreises in einer Kostenstelle „Finanzausgleich“ zusammengefasst. 2 Diese muss in Einzahlungen und Auszahlungen ausgeglichen sein. 3 Der Kreissynodalvorstand beschließt über die Verwendung der Kirchensteuermehreinnahmen auf Empfehlung des Finanzausschusses. 4 Hierbei ist die Bildung von Sonderposten in angemessener Höhe zur Sicherstellung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises zu beachten.
(
2
)
Aus der Finanzausgleichskasse werden folgende Zahlungen als Vorwegabzug geleistet:
- Zuweisung für Leitungsaufgaben des Kirchenkreises (Superintendentur, Stabsstelle Öffentlichkeitsreferat, Gebäude) in Höhe des Bedarfs, der von der Kreissynode über den Haushaltsplan des Kirchenkreises festgesetzt wird,
- Finanzierung des pastoralen Dienstes,
- Zuweisung für Verwaltungsaufgaben an den Kirchenkreis in Höhe des Bedarfs, der von der Kreissynode über den Haushaltsplan des Kirchenkreises festgesetzt wird bzw. nach der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg an diesen für das gemeinsame Kreiskirchenamt zu zahlen ist,
- 4,9 Prozent zur Trägerkostenfinanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder,
- Klimapauschale,
- Versicherungsprämien für Gebäude-, Inventar-, Glasbruch-, Rechtsschutz-, Elektronik- und Dienstreisekaskoversicherung der Kirchengemeinden nach dem Bedarf,
- Sachkosten (Fahrtkosten, gegebenenfalls Dienstaufwandsentschädigungen) der zusätzlich beauftragten Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer für die Erteilung von Religionsunterricht nach dem Bedarf.
(
3
)
Nach Abzug der in Absatz 2 genannten Mittel von der Kirchensteuerzuweisung entsteht die Verteilsumme; diese wird nach den folgenden Maßgaben verteilt.
#§ 2
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschalen
(
1
)
Der Finanzierungsbedarf für die Pfarrbesoldungspauschalen nach dem FAG wird wie folgt gedeckt:
- die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis führen das Ergebnis (Erträge abzüglich Aufwendungen) aus ihrem Pfarrvermögen an die Kostenstelle „Finanzausgleich“ in Höhe von 75 Prozent ab,
- die Evangelische Kirchengemeinde Burgsteinfurt führt ihr Pfarrvermögen als geistliches Rentamt/Pfarrvermögen „Typ 2“ und kann sämtliche Erträge hieraus entsprechend dem Stifterwillen behalten.
(
2
)
Der Kirchenkreis zahlt aus dem Abrechnungsobjekt „Finanzausgleich“ die Pfarrbesoldungspauschalen nach § 9 FAG4# an die Landeskirche.
#§ 3
Zuweisung an den Kirchenkreis
Der Kirchenkreis erhält aus der Verteilsumme 19 Prozent für die synodalen Dienste des Kirchenkreises (insbesondere Jugendarbeit und Kirchenmusik).
#§ 4
Zuweisung an die Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden erhalten aus der Verteilsumme 81 Prozent. 2 Die Verteilung an die Kirchengemeinden erfolgt auf Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder.
(
2
)
1 Der nach Absatz 1 errechnete Betrag je Gemeindeglied kann aufgeteilt werden:
- auf einen Sockelbetrag und
- auf einen Aufstockungsbetrag.
2 Der Sockelbetrag dient zur Finanzierung der Grundausstattung der Kirchengemeinden. 3 Der Finanzausschuss kann Empfehlungen zur Verwendung des Aufstockungsbetrages geben.
#§ 5
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand im Benehmen mit dem Finanzausschuss Richtlinien erlassen für:
- die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises mit Pauschalvorgaben,
- einen Investitionsplan für Neu- und Rückbauten und größere Instandsetzungsvorhaben,
- Errichtung, Bewertung und Abbau von Personalstellen,
- über- oder außerplanmäßige Verpflichtungen sowie auch für die Aufnahme von Darlehen.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich.
#§ 6
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen sowie Entscheidungen des Kirchenkreises in finanziellen Angelegenheiten für die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen (inklusive der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, VFE) zu beraten.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4 Die Kreissynode beschließt über persönliche oder allgemeine Stellvertretungen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(
4
)
1 In den Finanzausschuss sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 2 Die Mitglieder des Finanzausschusses sollen fachlich qualifiziert und geeignet sein.
(
5
)
1 Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung. 2 Die oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört. 3 Die oder der Vorsitzende ist zu Sitzungen des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme als Gast einzuladen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied ist und dort Angelegenheiten aus dem Bereich des Finanzausschusses behandelt werden.
(
6
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes entsprechend. 3 Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
#§ 7
Überprüfungsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden haben das Recht auf Überprüfung einer nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes. 2 Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzufordern und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann darüber zu entscheiden. 4 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 8
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt5# wahrgenommen.
#§ 9
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken vom 10. Juni 2016 (KABl. 2017 S. 124), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken vom 21. November 2020 (KABl. 2021 I Nr. 19 S. 44), außer Kraft.