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Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen (Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge – PrüfOKiMu)1#

Vom 19. Mai 2016

(KABl. 2016 S. 143)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge
28. Mai 2020
Überschrift
neu gefasst
Inhaltsverzeichnis
geändert
§ 1 Abs. 8
eingefügt
§ 1 bish. Abs. 8
neu nummeriert
§ 2 Abs. 2
geändert
§ 12 Abs. 1 Nummer 2 Buchst. g
geändert
§ 12 Abs. 1 Nummer 2 Buchst. h
eingefügt
§ 12 Abs. 1 Nummer 3 Buchst. a
geändert
§ 12 Abs. 1 Nummer 3 Buchst. b
eingefügt
§ 12 Abs. 1 Nummer 3 bish. Buchst. b und c
neu nummeriert
§ 12 Abs. 1 Nummer 4 Buchst. g
geändert
§ 12 Abs. 1 Nummer 4 Buchst. h
geändert
§ 12 Abs. 1 Nummer 6
neu gefasst
§ 12 Abs. 4 Satz 2
angefügt
§ 12 Abs. 5 Satz 2
angefügt
§ 12 Abs. 6 Sätze 5 bis 7
gestrichen
§ 12 Abs. 7
angefügt
§ 14 Abs. 3 Satz 2
angefügt
§ 14 Abs. 4
geändert
§ 14 Abs. 5 Nummer 2 Buchst. a
geändert
§ 14 Abs. 5 Nummer 2 Buchst. b
geändert
§ 14 Abs. 5 Nummer 2 Buchst. c
eingefügt
§ 14 Abs. 5 Nummer 2 bish. Buchst. c bis e
neu nummeriert
§ 14 Abs. 5 Nummer 2 Buchst. d
geändert
§ 14 Abs. 5 Nummer 3 Buchst. a
neu gefasst
§ 14 Abs. 5 Nummer 3 Buchst. b
eingefügt
§ 14 Abs. 5 Nummer 3 bish. Buchst. b und c
neu nummeriert
§ 14 Abs. 5 Nummer 4 Buchst. d
neu gefasst
§ 14 Abs. 5 Nummer 4 Buchst. f
geändert
§ 14 Abs. 6 Nummer 1 Buchst. d
neu gefasst
§ 14 Abs. 6 Nummer 1 Buchst. j
geändert
§ 14 Abs. 6 Nummer 2 Buchst. a
neu gefasst
§ 14 Abs. 6 Nummer 2 Buchst. b
geändert
§ 14 Abs. 6 Nummer 2 Buchst. c
eingefügt
§ 14 Abs. 6 Nummer 2 bish. Buchst. c bis e
neu nummeriert
§ 14 Abs. 6 Nummer 2 Buchst. d
geändert
§ 14 Abs. 6 Nummer 3 Buchst. a
geändert
§ 14 Abs. 6 Nummer 3 Buchst. b
neu gefasst
§ 14 Abs. 6 Nummer 4 Buchst. a
neu gefasst
§ 14 Abs. 6 Nummer 4 Buchst. c
neu gefasst
§ 14 Abs. 6 Nummer 4 Buchst. d
neu gefasst
§ 14 Abs. 6 Buchst. f
geändert
§ 14 Abs. 6 Buchst. g
neu gefasst
§ 14 Abs. 9 Buchst. c
geändert
§ 14 Abs. 10 Satz 1
neu gefasst
§ 14 Abs. 10 Satz 4
geändert
§ 14 Abs. 10 Satz 6
gestrichen
§ 15 Abs. 3 Nummer 1 Buchst. b
geändert
§ 15 Abs. 3 Nummer 3 Buchst. a
neu gefasst
§ 16 Abs. 1 Nummer 1 Buchst. c
geändert
§ 16 Abs. 1 Nummer 1 Buchst. g
gestrichen
§ 16 Abs. 1 Nummer 1 Buchst. h
neu nummeriert
