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Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten

Vom 18. Juni 2016

(KABl. 2016 S. 254)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten
21. Mai 2022
§ 1 Abs. 3
neu gefasst
§ 2 Abs. 2 Satz 1
neu gefasst
§ 2 Abs. 3
geändert
§ 3 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 3 Abs. 2 Satz 3
geändert
§ 3 Abs. 3
neu gefasst
§ 3 Abs. 5
neu gefasst
§ 4 Überschrift
geändert
§ 4 Abs. 2
geändert
2
Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten
29. November 2024
§ 3 Abs. 2
neu gefasst
3
Dritte Satzung zur Änderung der
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten
12. Juni 2026
Präambel Satz 1, 4
geändert
§ 1 Abs. 1, 2
neu gefasst
§ 4 Abs. 2
geändert
§ 5
gestrichen
§§ 6 - 10
neu nummeriert
§ 8
geändert
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Präambel2#

Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten sind nach § 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG)3# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind.
Der Einsatz der Finanzmittel soll Gott ehren und den Menschen dienen.
Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 6 FAG4# wie folgt geregelt:
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§ 15#
Kirchensteuerverteilung

( 1 ) 1Die dem Kirchenkreis nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d FAG6# zugewiesenen Kirchensteuern werden im Kirchenkreis in einem Sonderposten „Finanzausgleich“ zusammengefasst. 2Die Einzahlungen und Auszahlungen müssen mit Beschluss zur Feststellung des Jahresergebnisses und dessen Verwendung ausgeglichen sein. 3Sie werden aus Verbundenheit untereinander und Verantwortung füreinander durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt. 4Kirchengemeinden und Kirchenkreis bilden somit eine Finanzgemeinschaft. 5Die Kreissynode beschließt über die Verwendung der Kirchensteuermehreinnahmen auf Empfehlung des Kreissynodalvorstandes und des Finanzausschusses.
( 2 ) Die Kreissynode kann aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen zur Sicherstellung des Finanzausgleichs beschließen.
( 3 ) Der Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen erhält für das Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen eine Zuweisung nach den Bestimmungen seiner Satzung7#.
( 4 ) Die nach den Absätzen 1 bis 3 in der Finanzausgleichskasse verbleibenden Mittel (Verteilsumme) verteilt die Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
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§ 28#
Zuweisung an den Kirchenkreis

( 1 ) Aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 4 erhält der Kirchenkreis eine Zuweisung in Höhe von 19 %.
( 2 ) 1Als Vorwegabzüge aus der Zuweisung nach Absatz 1 werden
  1. die Pfarrbesoldungspauschalen für die kreiskirchlichen Pfarrstellen abzüglich Erstattungen nach dem Bedarf,
  2. die Pfarrbesoldung der in dem Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen eingerichteten Pfarrstellen abzüglich Erstattungen nach dem Bedarf,
  3. die Bedarfe der auf den Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen übertragenen gemeinsamen synodalen Arbeitsbereiche beider Kirchenkreise nach den Bestimmungen seiner Satzung9#
finanziert. 2Diese Mittel werden in die Finanzausgleichskasse eingestellt.
( 3 ) Aus den verbleibenden Mitteln werden die übrigen Arbeitsbereiche des Kirchenkreises finanziert.
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§ 310#
Zuweisung an die Kirchengemeinden

