.Satzung
####§ 13#
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 96#
Satzung
des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg
Vom 2. Dezember 2016
(KABl. 2016 S. 458)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg | 10. März 2019 | Präambel 2. Stufe | neu gefasst | |
Präambel 5. Stufe Satz 1 | neu gefasst | ||||
§ 1 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 1 Abs. 5 Buchst. a | aufgehoben | ||||
§ 1 Abs. 5 Buchst. b-d | neu nummeriert |
Präambel2#
Der Verband hat die Aufgabe, für die beteiligten Kirchenkreise und ihre Kirchengemeinden ein gemeinsames Kreiskirchenamt einzurichten und zu führen.
Die Ziele der Bildung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes sind eine fachlich kompetente, kostenbewusste und gemeindenahe Verwaltungsarbeit. Mit dem gemeinsamen Kreiskirchenamt wird durch die Straffung der Organisationsstrukturen eine optimierte Aufgabenwahrnehmung erreicht.
Der Verband fördert auf diese Weise den Gesamtauftrag unserer evangelischen Kirche in der Region, indem er durch seine Arbeit die beteiligten Kirchenkreise sowie ihre Kirchengemeinden dabei unterstützt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Der Verband hält dafür ein Leistungsangebot vor, das sich an den Anforderungen und Erfordernissen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise orientiert.
Die Errichtung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes wird im Wege der stufenweisen Entwicklung der Fusion der Kreiskirchenämter der beteiligten Kirchenkreise umgesetzt werden:
1. Stufe
Der Verband bereitet einen Standort für das gemeinsame Kreiskirchenamt und den Dienstsitz des Verbandsvorstandes, der Verwaltungsleitung und der Mitarbeitenden vor und trifft die notwendigen Vorbereitungen für den Bezug des Verwaltungsgebäudes.
2. Stufe
Die Kreiskirchenämter der beteiligten Kirchenkreise verbleiben in ihrer rechtlichen Struktur bis zur Fusion am 1. Januar 2020.
3. Stufe
Soweit die Arbeitsorganisation es ermöglicht, wird eine schrittweise Zusammenarbeit der Verwaltungsleitungen, Abteilungsleitungen, einzelner Abteilungen und Arbeitsbereiche der drei Kreiskirchenämter gestaltet. Insbesondere erfolgt eine gemeinsame Entscheidung der beteiligten Kirchenkreise bei der Entwicklung der Stellenübersicht für das gemeinsame Kreiskirchenamt und bei Personalentscheidungen. Bei Einstellungen und Berufungen neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Kirchenkreise im Vorfeld der formellen Fusion ist das Einvernehmen mit dem Verband herzustellen.
4. Stufe
Zum 1. Januar 2020 ist in den Evangelischen Kirchenkreisen Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg die Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens (NKF) geplant. Im Evangelischen Kirchenkreis Münster wurde das Finanzwesen bereits zum 1. Januar 2012 auf NKF umgestellt.
5. Stufe
Der Standortwechsel der Kreiskirchenämter der beteiligten Kirchenkreise erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt der bezugsreifen Fertigstellung des Verwaltungsgebäudes. Das gemeinsame Kreiskirchenamt trägt den Namen „Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg“.
#§ 13#
Aufgaben des Verbandes
(
1
)
Der Verband schafft die Voraussetzungen für ein gemeinsames Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg an einem gemeinsamen Standort.
(
2
)
Der Verband begleitet die Kreiskirchenämter der beteiligten Kirchenkreise bei der schrittweisen Entwicklung ihrer Zusammenarbeit zur Fusion.
(
3
)
1 Nach der erfolgten Fusion der Kreiskirchenämter der beteiligten Kirchenkreise zu einem gemeinsamen Kreiskirchenamt erfüllt der Verband die Aufgaben nach § 10 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO)4# für die Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg und ihre Kirchengemeinden. 2 Die kirchlichen Körperschaften werden in einer Liste erfasst, die vom Verbandsvorstand geführt und aktualisiert wird.
(
4
)
Der Verband nimmt seine eigenen Verwaltungsaufgaben wahr.