§ 16 Abs. 1 Nummer 2 Buchst. g
neu nummeriert
§ 16 Abs. 1 Nummer 2 bish. Buchst. h
neu nummeriert
§ 16 Abs. 1 Nummer 4 Buchst. h
eingefügt
§ 16 Abs. 1 Nummer 4 bish. Buchst. h
neu nummeriert
§ 16 Abs. 1 Nummer 5
neu gefasst
§ 16 Abs. 4
geändert
§ 16 Abs. 5 bis 7
eingefügt
§ 18 Abs. 2 Satz 2
angefügt
§ 18 Abs. 3
neu gefasst
§ 18 Abs. 4 Nummer 1 Buchst. c
neu gefasst
§ 18 Abs. 4 Nummer 1 Buchst. f
geändert
§ 18 Abs. 4 Nummer 1 Buchst. g
gestrichen
§ 18 Abs. 4 Nummer 1 Buchst. h
neu nummeriert
§ 18 Abs. 4 Nummer 2 Buchst. c
geändert
§ 18 Abs. 4 Nummer 2 Buchst. g
neu gefasst
§ 18 Abs. 4 Nummer 4 Buchst. a
geändert
§ 18 Abs. 4 Nummer 4 Buchst. e
neu gefasst
§ 18 Abs. 5 Nummer 1 Buchst. a
geändert
§ 18 Abs. 5 Nummer 1 Buchst. b
neu gefasst
§ 18 Abs. 5 Nummer 1 Buchst. c
geändert
§ 18 Abs. 5 Nummer 1 Buchst. f
geändert
§ 18 Abs. 5 Nummer 1 Buchst. g
gestrichen
§ 18 Abs. 5 Nummer 1 bish. Buchst. h
neu nummeriert
§ 18 Abs. 5 Nummer 2 Buchst. c
neu gefasst
§ 18 Abs. 5 Nummer 2 Buchst. f
neu gefasst
§ 18 Abs. 5 Nummer 2 Buchst. g
geändert
§ 18 Abs. 5 Nummer 3 Buchst. a
neu gefasst
§ 18 Abs. 5 Nummer 4
neu gefasst
§ 18 Abs. 6
geändert
§ 18 Abs. 7
geändert
§ 20 Abs. 3 Nummer 5
neu gefasst
§ 20 Abs. 3 Nummer 6
neu gefasst
§ 21 Abs. 1 Nummer 1 Buchst. g
geändert
§ 21 Abs. 1 Nummer 2 Buchst. d
eingefügt
§ 21 Abs. 1 Nummer 2 bish. Buchst. d und e
neu nummeriert
§ 21 Abs. 1 Nummer 4 Buchst. b
geändert
§ 21 Abs. 1 Nummer 4 Buchst. c
angefügt
§ 21 Abs. 2
gestrichen
§ 21 bish. Abs. 3
neu nummeriert
§ 22 Abs. 2 Satz 2
eingefügt
§ 22 Abs. 2 bish. Sätze 2 und 3
neu nummeriert
§ 22 Abs. 2 Satz 4 Nummer 1 Buchst. b
geändert
§ 22 Abs. 2 Satz 4 Nummer 1 Buchst. f
geändert
§ 22 Abs. 2 Satz 4 Nummer 2 Buchst. a
geändert
§ 22 Abs. 2 Satz 4 Nummer 2 Buchst. d
eingefügt
§ 22 Abs. 2 Satz 4 Nummer 2 bish. Buchst. d
neu nummeriert
§ 22 Abs. 2 Satz 4 Nummer 4
neu gefasst
§ 22 Abs. 3 Nummer 1 Buchst. f
geändert
§ 22 Abs. 3 Nummer 2 Buchst. a
geändert
§ 22 Abs. 3 Nummer 2 Buchst. c
geändert
§ 22 Abs. 3 Nummer 2 Buchst. d
eingefügt
§ 22 Abs. 3 Nummer 2 bish. Buchst. d
neu nummeriert
§ 22 Abs. 3 Nummer 3 bish. Buchst. c
neu nummeriert
§ 22 Abs. 3 Nummer 4 Buchst. a, b und c
eingefügt
§ 22 Abs. 4 Satz 1
neu gefasst
§ 22 Abs. 4 Satz 3
geändert
§ 22 Abs. 4 Satz 6
gestrichen
Abschnitt V. mit §§ 23 bis 26
