.Satzung
§ 1
#§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 65#
§ 76#
Satzung
des Ev. Kirchenkreises Gütersloh
der Ev. Kirche von Westfalen
Vom 4. Dezember 2015
(KABl. 2016 S. 36)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh der Evangelischen Kirche von Westfalen | 30. Juni 2018 | § 6 | neu gefasst |
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh hat auf Grund von Artikel 104 Kirchenordnung (KO) der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Kirchenkreis
(
1
)
Zum Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh der Evangelischen Kirche von Westfalen sind folgende Kirchengemeinden und ihre möglichen Rechtsnachfolgerinnen zusammengeschlossen:
- Evangelische Kirchengemeinde Beckum
- Evangelisch-Lutherische Bartholomäus-Kirchengemeinde Brackwede
- Evangelische Kirchengemeinde Ennigerloh
- Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsdorf
- Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh
- Evangelische Kirchengemeinde Isselhorst
- Evangelische Kirchengemeinde Neubeckum
- Evangelische Kirchengemeinde Oelde
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Quelle-Brock
- Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück
- Evangelische Kirchengemeinde Rietberg
- Evangelische Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock
- Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Senne
- Evangelische Kirchengemeinde Sennestadt
- Evangelische Kirchengemeinde Ummeln
- Evangelische Kirchengemeinde Verl
- Evangelische Kirchengemeinde Wadersloh
§ 2
Siegel
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel, dessen Siegelbild die Apostelkirche in Gütersloh mit den einer mittelalterlichen Glockengravur entnommenen Buchstaben Alpha und Omega links und rechts des Turmhelmes zeigt, das umschlossen ist mit den Worten: „Evangelischer Kirchenkreis Gütersloh“.
#§ 3
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der Assessorin oder dem Assessor,
- der oder dem Scriba und
- sechs weiteren Mitgliedern.
§ 4
Beratende Ausschüsse des Kirchenkreises
(
1
)
1 Die Kreissynode beruft Synodalausschüsse. 2 Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können Projektausschüsse berufen. 3 Diese Ausschüsse sind beratende Ausschüsse nach Artikel 102 Absatz 2 KO3#. 4 Die Ausschüsse arbeiten entsprechend ihren Aufträgen und innerhalb der Rahmenbeschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
(
2
)
1 Die Kreissynode beruft die folgenden regelmäßig tagenden Synodalausschüsse:
- Synodaler Finanzausschuss (vgl. Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh4#),
- Synodaler Nominierungsausschuss.
2 Die Kreissynode kann für die Handlungsfelder im Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh weitere regelmäßig tagende Synodalausschüsse berufen.
(
3
)
Projektausschüsse werden für die Erarbeitung eines bestimmten Themas für einen festgelegten Zeitraum berufen.
(
4
)
1 Bildung und Besetzung der Ausschüsse erfolgt für die Dauer einer Synodalperiode. 2 Bei der Besetzung der Ausschüsse ist die Beteiligung möglichst vieler Mitglieder anzustreben, welche nicht im neben- bzw. hauptberuflichen kirchlichen Dienst stehen. 3 Bei der Besetzung der Ausschüsse sollen regionale, fachliche und Gender-Aspekte relevant sein.
#§ 5
Zusammenarbeit im Kirchenkreis
(
1
)
1 Die Kreissynode errichtet kreiskirchliche Referate und Dienste. 2 Sie ergänzen die Arbeit der Kirchengemeinden. 3 Die Kirchengemeinden und die kreiskirchlichen Referate und Dienste arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der kreiskirchlichen Referate und Dienste miteinander und die Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden und kreiskirchlichen Referaten und Diensten. 2 Dazu kann der Kreissynodalvorstand Rahmenbeschlüsse fassen.
#§ 65#
Kirchenkreisverband
1 Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh, seiner Kirchengemeinden und Verbände werden durch das Evangelische Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn in Trägerschaft des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn wahrgenommen. 2 Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn.
#§ 76#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
1 Sie tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreises Gütersloh vom 20. Juni 1998 (KABl. 1999 S. 49) außer Kraft.