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Ordnung
für die Zweite Theologische Prüfung
(Theol. Prüfungsordnung II – ThPrOII)

Vom 21. September 2017

(KABl. 2017 S. 136)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
30. April 2020
§ 19a
eingefügt
§ 20a
eingefügt
2
Zweite Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
17. Dezember 2020
§ 25a
eingefügt
3
Dritte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
16. Dezember 2021
§ 25a Überschrift
geändert
§ 25a Abs. 1 Satz 5
neu gefasst
4
Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
18. Dezember 2025
§ 2 Abs. 2-5
gestrichen
§ 3 Abs. 2
neu gefasst
§ 26 Abs. 2 Satz 2
angefügt
Gemäß § 13 der gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes2# der Evangelischen Kirche der Union (AVOPfAusbG) vom 20. Februar 2003 (KABl. S. 102), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 4. Mai 2017 (KABl. 2017 S. 57), hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Zweck und allgemeiner Inhalt der Prüfung

In der Zweiten Theologischen Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat ihre bzw. seine theologische Bildung ergänzt und vertieft hat und wissenschaftliche Einsichten und praktische Erfahrungen im Dienst der Kirche bewähren kann.
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§ 23#
Prüfungsamt

Die Durchführung der Prüfung liegt in der Verantwortung des Theologischen Prüfungsamtes, das gemäß § 2 der gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes4# der Evangelischen Kirche der Union gebildet wurde.
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§ 35#
Prüfungskommission

(1) Die Prüfungen werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes gebildet werden.
(2)Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes setzt Zeit und Ort der Sitzungen der Prüfungskommissionen sowie der Prüfvorgänge fest.
(3) Die Sitzungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.
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§ 4
Zulassung zur Prüfung

(1)1Das Landeskirchenamt entscheidet über die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung. 2Vor der Zulassung wird das Benehmen mit dem Theologischen Prüfungsamt hergestellt.
(2) Die Entscheidung kann aus erheblichen Gründen abgeändert werden.
(3)1Gegen die Nichtzulassung zu einer Prüfung kann innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt erhoben werden. 2Für die Wahrung dieser Frist ist der Zugang beim Landeskirchenamt maßgeblich. 3Hilft das Landeskirchenamt der Beschwerde nicht ab, so steht der Bewerberin oder dem Bewerber die Beschwerde an die Kirchenleitung zu. 4Sie ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. 5Die Entscheidung der Kirchenleitung über die Beschwerde ist endgültig. 6Für die Wahrung dieser Frist ist der Zugang beim Landeskirchenamt maßgeblich.
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§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1)Alle Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut (15/14/13 Punkte):
eine hervorragende Leistung,
gut (12/11/10 Punkte):
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
befriedigend (9/8/7 Punkte):
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (6/5/4 Punkte):
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
mangelhaft (3/2/1 Punkte):
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (0 Punkte):
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
(2)1Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Einzelleistungen, ergibt sich die Fachnote aus dem in dieser Ordnung festgelegten Verhältnis der Teilnoten zueinander. 2Die Fachnote wird nur mit der ersten Dezimalstelle hinter dem Komma festgestellt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(3)1Zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung werden die Ergebnisse der praktischen Prüfungen dreifach, die Ergebnisse der schriftlich-mündlichen Prüfungen zweifach und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen einfach gewertet. 2Den errechneten Bewertungen entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
15,0 – 12,5
=
sehr gut
12,4 – 9,5
=
gut
9,4 – 6,5
=
befriedigend
6,4 – 4,0
=
ausreichend
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§ 6
Durchführung der Prüfung

(1)1Jede praktische Prüfung und jede schriftlich-mündliche Prüfung wird von je zwei Mitgliedern der Prüfungskommission als Fachprüferinnen und Fachprüfer abgenommen. 2Die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer legen die Bewertung aller Teilleistungen gemeinsam fest.
(2)1Die mündlichen Prüfungsleistungen werden im Rahmen von Einzelprüfungen erbracht, die jeweils von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission als Fachprüferinnen oder Fachprüfer abgenommen werden. 2Gemeinschaftsprüfungen finden nicht statt.
(3)1Über jede praktische, schriftlich-mündliche und mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss den wesentlichen Verlauf der Prüfung wiedergeben und die Teil- und Gesamtbewertung der Prüfungsleistung enthalten.
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§ 7
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Das Ergebnis der praktischen Prüfungen einschließlich der Teilnoten wird der Kandidatin oder dem Kandidaten jeweils nach Abschluss des Prüfungsgesprächs durch die Prüfungskommission mündlich mitgeteilt.
(2)1Die Ergebnisse der schriftlich-mündlichen Prüfungen einschließlich ihrer Teilnoten sowie die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen und die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung werden am Tag der mündlichen Prüfungen nach der Feststellung durch die Prüfungskommission verkündet und der Kandidatin oder dem Kandidaten alsbald mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. 2Die Zustellung erfolgt in der Regel durch Aushändigung nach Abschluss der mündlichen Prüfungen.
(3)1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und die Durchschnittspunktzahl sowie die Benotung und die Punktzahl der Bewertung der einzelnen Fachprüfungen gemäß § 18 Absatz 1. 3Es wird von der oder dem Vorsitzenden unterschrieben. 4Die Urkunde ist mit Siegel der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Datum, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist, zu versehen.
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§ 8
Prüfungswiederholung

