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Finanzsatzung für den
Evangelischen Kirchenkreis Münster

Vom 24. November 2009

(KABl. 2009 S. 327)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster
28. November 2012
Präambel
geändert
§ 2 Satz 1
geändert
§ 3 Abs. 1
geändert
§ 4 Buchst. a
geändert
§ 4 Buchst. b
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster
23. November 2022
§ 5
neu gefasst
3
Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster
29. November 2023
§ 2
neu gefasst
§ 3 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 3 Abs. 2
geändert
§ 4 Satz 1 Buchst. a und b
geändert
§ 5
neu gefasst
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Präambel2#

1Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Münster stehen in der Verantwortung und Verpflichtung zur gemeinsamen Finanzplanung und Finanzwirtschaft. 2Hierzu zählen insbesondere die Verpflichtungen, die Kirchensteuer nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind, sowie Mittel zur Finanzierung gemeinschaftlicher Aufgaben und zur Pfarrbesoldung aufzubringen.
3Der innersynodale Finanzausgleich wird unter Beachtung dieser Grundsätze und des § 5 Finanzausgleichsgesetz3# nach folgenden Regelungen durchgeführt.
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

1Die den Kirchengemeinden in der Gemeinschaft des Ev. Kirchenkreises Münster zustehenden Kirchensteuern werden im Haushalt der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises zusammengefasst. 2Sie werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe folgender Bestimmungen verteilt.
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§ 24#
Verteilsumme

1Für die Dauer von jeweils drei Jahren legt die Kreissynode im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern fest.
2Von dieser Verteilsumme werden im Vorwegabzug finanziert:
  1. das Budget für das Fundraising,
  2. die Klimapauschale,
  3. die Personal- und Sachkosten einer halben Personalstelle zur Prävention sexualisierter Gewalt,
  4. die Pfarrbesoldungspauschalen für alle gemeindlichen und kreiskirchlichen Pfarrstellen sowie Stellen, die als Teil Interprofessioneller Pastoralteams (IPT) von der Landeskirche genehmigt sind inklusive ihrer jeweiligen Personalnebenkosten,
  5. die Kosten für die Finanzierung der zentralen Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt).
3Das Budget für die Zuweisung nach Satz 2 Buchstabe a wird als Festbetrag durch die Kreissynode im Rahmen des Beschlusses über den Haushaltsplan festgelegt.
4Der anerkannte Bedarf für die Zuweisung nach Satz 2 Buchstabe b wird mit 4 % der Kirchensteuerzuweisung durch die Kreissynode im Rahmen des Beschlusses über den Haushaltsplan festgelegt.
5Der anerkannte Bedarf für die Zuweisung nach Satz 2 Buchstabe c bis e wird durch die Kreissynode im Rahmen des Beschlusses über den Haushaltsplan festgelegt.
6Übersteigt das durch den übersynodalen Finanzausgleich zugewiesene Kirchensteueraufkommen die Verteilsumme, wird der übersteigende Betrag der Ausgleichsrücklage zugeführt; liegt es darunter, wird sie der Ausgleichsrücklage bis zur Höhe des beschlossenen Betrages aufgestockt.
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§ 35#
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

(1)1Die Gesamtheit der Kirchengemeinden erhält für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung in Höhe von 57,604 % der Verteilsumme.
2Die Höhe des Prozentsatzes wird in einem Turnus von drei Jahren überprüft.
(2)Die pauschalierte Zuweisung an jede Kirchengemeinde erfolgt auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder, die für die Zuweisung an den Kirchenkreis maßgebend ist.
(3)Auf die pauschalierte Zuweisung werden die Erträge aus dem Kirchenvermögen nicht angerechnet.
(4)1Die Kirchengemeinden haben ihre Haushaltspläne dem Kreissynodalvorstand zur Prüfung und Genehmigung zu dem von ihm festgesetzten Termin vorzulegen. 2Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Haushaltsansätze beanstanden. 3Sofern der Haushaltsplan nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage beanstandet wird, gilt er als genehmigt.
(5)1Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtungen eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. 2Das gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehen.
3Außerplanmäßige Ausgaben, die von außerplanmäßigen Einnahmen gedeckt werden können, bleiben hiervon unberührt.
(6)1Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand rechtzeitig alle Vorhaben anzuzeigen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben. 2Dies gilt insbesondere für die Planung von Bauvorhaben und größeren Reparaturen, für nicht durch Haushaltsmittel gedeckte Anschaffungen sowie für die Errichtung und Anhebung von Personalstellen.
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§ 46#
Finanzbedarf des Kirchenkreises