( 1 ) Aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 4 wird für die Kirchengemeinden eine Zuweisung in Höhe von 81 % bereitgestellt.
( 2 ) 1Als Vorwegabzug aus der Zuweisung nach Absatz 1 werden die Pfarrbesoldungspauschalen für die Pfarrstellen der Kirchengemeinden und Personalkosten in Interprofessionellen Pastoralteams in Kirchengemeinden abzüglich Erstattungen finanziert. 2Diese Mittel werden in die Finanzausgleichskasse eingestellt.
( 3 ) 1Die Verteilsumme I, die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergibt, wird rechnerisch um eine Umlage, die dem Anteil an den öffentlichen Zuschüssen entspricht, der sich aus dem Verhältnis der Höhe der Kosten des Kreiskirchenamtes des Anteils Gladbeck-Bottrop-Dorsten zu der Summe aus der Kirchensteuerzuweisung nach § 1 Absatz 1 und dem Gesamtvolumen der öffentlichen Zuschüsse errechnet, erhöht. 2Grundlage für alle Beträge ist das Ist-Ergebnis des Vorvorjahres.
( 4 ) 1Aus der Verteilsumme II, die sich aus Absatz 3 ergibt, erhalten die Kirchengemeinden eine Zuweisung, die nach der Zahl der Gemeindeglieder erfolgt. 2Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres.
( 5 ) 1Die Zuweisung an die Kirchengemeinden nach Absatz 4 wird um die nach Absatz 3 hinzugerechnete Umlage reduziert. 2Die Verteilung erfolgt nach dem prozentualen Anteil der jeweiligen Gemeinde am Gesamtvolumen der öffentlichen Zuschüsse. 3Der auf den Verband entfallende Anteil der Umlage reduziert die Zuweisung an die verbandsangehörigen Kirchengemeinden im Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahl.
( 6 ) 1Der nach Absatz 5 errechnete Betrag wird tatsächlich als Zuweisung an die Kirchengemeinden ausgezahlt. 2Die Summe der Zuweisungen an alle Kirchengemeinden entspricht der Verteilsumme I.
( 7 ) 1Soweit öffentliche Zuschüsse als Berechnungsgrundlage dienen, handelt es sich immer um das Gesamtvolumen der öffentlichen Zuschüsse ohne Investitionskostenzuschüsse, die den Kirchengemeinden und dem Gemeindeverband im Kirchenkreis zugeflossen sind. 2Grundlage für alle Berechnungen nach diesem Absatz ist das Ist-Ergebnis des Vorvorjahres.
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§ 411#
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschale und Kosten der
Interprofessionellen Pastoralteams

( 1 ) Der Kirchenkreis vereinnahmt in der Finanzausgleichskasse die Pfarrbesoldungspauschalen, die der Kirchenkreis (§ 2 Absatz 2 Buchstabe b) und die Kirchengemeinden (§ 3 Absatz 2) zahlen.
( 2 ) Der Kirchenkreis zahlt aus den nach Absatz 1 bereitgestellten Mitteln die nach § 9 FAG12# für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen an die Landeskirche und die weiteren Personalkosten in Interprofessionellen Pastoralteams.
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§ 513#
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) 1Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und des Verbandes kann die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand
  1. den Kirchengemeinden und dem Verband Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben,
  2. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden und des Verbandes festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
  3. einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen im Kirchenkreis, in den Kirchengemeinden und im Verband aufstellen. 2Dabei ist der Gebäudebestand dem notwendigen Bedarf der Grundversorgung anzupassen.
( 2 ) 1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen.
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§ 614#
Finanzausschuss

( 1 ) 1Die Kreissynode bildet einen Finanzausschuss, der aus sieben Mitgliedern besteht. 2Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder ordiniert sein. 3Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestimmen. 4Im Falle der Verhinderung können sich die Stellvertretungen gegenseitig vertreten.
( 2 ) 1Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen Mitglieder der Kreissynode sein. 3Nur in eines der beiden Ämter darf eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt werden.
4Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört.
( 3 ) 1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand, den Verbandsvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch Beschlüsse der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) 1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn die Aufgaben es erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen.
2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
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§ 715#
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden und des Verbandes

( 1 ) 1Die Kirchengemeinden und der Verband können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde oder den betroffenen Verband zu hören.
( 2 ) 1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 816#
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen17# wahrgenommen.
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§ 918#, 19#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den innersynodalen Finanzausgleich in der Fassung vom 27. Juni 2009 (KABl. 2009 S. 209) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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2 ↑ Präambel Satz 1 und 4 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 12. Juni 2026.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Nr. 840.
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5 ↑ § 1 Abs. 3 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 21. Mai 2022; § 1 Abs. 1 - 2 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 12. Juni 2026.
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6 ↑ Nr. 840.
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7 ↑ Nr. 3525.
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8 ↑ § 2 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst und Abs. 3 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 21. Mai 2022.
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9 ↑ Nr. 3525.
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10 ↑ § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 geändert sowie Abs. 3 und 5 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 21. Mai 2022; § 3 Abs. 2 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 29. November 2024.
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11 ↑ § 4 Überschrift und Abs. 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 21. Mai 2022; § 4 Abs. 2 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 12. Juni 2026.
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12 ↑ Nr. 840.
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13 ↑ § 6 neu nummeriert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 12. Juni 2026.
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14 ↑ § 7 neu nummeriert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 12. Juni 2026.
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15 ↑ § 8 neu nummeriert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 12. Juni 2026.
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16 ↑ § 9 neu nummeriert und geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 12. Juni 2026.
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17 ↑ Nr. 3525.
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18 ↑ § 10 neu nummeriert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 12. Juni 2026.
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19 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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