(1)1Die nicht bestandene Zweite Theologische Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes legt im Benehmen mit dem Landeskirchenamt den Ablauf der Wiederholungsprüfung fest.
(2)1Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes kann von den erbrachten praktischen und schriftlich-mündlichen Prüfungen bis zu zwei Prüfungsleistungen anrechnen, soweit diese mit mindestens „ausreichend“ (4,0 Punkten) bewertet wurden. 2Soweit die schriftliche Teilleistung im Prüfungsfach Gemeindeentwicklung/Kybernetik abgegeben und mit „ausreichend“ (4,0 Punkten) bewertet wurde, kann diese Teilleistung auch ohne die zugehörige mündliche Teilleistung und zusätzlich zu den Fachprüfungen nach Satz 1 angerechnet werden.
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§ 9
Öffentlichkeit der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2)1Personen, deren Zulassung zum nächsten Prüfungstermin rechtlich möglich ist, können als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen werden, sofern die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten ihr Einverständnis erteilt haben. 2An jeder Einzelprüfung dürfen nur bis zu zwei Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. 3Die Zulassung als Zuhörerin oder Zuhörer muss bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes sechs Wochen vor der Prüfung schriftlich beantragt werden.
(3) Eine Zuhörerin oder ein Zuhörer kann ausgeschlossen werden, wenn durch die Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
(4) Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes können im Einzelfall mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden an der Prüfung teilnehmen, ohne Prüferin oder Prüfer zu sein.
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§ 10
Rücktritt, Unterbrechung und Versäumnis

(1)1Die Prüfung beginnt mit Eintritt in die Anfertigungsfrist für die schriftliche Teilleistung zur ersten terminierten Prüfungsleistung. 2Ein Rücktritt von der Prüfung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären. 3Über das weitere Verfahren und die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen im Ausnahmefall entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes. 4Bei zweimaligem Rücktritt ist die Prüfung nicht bestanden.
(2)1Das Prüfungsverfahren ist während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz grundsätzlich unterbrochen. 2Gleiches gilt für die Zeit, für die eine Kandidatin oder ein Kandidat im Vorbereitungsdienst beurlaubt wurde. 3Nach Ende einer Schutzfrist nach Satz 1 oder einer Beurlaubung im Sinne des Satzes 2 wird die Zweite Theologische Prüfung unter Anrechnung der bereits erbrachten Fachprüfungen fortgesetzt. 4Wurden fristgerecht bereits schriftliche Teilleistungen gefertigt, kann das Theologische Prüfungsamt diese auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten bei der Fortsetzung der Prüfung zur Grundlage der weiteren Prüfung machen.
(3)1Bei Erkrankung während der Dienstbefreiung zur Erstellung der schriftlichen Teilleistungen oder der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 20 kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes bei unverzüglicher Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine angemessene Fristverlängerung einräumen. 2Das Gleiche gilt, wenn aus anderen schwerwiegenden Gründen, die nicht vom Prüfling zu vertreten sind, eine schriftliche Teilleistung oder Zulassungsvoraussetzung nicht termingerecht eingereicht werden kann. 3Gegebenenfalls kann die oder der Vorsitzende anordnen, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Thema anzufertigen ist.
(4) Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat wegen Krankheit oder anderer schwerwiegender Gründe, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gesetzte Termine für die praktischen oder mündlichen Prüfungen nicht einhalten, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes diese Prüfungsteile zu einem späteren Tag im Verlaufe der Gesamtprüfung oder zum nächsten Prüfungstermin anordnen.
(5)1Über die Anerkennung der nach den Absätzen 1 bis 4 geltend gemachten Gründe entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes. 2Die Kandidatin oder der Kandidat hat erforderliche Bescheinigungen, auf Verlangen auch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis, vorzulegen.
(6)1Gibt eine Kandidatin oder ein Kandidat eine schriftliche Teilleistung zu einer praktischen oder schriftlich-mündlichen Prüfung aus anderen als in Absatz 3 genannten Gründen verspätet ab, so wird diese Teilleistung mit 0 Punkten bewertet. 2Diese Bewertung wird von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes festgestellt. 3Legt die Kandidatin oder der Kandidat die schriftliche Teilleistung auch bis zum Termin der weiteren Teile der Fachprüfung nicht vor, wird die Fachprüfung mit 0 Punkten bewertet. 4Legt die Kandidatin oder der Kandidat im Rahmen der Pädagogischen Prüfung eine Zulassungsvoraussetzung nicht spätestens am Morgen der Prüfung in gedruckter Form den Fachprüferinnen und Fachprüfern vor, wird diese Fachprüfung mit 0 Punkten bewertet.
(7) Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat aus anderen als in Absatz 4 genannten Gründen nicht zu einem gesetzten Termin im Rahmen der praktischen, schriftlich-mündlichen oder mündlichen Prüfungen, ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden.
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§ 11
Verstöße gegen die Ordnung