1Der Kirchenkreis erhält
  1. für die ihm nach den Kirchengesetzen und der Satzung des Kirchenkreises obliegenden sowie für die ihm durch besondere Beschlüsse der Kreissynode übertragenen Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 9,095 % der Verteilsumme,
  2. für die Diakonie Münster 6,819 %; für die Tageseinrichtungen für Kinder, die vom Trägerverbund und Kirchengemeinden unter Bezuschussung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten wahrgenommen werden, 13,263 %; für Bildung und Erziehung 8,337 % und für die Offene Jugendarbeit, die von Kirchengemeinden unter Bezuschussung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten wahrgenommen werden, 4,882 %.
    An der Zuteilung der Finanzmittel auf die einzelnen Einrichtungen wirken die zuständigen Fachausschüsse mit. Die Entscheidung über die Zuteilung der Finanzmittel – mit Ausnahme des Budgets für die Diakonie Münster e. V. – trifft der Kreissynodalvorstand.
2Die Höhe der Prozentsätze wird in einem Turnus von drei Jahren überprüft.
3Der Kreissynodalvorstand informiert die Kirchengemeinden über den Finanzbedarf des Kirchenkreises.
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§ 57#
Aufbringung der Pfarrbesoldung

Die nach § 8 Finanzausgleichsgesetz8# zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen werden für alle gemeindlichen und kreiskirchlichen Pfarrstellen im Vorwegabzug aus der Verteilsumme nach § 2 finanziert.
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§ 6
Gemeinsame Rücklagen

1Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. ein Neubau-, Umbau- und Erweiterungsfonds,
  4. ein Grundstücksfonds,
  5. ein Sonderfonds für Härtefälle.
2Weitere gemeinsame Rücklagen können durch die Kreissynode gebildet werden.
3Über die Zuführung zu den Rücklagen beschließt die Kreissynode.
4Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes. 5Bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
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§ 7
Gemeinsame Finanzplanung

(1)Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
  2. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(2)1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich.
2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 8
Finanzausschuss

(1)Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(2)1Der Finanzausschuss besteht aus neun Mitgliedern, die jeweils einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin haben. 2Die Mitglieder und ihre Vertreter werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, nimmt für den Rest der Amtszeit die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dieses Mitgliedes als Stellvertretung die Aufgaben wahr.
4Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Kreiskirchenamtes und die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises sind ständige, beratende Mitglieder des Finanzausschusses. 5Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter kann für sich eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen.
6Vorsitz und Stellvertretung werden aus der Mitte des Ausschusses gewählt.
(3)1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(4)1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung9# über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(5)Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses kann zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes eingeladen werden, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
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§ 9
Informationspflicht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 10
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

(1)1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und binnen eines weiteren Monats zu begründen.
3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei weiteren Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(2)1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 1210#
Inkrafttreten

(1)Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(2)Die Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die Finanzsatzung vom 30. Dezember 2004 (KABl. 2004 S. 336) mit den Änderungen vom 9./10. Juni 2008 (KABl. 2008 S. 310) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Präambel geändert durch die Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 28. November 2012.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ § 2 Satz 1 geändert durch die Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 28. November 2012; § 2 neu gefasst durch die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 29. November 2023.
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5 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch die Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 28. November 2012; § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 29. November 2023.
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6 ↑ § 4 Satz 1 Buchst. a geändert, Buchst. b neu gefasst durch die Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 28. November 2012; § 4 Satz 1 Buchst. a und b geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 29. November 2023.
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7 ↑ § 5 neu gefasst durch die Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 23. November 2022; § 5 neu gefasst durch die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 29. November 2023.
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8 ↑ Nr. 840.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2009.
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