.Finanzsatzung
####§ 1
§ 2
§ 35#
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises
Steinfurt-Coesfeld-Borken
Vom 10. Juni 2016
(KABl. 2017 S. 124)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken | 21. November 2020 | § 3 Abs. 2 | aufgehoben |
Präambel
1 Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken sind nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes2# der Evangelischen Kirche von Westfalen zu einer gemeinsamen Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode verteilt.
#§ 2
Finanzausgleichskasse
(
1
)
Die Einnahmen nach § 1 werden in der Finanzausgleichskasse vereinnahmt.
(
2
)
Die Kreissynode bildet einen Baufonds. Sie kann über die Rücklagenbildung nach § 6 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen beschließen und dabei sowohl die Rücklagen nach § 6 als auch den Baufonds sowie weitere Rücklagen im Wege des Vorwegabzugs speisen.
(
3
)
Aus der Finanzausgleichskasse werden folgende Zahlungen als Vorwegabzug geleistet:
- Zuweisung für Leitungsaufgaben des Kirchenkreises (Superintendentur, Stabsstelle Öffentlichkeitsreferat, Gebäude) in Höhe des Bedarfs, der von der Kreissynode über den Haushaltsplan des Kirchenkreises festgesetzt wird,
- Zuweisung an das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken in Höhe des Bedarfs, der von der Kreissynode über den Haushaltsplan des Kirchenkreises festgesetzt wird, bzw. nach § 7 der Verbandssatzung an den Verband der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg für das gemeinsame Kreiskirchenamt,
- 3,5 % zur Trägerkostenfinanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder,
- Umzugskosten für Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber nach dem Bedarf, der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt,
- Versicherungsprämien für Gebäude-, Inventar-, Glasbruch-, Rechtsschutz-, Elektronik-und Dienstreisekaskoversicherung nach dem Bedarf,
- Sachkosten (Fahrtkosten, gegebenenfalls Dienstaufwandsentschädigungen) der zusätzlich beauftragten Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer für die Erteilung von Religionsunterricht nach dem Bedarf.
(
4
)
Die Kreissynode verteilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die in der Finanzausgleichskasse verbleibenden Mittel (Verteilsumme).
#§ 35#
Zuweisung an den Kirchenkreis
Der Kirchenkreis erhält aus der Verteilsumme 19 % für die synodalen Dienste des Kirchenkreises.
#§ 4
Zuweisung an die Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden erhalten aus der Verteilsumme 81 %. 2 Die Verteilung an die Kirchengemeinden erfolgt auf Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder.
(
2
)
1 Der nach Absatz 1 errechnete Betrag je Gemeindeglied kann aufgeteilt werden:
- auf einen Sockelbetrag und
- auf einen Aufstockungsbetrag.
2 Der Sockelbetrag dient zur Finanzierung der Grundausstattung der Kirchengemeinden. 3 Der Finanzausschuss kann Empfehlungen zur Verwendung des Aufstockungsbetrages geben.
(
3
)
Kirchengemeinden, die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder sind oder die Trägerschaft an den Trägerverbund der Kindertageseinrichtungen des Kirchenkreises abgegeben haben, beteiligen sich an der Finanzierung: Sie tragen von den ungedeckten Trägerkosten bis zu 5 % der Kirchensteuerzuwendungen nach Absatz 2 Buchstabe a (Sockelbetrag).
#§ 5
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschale
(
1
)
Der Bedarf der nach § 8 FAG für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen wird wie folgt gedeckt:
- die Kirchengemeinden zahlen die Pfarrbesoldungspauschalen für die bei ihnen eingerichteten Pfarrstellen an die Finanzausgleichskasse, die Zahlung erfolgt aus den nach § 4 zugewiesenen Mitteln und dem Saldo der ordentlichen Einnahmen und Ausgaben aus dem Pfarrvermögen,
- der Kirchenkreis zahlt die Pfarrbesoldungspauschalen für die bei ihm eingerichteten Pfarrstellen an die Finanzausgleichskasse, die Zahlung erfolgt aus den nach § 3 zugewiesenen Mitteln.
(
2
)
Der Kirchenkreis zahlt aus den nach Absatz 1 bereitgestellten Mitteln die nach § 8 FAG6# für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen an die Landeskirche.
#§ 6
Gemeinsame Rücklagen
Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Kirchensteuerausgleichsrücklage,
- eine Substanzerhaltungsrücklage,
- eine Strukturanpassungsrücklage.
§ 7
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand jeweils nach Beratung durch den kreiskirchlichen Finanzausschuss
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
- Richtlinien für die Anwendung des § 5 Absatz 1 Buchstabe a beschließen,
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 8
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4 Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden; sie/er muss Mitglied der Kreissynode sein.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten von besonderer Bedeutung aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 9
Rechte und Pflichten der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden können zu jeder Zeit Finanzausschussmitglieder um Unterstützung in aktuellen Finanzangelegenheiten bitten.
(
2
)
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 10
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand holt zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses ein und entscheidet danach über den Einspruch. 4 Der Finanzausschuss und der Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 12
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2018 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21. November 2009 (KABl. 2010 S. 120) außer Kraft.