(1) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission, wie zu verfahren ist.
(2) In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Prüfungsergebnisses verstrichen sind.
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§ 12
Beschwerdeweg

(1) Beanstandungen des Prüfungsverfahrens und von Entscheidungen der Prüfungsinstanzen kann die Kandidatin oder der Kandidat im Wege der Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss des Theologischen Prüfungsamtes geltend machen.
(2)1Der Beschwerdeausschuss wird von der Kirchenleitung für jeweils vier Jahre berufen. 2Er besteht aus
  1. der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
  2. zwei nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 der gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes6# beauftragten Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes,
  3. den für das Theologische Prüfungsamt zuständigen Mitgliedern des Landeskirchenamtes.
3Der Beschwerdeausschuss wird bei Bedarf unverzüglich von der oder dem Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 4Vor der Entscheidung sind die Kandidatin oder der Kandidat und die beteiligten Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu hören.
(3)1Die Beschwerde ist fristgerecht schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes einzulegen. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden ist oder die Kandidatin oder der Kandidat in anderer Weise in ihren oder seinen Rechten verletzt wurde. 3Beschwerden zur Beanstandung des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils, alle anderen Beschwerden innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes eingelegt werden. 4Für die Wahrung dieser Frist kommt es auf den Zugang bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes an.
(4)1In der Beschwerde sind die Tatsachen anzugeben und die Gründe zu nennen, auf die die Beschwerde gestützt wird. 2Bewertungen werden insbesondere daraufhin überprüft, ob die Fachprüferinnen oder Fachprüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
(5)1Soweit die Beschwerde Verfahrensverstöße rügt, kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes ihr dadurch abhelfen, dass sie oder er die Wiederholung des davon betroffenen Prüfungsvorgangs anordnet. 2Hilft die oder der Vorsitzende der Beschwerde nicht ab, so legt sie oder er diese dem Beschwerdeausschuss zur Entscheidung vor.
(6)1Ist die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes sie durch Bescheid zurückweisen. 2Die Kandidatin oder der Kandidat kann gegen die Zurückweisung innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung weitere Beschwerde bei dem Beschwerdeausschuss einlegen, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben. 3Hierauf ist in dem Bescheid der oder des Vorsitzenden hinzuweisen.
(7)1Hält der Beschwerdeausschuss die Beschwerde für zulässig und begründet, so hebt er die getroffene Entscheidung und, wenn es erforderlich ist, das Ergebnis der Prüfung ganz oder teilweise auf. 2Er kann anordnen, dass bestimmte Teile der Prüfung von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu wiederholen sind und dass die Wiederholung durch andere Fachprüferinnen oder Fachprüfer stattzufinden hat.
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§ 13
Anrufung der Verwaltungskammer

(1) Gibt der Beschwerdeausschuss der Beschwerde nicht statt, so ist gegen den die Beschwerde zurückweisenden Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung die Anfechtung vor der Verwaltungskammer nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz zulässig.
(2)1Das Theologische Prüfungsamt wird vor der Verwaltungskammer durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsamtes vertreten. 2Sie oder er kann ein anderes Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes mit der Vertretung beauftragen.
(3)§ 12 Absatz 4 gilt entsprechend.
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§ 14
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

1Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes seine schriftlichen Prüfungsleistungen im Theologischen Prüfungsamt persönlich einzusehen. 2War die Kandidatin oder der Kandidat ohne ihr oder sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihr oder ihm die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. 3Der Antrag ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten binnen vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu richten.
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§ 15
Termine