(
5
)
Der Verband nimmt die Verwaltungsgeschäfte für die folgenden juristischen Personen wahr, die vor der Fusion von den Kreiskirchenämtern der beteiligten Kirchenkreise wahrgenommen werden:
- „Stiftung Evangelischer Kirchenkreis Münster“ (selbstständige Stiftung),
- „Stiftung für denkmalwerte Kirchen im Evangelischen Kirchenkreis Tecklenburg“ (selbstständige Stiftung),
- „Evangelische Kirche in Ibbenbüren“ (selbstständige Stiftung).
(
6
)
Dem Verband können durch Änderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen werden.
(
7
)
1 Zum Zeitpunkt der Fusion der Kreiskirchenämter der beteiligten Kirchenkreise zu einem gemeinsamen Kreiskirchenamt werden die Mitarbeitenden im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB Mitarbeitende des Verbandes. 2 Für die Arbeitsverhältnisse dieser Mitarbeitenden gelten vor wie nach dem Betriebsübergang die in der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils gültigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. 3 Soweit sich daraus Ansprüche ergeben, für die eine Tätigkeit bei „demselben Arbeitgeber“ Voraussetzung ist, gelten die bei den Evangelischen Kirchenkreisen Münster und Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg zurückgelegten Zeiten als beim Verband erbracht. 4 Die Mitarbeitenden im öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis werden nach den Vorschriften des Beamtenrechtes im Rahmen der Versetzung für den Verband tätig.
#§ 2
Organ des Verbandes
Als Organ des Verbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt.
#§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Jeder Kirchenkreis entsendet die Superintendentin oder den Superintendenten in den Verbandsvorstand. 2 Sie oder er kann nach der Kirchenordnung vertreten werden. 3 Jeder Kirchenkreis beruft durch seinen Kreissynodalvorstand zwei weitere Vorstandsmitglieder für die Dauer von vier Jahren, wovon eines Mitglied des Kreissynodalvorstandes und eines Mitglied des Finanzausschusses sein muss. 4 Bei der Berufung der weiteren Vorstandsmitglieder soll darauf geachtet werden, dass unter den Vorstandsmitgliedern aus jedem Kirchenkreis ordinierte und nicht ordinierte Mitglieder und Frauen und Männer sind. 5 Für die Vorstandsmitglieder nach Satz 3 berufen die Kreissynodalvorstände die Stellvertretung aus dem Kreissynodalvorstand bzw. aus dem Finanzausschuss.
(
2
)
Der Verbandsvorstand wählt aus seinen Mitgliedern eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren.
(
3
)
1 Die Berufungen nach Absatz 1 Sätze 3 bis 5 und die Wahl nach Absatz 2 zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen entsprechend den Amtszeiten des jeweiligen Kreissynodalvorstandes. 2 Wird der Verband während der laufenden Amtszeit des Kreissynodalvorstandes gebildet, endet die Amtszeit der von diesem berufenen Mitglieder mit der Neubildung des Kreissynodalvorstandes. 3 Die erneute Berufung und Wahl ist zulässig. 4 Die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem Kreissynodalvorstand oder aus dem Finanzausschuss, soweit das Vorstandsmitglied aus deren Mitte berufen wurde.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Die Leitung des Verbandes liegt beim Verbandsvorstand.
(
2
)
Der Verbandsvorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- die Schaffung der Voraussetzungen für den Bezug eines gemeinsamen Standortes für die Kreiskirchenämter der beteiligten Kirchenkreise und später für das gemeinsame Kreiskirchenamt,
- die Begleitung der Kreiskirchenämter der beteiligten Kirchenkreise bei der schrittweisen Entwicklung ihrer Zusammenarbeit, bei der Entwicklung der Stellenübersicht für das gemeinsame Kreiskirchenamt und bei einvernehmlichen Personalentscheidungen im Hinblick auf das gemeinsame Kreiskirchenamt,
- die Begleitung der Evangelischen Kirchenkreise Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg bei der Einführung von NKF und die gemeinsame Weiterentwicklung von NKF gemeinsam mit dem Evangelischen Kirchenkreis Münster,
- die Begleitung der Fusion der Kreiskirchenämter der beteiligten Kirchenkreise zu einem gemeinsamen Kreiskirchenamt,
- die Einrichtung und Organisation des „Kreiskirchenamtes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg“,
- die Berufung einer Verwaltungsleiterin oder eines Verwaltungsleiters für das „Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg“,
- die Erstellung einer Geschäftsordnung für das „Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg“; er kann durch die Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss Organisationsbefugnisse an die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter übertragen,
- der Beschluss über den Haushaltsplan mit Stellenübersicht des Verbandes,
- die Feststellung der Jahresrechnung des Verbandes,
- die Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter übertragen,
- die Fach- und Dienstaufsicht über das gemeinsame Kreiskirchenamt; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse an die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter übertragen.