eingefügt
bish. Abschnitte V. bis VIII. / §§ 23 bis 54
neu nummeriert
§ 28 Abs. 1
geändert
§ 28 Abs. 3 Nummer 3 Buchst. d
geändert
§ 33 Abs. 1 Buchst. f
geändert
§ 33 Abs. 2 Buchst. c
geändert
§ 33 Abs. 2 Buchst. d Satz 2
angefügt
§ 33 Abs. 2 Buchst. f
geändert
§ 34 Abs. 1 Buchst. g
geändert
§ 34 Abs. 2 Buchst. c Satz 2
angefügt
§ 34 Abs. 2 Buchst. g
geändert
§ 35 Abs. 1 Buchst. g
geändert
§ 35 Abs. 2 Buchst. f Satz 2
angefügt
§ 36 Abs. 1 Buchst. e
geändert
§ 36 Abs. 2 Buchst. e
geändert
§ 37 Abs. 1 Buchst. c
geändert
§ 37 Abs. 2 Buchst. c
geändert
§ 38 Abs. 1 Buchst. b
geändert
§ 38 Abs. 2 Buchst. b
geändert
§ 39 Abs. 1 Buchst. d
geändert
§ 39 Abs. 2 Buchst. d
geändert
§ 41
geändert
§ 45 Abs. 1
geändert
§ 45 Abs. 3
neu gefasst
§ 47 Abs. 2 Satz 2
eingefügt
§ 47 Abs. 2 bish. Sätze 2 und 3
neu nummeriert
§ 47 Abs. 2 Satz 3
geändert
§ 47 Abs. 3
neu gefasst
§ 49 Abs. 1
geändert
§ 50 Abs. 3 Buchst. b
geändert
§ 50 Abs. 4
eingefügt
§ 50 bish. Abs. 4
neu nummeriert
§ 50 Abs. 5 Buchst. c
geändert
§ 50 Abs. 6
eingefügt
§ 50 bish. Abs. 5
aufgehoben
§ 50 bish. Abs. 6 und 7
neu nummeriert
§ 55 Abs. 4
geändert
§ 55 Abs. 5
eingefügt
§ 55 bish. Abs. 5 bis 13
neu nummeriert
§ 55 Abs. 6 Buchst. a
geändert
§ 55 Abs. 6 Buchst. b
geändert
§ 55 Abs. 6 Buchst. c
geändert
§ 55 Abs. 7
geändert
§ 55 Abs. 8
geändert
§ 55 Abs. 9
geändert
§ 55 Abs. 13
neu gefasst
§ 56 Abs. 2 Buchst. a
geändert
§ 58 Abs. 1
geändert
§ 58 Abs. 2
angefügt
2
Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen (Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge – PrüfOKiMu)
15. Juni 2023
Inhaltsverzeichnis
geändert
§ 2
geändert
§ 3 Abs. 2
geändert
§ 7
geändert
§ 10a
eingefügt
§ 12 Abs. 1
geändert
§ 13 Abs. 5
geändert
§ 14 Abs. 2, 5, 6, 10
geändert
§ 18 Abs. 7
geändert
§ 20 Abs. 1
geändert
§ 21 Abs. 1
geändert
§ 22
geändert
§ 25 Abs. 1
geändert
§ 26
geändert
§ 28
geändert
§ 30 Abs. 1
geändert
§ 33 Abs. 1 und 2
geändert
§ 34 Abs. 1 und 2
geändert
§ 35 Abs. 1 und 2
geändert
§ 36 Abs. 1 und 2
geändert
§ 37 Abs. 1 und 2
geändert
§ 38 Abs. 1 und 2
geändert
§ 39 Abs. 1 und 2
geändert
§ 40
geändert
§ 41
geändert
§ 45 Abs. 3
geändert
§ 45 Abs. 5
angefügt
§ 46 Abs. 2 und 4
geändert
§ 49 Abs. 2, 3, 5
geändert
§ 52a
neu eingefügt
§ 55 Abs. 6, 10, 11, 13, 14
geändert
§ 58 Abs. 3
angefügt