1Der mündliche Teil der Zweiten Theologischen Prüfung findet in der Regel im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres statt.
2Die praktischen Prüfungen sowie die schriftlichen Arbeiten der schriftlich-mündlichen Prüfungen sind als vorgezogene Leistungen im Verlaufe des Vorbereitungsdienstes abzulegen bzw. anzufertigen.
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§ 16
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zweiten Theologischen Prüfung kann zugelassen werden, wer der Evangelischen Kirche von Westfalen angehört, den notwendigen Teil des Vorbereitungsdienstes ordnungsgemäß abgeleistet hat und erwarten lässt, dass sie oder er für den öffentlichen Dienst am Wort geeignet ist.
(2) In Ausnahmefällen können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.
(3) Die Zulassung erfolgt in der Regel vor Beginn der Anfertigung des schriftlichen Entwurfs für die Prüfung Gottesdienst I.
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§ 17
Meldung

1Kandidatinnen und Kandidaten im Vorbereitungsdienst der Evangelischen Kirche von Westfalen gelten mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und solange dieser andauert, als gemeldet.
2In anderen Fällen ist die Meldung zur Prüfung zu den durch das Prüfungsamt festgesetzten Terminen an das Landeskirchenamt zu richten.
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§ 18
Prüfungsarten

(1) Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus folgenden neun Fachprüfungen:
  1. zwei praktischen Prüfungen:
    1. Gottesdienst I,
    2. Pädagogik,
  2. zwei schriftlich-mündlichen Prüfungen:
    3.
    Seelsorge mit Verbatim,
    4.
    Gemeindeentwicklung/Kybernetik mit Gemeindeprojekt,
  3. fünf mündlichen Prüfungen:
    5.
    Gottesdienst II – verschiedene Gottesdienstformen,
    6.
    Ökumene, Mission, Interreligiöse Verständigung und Zusammenarbeit,
    7.
    Diakonie und soziale Verantwortung,
    8.
    Kirchenrecht,
    9.
    Westfälische Kirchengeschichte und kirchliche Zeitgeschichte.
(2)1Die praktischen Prüfungen nach Absatz 1 Buchstabe a werden als vorgezogene Prüfungsleistungen im Verlauf des Vorbereitungsdienstes zu den vom Prüfungsamt festgelegten Zeiten abgelegt. 2Der Prüfungsablauf richtet sich nach den §§ 19 und 20.
(3) Die schriftlich-mündlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b bestehen aus einem schriftlichen Teil, der als vorgezogene Prüfungsleistung im Verlauf des Vorbereitungsdienstes erbracht wird, und einem mündlichen Teil, der in der Regel im Zusammenhang mit den mündlichen Prüfungen nach Absatz 1 Buchstabe c abgelegt wird.
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§ 19
Gottesdienst I

(1)1Die praktische Prüfung Gottesdienst I besteht aus drei Teilen:
  1. dem schriftlichen Entwurf,
  2. dem gehaltenen Gottesdienst,
  3. dem Prüfungsgespräch.
2Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Prüfung Gottesdienst I werden der schriftliche Entwurf und der gehaltene Gottesdienst zweifach und das Prüfungsgespräch einfach gewertet.
(2)1Es ist der Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt über den für den Prüfungssonntag vorgeschlagenen Predigttext vorzulegen. 2Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen und liturgischen Entscheidungen zu begründen.
(3)1Die Kandidatin oder der Kandidat führt den vorbereiteten Gottesdienst in der Regel in der Ausbildungsgemeinde durch. 2Der Gottesdienst ist öffentlich.
(4)1Nach dem Gottesdienst findet das Prüfungsgespräch statt. 2Ausgangspunkt des Gesprächs sind der gehaltene Gottesdienst sowie der eingereichte Entwurf; in der Fortführung sind allgemeine biblisch-theologische, systematisch-theologische, homiletische, liturgische und hymnologische Aspekte des gottesdienstlichen Handelns zu thematisieren.
3Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten.
(5) Den Termin für den Gottesdienst und das Prüfungsgespräch sowie den Termin für die Abgabe des schriftlichen Entwurfs legt das Prüfungsamt fest.
(6)1Für die Anfertigung des schriftlichen Entwurfs und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird für zehn Tage Dienstbefreiung erteilt. 2Der Entwurf für den Gottesdienst mit Predigt umfasst maximal 48.000 Zeichen inklusive Leerzeichen (einschließlich Dokumentation, Anmerkungen oder sonstiger Anlagen). 3Der Entwurf ist sowohl in gedruckter Form als auch in geeigneter Form digital einzureichen.
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§ 19a7#
Gottesdienst I (vorübergehende Sonderregel)