- Änderung der Satzung nach Maßgabe von § 8,
- Bericht an die Kreissynoden über die Entwicklung des Verbandes.
§ 5
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. 2 Der Verbandsvorstand ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt.
(
2
)
1 Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung aus jedem Kirchenkreis zwei Vertreterinnen oder zwei Vertreter anwesend sind. 2 Wird diese Anzahl nicht erreicht, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. 3 Für diese Sitzung genügt zur Beschlussfähigkeit, wenn mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen. 2 Stimmen aus einem Kirchenkreis alle anwesenden Vorstandsmitglieder gegen eine Vorlage, ist diese in der nächsten Sitzung erneut auf die Tagesordnung zu setzen und abschließend zu beraten. 3 Beschlüsse zur Geschäftsordnung und zur Berufung einer Verwaltungsleiterin oder eines Verwaltungsleiters bedürfen der Zustimmung von sieben der neun Mitglieder des Verbandsvorstandes.
(
4
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. 4 Außerhalb der Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
(
5
)
Soweit der Verbandsvorstand nicht für einzelne Sitzungen oder Teile von Sitzungen anderes beschließt, nimmt die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil.
(
6
)
1 Über die Verhandlungen des Verbandsvorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind. 2 Die Niederschriften werden den Mitgliedern der Kreissynodalvorstände der beteiligten Kirchenkreise zugeleitet.
#§ 6
Aufgaben der Verwaltungsleiterinoder des Verwaltungsleiters
(
1
)
Das „Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg“ wird von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter geleitet.
(
2
)
Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter
- führt das gemeinsame Kreiskirchenamt und die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes und der Geschäftsordnung,
- hat die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das gemeinsame Kreiskirchenamt, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im gemeinsamen Kreiskirchenamt im Rahmen der Stellenübersicht, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
- ist bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden an die Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane gebunden,
- ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken.
§ 7
Finanzierung
(
1
)
1 Die Kirchenkreise stellen für die Arbeit des Verbandes die erforderlichen Mittel bereit (Finanzierung nach dem Bedarf). 2 Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt.
(
2
)
1 Die Kosten des Verbandes werden von den Kirchenkreisen anteilig übernommen. 2 Die Anteile richten sich nach dem Verhältnis, in dem die Personalbedarfe der drei Kirchenkreise, wie sie sich nach Anlage V zu § 10 Absatz 1 VwO5# berechnen, zueinander stehen (gerundet auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma).
(
3
)
1 Vor Beginn der Haushaltsaufstellung in den Kirchenkreisen wird jährlich der Schlüssel nach Absatz 2 auf der Basis der Zahlen des Vorjahres festgelegt. 2 Der jeweils ermittelte Schlüssel wird bei der Haushaltsaufstellung der Kirchenkreise im selben Jahr zugrunde gelegt und regelt die Kostentragungspflicht für das Folgejahr.
#§ 8
Änderung der Satzung
1 Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von sieben der neun Mitglieder des Verbandsvorstandes. 2 Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 96#
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit der Bildung des Verbandes durch die Kirchenleitung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#
2 ↑ Präambel 2. Stufe und 5. Stufe Satz 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 10. März 2019.
2 ↑ Präambel 2. Stufe und 5. Stufe Satz 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 10. März 2019.
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3 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 5 Buchst. a aufgehoben sowie Buchst. b-d neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 10. März 2019.
3 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 5 Buchst. a aufgehoben sowie Buchst. b-d neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg vom 10. März 2019.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.