Inhalt2#

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Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen3# erlässt die Kirchenleitung die nachstehende Studien- und Prüfungsordnung:
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I.
Allgemeine Studienbestimmungen

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§ 14#
Studienangebot

( 1 ) Das Studium an der Hochschule soll die Studierenden auf das Tätigkeitsfeld als hauptberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten so vermitteln, dass sie zu künstlerischer und pädagogischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln im Dienst der Kirche befähigt werden.
( 2 ) Es besteht die Möglichkeit, nach Ablegen eines Eignungstests als Gaststudentin oder Gaststudent an Unterrichtsveranstaltungen mit Anspruch auf Einzelunterricht teilzunehmen; das Gaststudium ist auf vier Semester begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet die Dozentenkonferenz.
( 3 ) Es besteht für Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, nach Ablegen eines Eignungstests als Jungstudentin oder Jungstudent an Unterrichtsveranstaltungen mit Anspruch auf Einzelunterricht teilzunehmen.
( 4 ) Es besteht die Möglichkeit für amtierende Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, an Unterrichtsveranstaltungen mit Anspruch auf Einzelunterricht teilzunehmen. Dieses Kontaktstudium ist auf zwei Semester begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet die Dozentenkonferenz.
( 5 ) Es besteht die Möglichkeit, als Gasthörerin oder Gasthörer an Unterrichtsveranstaltungen ohne Anspruch auf Einzelunterricht teilzunehmen. Die Gasthörerschaft ist auf zwei Semester begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet die Dozentenkonferenz.
( 6 ) Für Absolventinnen oder Absolventen nicht kirchlicher musikalischer Studiengänge besteht die Möglichkeit eines Ergänzungsstudiums in den für ein kirchenmusikalisches Examen fehlenden Fächern. Über die Zulassung zum Studium entscheidet die Dozentenkonferenz im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
( 7 ) Für Absolventinnen oder Absolventen von Studiengängen der Hochschule für Kirchenmusik besteht die Möglichkeit, zur Erweiterung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Literatursemester anzufügen. Über Ausnahmen entscheidet die Dozentenkonferenz.
( 8 ) Es besteht die Möglichkeit, ein Studium „Internationale Kirchenmusik“ mit einem Zertifikat abzuschließen. Über die Zulassung zum Studium sowie den Fächerkanon entscheidet die Dozentenkonferenz im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
( 9 ) Die Hochschule kann Ausbildungsangebote im Rahmen der kirchenmusikalischen C- und/oder D-Ausbildung (Befähigungsnachweis) vorsehen. Die jeweils geltenden Ausbildungsordnungen sind zu beachten.
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§ 25#
Studienabschlüsse