(1)1Für Vikarinnen und Vikare des Vikariatsjahrganges I/2018 findet § 19 keine Anwendung. 2Zu den Vikarinnen und Vikaren des Jahrganges zählen die Vikarinnen und Vikare, die ihr Vikariat im April 2018 begonnen haben und auch die Vikarinnen und Vikare, welche auf Grund einer Unterbrechung des Vikariates zum selben Zeitpunkt wie diese geprüft werden, sofern sie die Prüfungsleistung nach § 19 nicht bereits vor dem 1. Mai 2020 erbracht haben. 3Für diese Vikarinnen und Vikare treten an Stelle des § 19 die folgenden Absätze.
(2)1Die praktische Prüfung Gottesdienst I besteht aus zwei Teilen:
  1. dem schriftlichen Entwurf und
  2. dem Prüfungsgespräch.
2Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Prüfung Gottesdienst I wird der schriftliche Entwurf mit 40 Prozent und das Prüfungsgespräch mit 60 Prozent gewertet.
(3)1Es ist der Entwurf eines Gottesdienstes für die Ausbildungsgemeinde mit Predigt über den für einen bestimmten Sonntag (Predigtsonntag) vorgeschlagenen Predigttext vorzulegen. 2Dabei sind die biblischtheologischen, systematisch-theologischen, homiletischen und liturgischen Entscheidungen zu begründen.
(4)1Im Zeitraum der mündlichen Prüfungen findet das Prüfungsgespräch statt. 2Ausgangspunkt des Gesprächs ist der eingereichte Entwurf; in der Fortführung sind allgemeine biblisch-theologische, systematisch-theologische, homiletische, liturgische und hymnologische Aspekte des gottesdienstlichen Handelns zu thematisieren. 3Das Prüfungsgespräch dauert 20 Minuten.
(5) Den Predigtsonntag legt das Prüfungsamt fest.
(6)1Für die Anfertigung des schriftlichen Entwurfs und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird für 10 Tage Dienstbefreiung erteilt. 2Der Entwurf für den Gottesdienst mit Predigt umfasst maximal 48.000 Zeichen inklusive Leerzeichen (einschließlich Dokumentation, Anmerkungen oder sonstiger Anlagen). 3Der Entwurf ist sowohl in gedruckter Form als auch in geeigneter Form digital einzureichen.
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§ 20
Pädagogik

(1)1Die Pädagogik-Prüfung besteht aus einer Teilprüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht und einer Teilprüfung im Handlungsfeld Kirchliche Bildungsarbeit. 2Die Gesamtnote wird durch das Mittel der beiden Teilnoten gebildet.
(2)1Die Prüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht besteht aus zwei Teilen:
  1. der unterrichtspraktischen Prüfung (gehaltenen Unterrichtsstunde),
  2. dem Prüfungsgespräch.
2Für beide Teile wird eine einheitliche Gesamtnote gebildet. 3Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht ist das Vorliegen eines schriftlichen Unterrichtsentwurfes in gedruckter Form.
(3)1Im schriftlichen Unterrichtsentwurf gemäß Absatz 2 Satz 3 ist die Planung des Unterrichts darzustellen. 2In dem Entwurf sind neben den didaktischen Entscheidungen die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen und religionspädagogischen Entscheidungen praxisbezogen zu begründen. 3Der Entwurf für die Unterrichtsstunde umfasst maximal 20.000 Zeichen inklusive Leerzeichen (exklusive Literaturangaben, Unterrichtsmaterialien oder sonstiger Anlagen).
(4)1Die unterrichtspraktische Prüfung findet grundsätzlich in der Ausbildungsschule statt. 2Ihre Dauer entspricht zeitlich in der Regel einer Unterrichtseinheit, wie sie in der Klasse, in der die unterrichtspraktische Prüfung stattfindet, üblich ist; sie soll 40 Minuten nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten.
(5)1Im Anschluss an die Durchführung der Unterrichtsstunde findet das Prüfungsgespräch im Handlungsfeld Religionsunterricht statt. 2Ausgangspunkt des Gesprächs ist die Reflexion über die gehaltene Unterrichtsstunde und die darin getroffenen biblisch-theologischen, systematisch-theologischen und religionspädagogischen Entscheidungen. 3In der Fortführung sind die pädagogischen Grundlagen des Handlungsfeldes Religionsunterricht zu thematisieren.
4Das Prüfungsgespräch dauert 20 Minuten.
(6)1Die Prüfung im Handlungsfeld Kirchliche Bildungsarbeit findet im Anschluss an die Prüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht statt und gliedert sich in einen Gesprächsteil Konfirmandenarbeit und einen Gesprächsteil Weitere Kirchliche Bildungsarbeit. 2Dabei werden zunächst ausgehend von einer schriftlichen Skizze über ein Praxiselement aus der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden die getroffenen biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, gemeindepädagogischen und didaktischen Entscheidungen reflektiert und allgemeine Grundlagen der Konfirmandenarbeit thematisiert. 3Im Gesprächsteil Weitere Kirchliche Bildungsarbeit werden praxistheoretische Grundlagen der kirchlichen Bildungsarbeit, soweit sie über die Konfirmandenarbeit hinausgeht, thematisiert.
4Die Prüfung in diesem Handlungsfeld dauert 20 Minuten.
(7)1Für den Gesprächsteil Konfirmandenarbeit ist als Zulassungsvoraussetzung die schriftliche Skizze eines Praxiselements aus der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden einzureichen. 2In der Skizze werden unter Berücksichtigung des kirchlichen Lehrplans für die Konfirmandenarbeit die wesentlichen Elemente einer Unterrichtseinheit oder eines Projektes aus der Konfirmandenarbeit knapp dargestellt und reflektiert.
3Die schriftliche Skizze umfasst maximal 10.000 Zeichen inklusive Leerzeichen. 4Als Zulassungsvoraussetzung muss die Arbeit am Tag der Prüfung in gedruckter Form vorliegen.
(8) Für die Vorbereitung auf die Pädagogische Prüfung wird für zehn Tage Dienstbefreiung erteilt.
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§ 20a8#
Pädagogik (vorübergehende Sonderregel)

(1)1Für Vikarinnen und Vikare des Vikariatsjahrganges I/2019 findet § 20 keine Anwendung. 2Zu den Vikarinnen und Vikaren des Jahrganges zählen die Vikarinnen und Vikare, die ihr Vikariat im April 2019 begonnen haben und auch die Vikarinnen und Vikare, welche auf Grund einer Unterbrechung des Vikariates zum selben Zeitpunkt wie diese geprüft werden, sofern sie die Prüfungsleistung nach § 20 nicht bereits vor dem 1. Mai 2020 erbracht haben. 3Für diese Vikarinnen und Vikare treten an Stelle des § 20 die folgenden Absätze.
(2)1Die Pädagogik-Prüfung besteht aus einer Teilprüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht und einer Teilprüfung im Handlungsfeld Kirchliche Bildungsarbeit. 2Die Gesamtnote wird durch das Mittel der beiden Teilnoten gebildet.
(3)1Die Prüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht ist ein Prüfungsgespräch. 2Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht ist das Vorliegen eines schriftlichen Unterrichtsentwurfes in gedruckter Form. 3Ausgangspunkt des Gesprächs ist die Reflexion über den Unterrichtsentwurf und die darin getroffenen biblisch-theologischen, systematisch-theologischen und religionspädagogischen Entscheidungen. 4In der Fortführung sind die pädagogischen Grundlagen des Handlungsfeldes Religionsunterricht zu thematisieren. 5Das Prüfungsgespräch dauert 20 Minuten.
(4)1Im schriftlichen Unterrichtsentwurf gemäß Absatz 3 Satz 2 ist die Planung des Unterrichts darzustellen. 2In dem Entwurf sind neben den didaktischen Entscheidungen die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen und religionspädagogischen Entscheidungen praxisbezogen zu begründen. 3Der Entwurf für die Unterrichtsstunde umfasst maximal 20.000 Zeichen inklusive Leerzeichen (exklusive Literaturangaben, Unterrichtsmaterialien oder sonstiger Anlagen).
(5)1Die Prüfung im Handlungsfeld Kirchliche Bildungsarbeit findet im Anschluss an die Prüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht statt und gliedert sich in einen Gesprächsteil Konfirmandenarbeit und einen Gesprächsteil Weitere Kirchliche Bildungsarbeit. 2Dabei werden zunächst ausgehend von einer schriftlichen Skizze über ein Praxiselement aus der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden die getroffenen biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, gemeindepädagogischen und didaktischen Entscheidungen reflektiert und allgemeine Grundlagen der Konfirmandenarbeit thematisiert. 3Im Gesprächsteil Weitere Kirchliche Bildungsarbeit werden praxistheoretische Grundlagen der kirchlichen Bildungsarbeit, soweit sie über die Konfirmandenarbeit hinausgeht, thematisiert. 4Die Prüfung in diesem Handlungsfeld dauert 20 Minuten.
(6)1Für den Gesprächsteil Konfirmandenarbeit ist als Zulassungsvoraussetzung die schriftliche Skizze eines Praxiselements aus der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden einzureichen. 2In der Skizze werden unter Berücksichtigung des kirchlichen Lehrplans für die Konfirmandenarbeit die wesentlichen Elemente einer Unterrichtseinheit oder eines Projektes aus der Konfirmandenarbeit knapp dargestellt und reflektiert. 3Die schriftliche Skizze umfasst maximal 10.000 Zeichen inklusive Leerzeichen.
(7) Für die Vorbereitung auf die Pädagogische Prüfung wird für zehn Tage Dienstbefreiung erteilt.
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§ 21
Seelsorge mit Verbatim

(1)1Die Prüfung Seelsorge mit Verbatim besteht aus zwei Teilen:
  1. dem schriftlichen Seelsorgeverbatim,
  2. der mündlichen Prüfung.
2Die Gesamtnote wird durch das Mittel der beiden Teilnoten gebildet.
(2)1Das Seelsorgeverbatim ist ein verschlüsseltes Protokoll eines tatsächlich geführten Gespräches nebst Analyse und Auswertung. 2Die Abgabe hat zu dem vom Prüfungsamt bestimmten Termin zu erfolgen.
(3) Das Seelsorgeverbatim sollte nach einer Einführung das Gesprächsprotokoll in pseudonymisierter Form, die Angaben zum Motiv für die Auswahl des Gesprächs und theoriegeleitet die Darstellung des Seelsorgeverständnisses, eine Analyse des Gesprächs sowie eine Reflexion des Gesprächsverlaufs beinhalten.
(4)1Im Prüfungsgespräch werden ausgehend von dem schriftlichen Seelsorgeverbatim zunächst die darin getroffenen poimenischen Entscheidungen reflektiert und ins Verhältnis gesetzt zu den Grundlagen der Poimenik. 2In der Fortführung des Gesprächs sind die biblisch-theologischen und systematisch-theologischen Aspekte des seelsorglichen Handelns zu erörtern.
3Das Prüfungsgespräch dauert 20 Minuten.
(5)1Für die Anfertigung des Verbatims stehen sieben Tage zur Verfügung. 2Für diese Zeit wird Dienstbefreiung erteilt. 3Der Umfang der Darstellung umfasst maximal 48.000 Zeichen inklusive Leerzeichen (einschließlich Dokumentation, Anmerkungen oder sonstiger Anlagen). 4Das Verbatim ist sowohl in gedruckter Form als auch in geeigneter Form digital einzureichen.
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§ 22
Gemeindeentwicklung/Kybernetik
mit Gemeindeprojekt

(1)1Die Prüfung Gemeindeentwicklung/Kybernetik besteht aus zwei Teilen:
  1. dem schriftlichen Bericht über das Gemeindeprojekt,
  2. der mündlichen Prüfung.
2Die Gesamtnote wird durch das Mittel der beiden Teilnoten gebildet.
(2)1Die Kandidatin oder der Kandidat stimmt in den ersten Monaten des Vorbereitungsdienstes mit der Gemeindementorin oder dem Gemeindementor das Thema für ein Gemeindeprojekt ab und zeigt dieses dem Theologischen Prüfungsamt an. 2Über die Anerkennung des Themas entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes innerhalb von vier Wochen. 3Der Bericht ist zu dem vom Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt einzureichen.
(3)1Im schriftlichen Bericht über das Gemeindeprojekt sind die Planung und die Durchführung des Projekts zu beschreiben und der Verlauf theoriegeleitet zu reflektieren. 2Dabei sind insbesondere die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen und praktisch-theologischen sowie die kybernetischen und gegebenenfalls pädagogischen Zusammenhänge und Entscheidungen darzustellen und zu begründen.
(4)1Im Prüfungsgespräch werden zunächst die im Gemeindeprojekt getroffenen biblisch-theologischen, systematisch-theologischen und praktisch-theologischen sowie die pädagogischen und kybernetischen Entscheidungen reflektiert und zu den jeweiligen Grundlagen in Beziehung gesetzt. 2In der Fortführung wird das Gespräch auf das Grundwissen der Gemeindeentwicklung und der Kybernetik erweitert.
3Das Prüfungsgespräch dauert 20 Minuten.
(5)1Für die Anfertigung des Berichts wird für sieben Tage Dienstbefreiung erteilt. 2Der Umfang der Darstellung umfasst maximal 48.000 Zeichen inklusive Leerzeichen (einschließlich Dokumentation, Anmerkungen oder sonstiger Anlagen). 3Der Bericht ist sowohl in gedruckter Form als auch in geeigneter Form digital einzureichen.
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§ 23
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfung finden statt in den Fächern:
  1. Gottesdienst II – besondere Gottesdienstformen,
  2. Ökumene, Mission, Interreligiöse Verständigung und Zusammenarbeit,
  3. Diakonie und soziale Verantwortung,
  4. Kirchenrecht,
  5. Westfälische Kirchengeschichte und kirchliche Zeitgeschichte.
(2)1Für jedes Prüfungsfach kann die Kandidatin oder der Kandidat ein Spezialgebiet angeben, mit dem sie oder er sich während des Vikariats in besonderer Weise beschäftigt hat. 2Die Spezialgebiete müssen sich inhaltlich voneinander unterscheiden und dürfen sich nicht mit selbst wählbaren Themenstellungen der schriftlichen Prüfungsteile überschneiden.
(3)1Die Prüfung dauert in jedem Fach 20 Minuten. 2Die Prüfungsdauer kann in begründeten Einzelfällen geringfügig überschritten werden.
(4)1Die Prüfungsgespräche sollen praxis- und erfahrungsbezogen ausgerichtet sein; in ihrem Verlauf soll die theologische Argumentationsfähigkeit erkennbar werden. 2Im Gespräch ist das Grundwissen jeden Faches, soweit ein Spezialgebiet benannt wurde ausgehend von diesem, einschließlich der biblisch-systematischen Grundlagen zu prüfen.
(5) Zur Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen wird für 22 Tage Dienstbefreiung erteilt.
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§ 24
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Auf Grund aller Einzelergebnisse stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest.
(2)1Entspricht das Gesamtergebnis den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären. 2Das Gesamtergebnis kann lauten: sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend.
3Entspricht das Gesamtergebnis nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(3) Die Leistungen entsprechen insgesamt den Anforderungen nicht, wenn die Gottesdienstprüfung I oder mehr als zwei andere Fachprüfungen mit weniger als vier Punkten bewertet wurden oder das gemäß § 5 Absatz 3 ermittelte Gesamtergebnis nicht einen Punktwert von mindestens 4,0 ergibt.
(4) Die Leistungen entsprechen ferner nicht den Anforderungen, wenn nicht für jede nicht mit mindestens vier Punkten bewertete Fachprüfung ein Ausgleich durch eine mit mindestens sieben Punkten bewertete Fachprüfung vorhanden ist.
(5)1Die Prüfungskommission kann eine Nachprüfung gestatten, wenn zu erwarten ist, dass dadurch nicht ausreichende Fachprüfungen ausgeglichen werden. 2Die Prüfungskommission entscheidet, in welchen Prüfungsfächern eine Nachprüfung stattfindet. 3Die Nachprüfung kann höchstens zwei Fachprüfungen umfassen. 4Findet eine Nachprüfung im Fach Gemeindeentwicklung/Kybernetik statt und wurde die schriftliche Teilleistung mit mindestens 4 Punkten bewertet, kann diese Teilleistung angerechnet werden. 5Wird nicht in jeder Fachprüfung in der Nachprüfung mindestens eine Bewertung von vier Punkten erreicht, ist die Gesamtprüfung nicht bestanden.
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§ 25
Durchführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung erlässt im Benehmen mit dem Prüfungsamt Stoffpläne9# und Durchführungsbestimmungen für die Zweite Theologische Prüfung10#.
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§ 25a11#
Abweichungen während der Corona-Pandemie

(1)1Das Landeskirchenamt kann bestimmen, dass die Form der in der Prüfungsordnung geregelten Prüfung durch eine andere Form ersetzt werden kann. 2Desgleichen kann die in der Prüfungsordnung geregelte Dauer der Prüfungsleistung geändert werden. 3Es kann geregelt werden, dass einzelne Prüfungsleistungen nicht erbracht werden müssen. 4Soweit sich aus abweichenden Regelungen Verschiebungen in der Gewichtung der Prüfungsleistungen ergeben, kann das Landeskirchenamt diesbezügliche Regelungen treffen. 5Abweichende Bestimmungen des Landeskirchenamtes setzen voraus, dass die betroffenen Prüfungsleistungen auf Grund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht geprüft werden können oder erhebliche, begründete Unsicherheit darüber besteht, ob Prüfungsleistungen in der vorgeschriebenen Form geprüft werden können.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 sind den betroffenen Vikarinnen und Vikaren unverzüglich mitzuteilen.
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§ 2612#
Schlussbestimmungen

(1) Die Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.13#
(2) 1Sie findet erstmalig auf die Vikarinnen und Vikare Anwendung, die am 1. April 2018 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind. 2Sie findet keine Anwendung auf Vikarinnen und Vikare die Ihren Vorbereitungsdienst nach dem 31. März 2026 beginnen.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Ordnung.
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2 ↑ Nr. 516.
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3 ↑ § 2 Abs. 2-5 gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung vom 18. Dezember 2025.
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4 ↑ Nr. 516.
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5 ↑ § 3 Abs. 2 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung vom 18. Dezember 2025.
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6 ↑ Nr. 516.
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7 ↑ § 19a eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung vom 30. April 2020.
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8 ↑ § 20a eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung vom 30. April 2020.
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11 ↑ § 25a eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung vom 17. Dezember 2020; Überschrift geändert sowie Abs. 1 Satz 5 neu gefasst durch Dritte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung vom 16. Dezember 2021.
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12 ↑ § 26 Abs. 2 Satz 2 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung vom 18. Dezember 2025.
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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