Die Hochschule bietet Studiengänge an, die zu den nachfolgend näher bezeichneten Studienabschlüssen führen. Es werden die akademischen Grade Bachelor Evangelische Kirchenmusik Klassisch oder Bachelor Evangelische Kirchenmusik Popular und Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch oder Master Evangelische Kirchenmusik Popular verliehen.
  1. Der Bachelor Evangelische Kirchenmusik Klassisch beziehungsweise Popular ist der erste berufsqualifizierende Abschluss. Die Regelstudienzeit für den Bachelor Evangelische Kirchenmusik beträgt acht Semester.
  2. Der Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch beziehungsweise Popular ist ein Aufbaustudium, basierend auf dem Bachelor Evangelische Kirchenmusik Klassisch beziehungsweise Popular. Es vertieft und erweitert die im Bachelor-Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in ausgewählten Fächern. Die Regelstudienzeit für den Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch beziehungsweise Popular beträgt vier Semester.
  3. Folgende weitere Aufbaustudiengänge erstreben außergewöhnliche Leistungen in dem jeweiligen Fach und schließen mit der Künstlerischen Reifeprüfung im jeweiligen Fach ab:
    1. Orgelliteraturspiel,
    2. Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel,
    3. Chorleitung,
    4. Klavierliteraturspiel,
    5. Spiel auf historischen Tasteninstrumenten,
    6. Oratorien- und Liedgesang,
    7. Liedbegleitung.
    Die Regelstudienzeit für die Künstlerische Reifeprüfung beträgt vier Semester.
  4. Das Konzertexamen setzt den Abschluss Künstlerische Reifeprüfung in Orgelliteraturspiel, Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel, Chorleitung, Klavierliteraturspiel oder Spiel auf historischen Tasteninstrumenten voraus und erstrebt außergewöhnliche Leistungen in einer der genannten künstlerischen Fachrichtungen. Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester.
  5. Studierende der Studiengänge Bachelor und Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch können auf Antrag zusätzlich Unterricht in Fächern der Studiengänge Bachelor und Master Evangelische Kirchenmusik Popular erhalten. Studierende der Studiengänge Bachelor und Master Evangelische Kirchenmusik Popular können auf Antrag zusätzlich Unterricht in Fächern der Studiengänge Bachelor und Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch erhalten. Es besteht die Möglichkeit, in diesen Fächern eine Prüfung nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung abzulegen. Das Prüfungsergebnis wird auf dem Zeugnis ausgewiesen, geht aber nicht in die Ermittlung der Durchschnittsnote ein. Über die Zulassung zum Studium sowie den Fächerkanon entscheidet die Dozentenkonferenz im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
  6. Es besteht die Möglichkeit, in einzelnen Fächern eine Prüfung nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung abzulegen. Das Prüfungsergebnis wird durch ein Zertifikat dokumentiert. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Dozentenkonferenz im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
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§ 36#
Zulassung zum Studium

( 1 ) Voraussetzung für die Immatrikulation ist das Bestehen der studiengangsspezifischen Aufnahmeprüfung. Zur Aufnahmeprüfung können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
  1. eine hinreichende musikalische Vorbildung für den Studiengang besitzen,
  2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzen,
( 2 ) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zum Studium ist an die Rektorin oder den Rektor zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf,
  2. eine beglaubigte Kopie des letzten Schulzeugnisses,
  3. Kopien der Zeugnisse vorangegangener kirchenmusikalischer Ausbildungen,
  4. ein Führungszeugnis gemäß § 30 BZRG,
  5. eine Bestätigung der Kirchenmitgliedschaft.
Soweit diese Unterlagen bereits bei der Hochschule vorliegen, kann die Bewerberin oder der Bewerber auf sie Bezug nehmen.
( 3 ) Bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern ist ein behördliches Führungszeugnis nur erforderlich, wenn sie bereits länger als sechs Monate im Land sind. Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Erfordernissen des Absatzes 1 Buchstaben b und c zulassen. § 13 Absatz 2 Satz 2 Satzung der Hochschule für Kirchenmusik8# ist zu beachten. Die Mitglieder der Dozentenkonferenz sollen beratend gehört werden.
( 4 ) Ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber müssen die Sprachfähigkeit in der Unterrichtssprache Deutsch nachweisen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Studiums erwarten lässt. Die Sprachfähigkeit wird von der Hochschule in einem Gespräch überprüft, das Fragen von Studienorganisation, Studieninhalten und der Gestaltung von Musik thematisiert. Erweist sich während des Studiums die Entwicklung der Sprachfähigkeit als nicht ausreichend, so hat die Dozentenkonferenz die Möglichkeit, von der oder dem Studierenden deren Verbesserung zu verlangen und davon die Fortsetzung des Studiums abhängig zu machen.
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§ 4
Immatrikulation

( 1 ) Zugelassene Bewerberinnen oder Bewerber werden durch die Immatrikulation Mitglieder der Hochschule. Voraussetzung der Immatrikulation ist der Antrag des oder der zugelassenen Studierenden sowie das Bestehen der Aufnahmeprüfung für den jeweiligen Studiengang. Bei der Immatrikulation ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Außerdem sind bei der Immatrikulation folgende Unterlagen einzureichen:
  1. der Nachweis über die Zahlung der fälligen Gebühren und Beiträge entsprechend den jeweiligen Bestimmungen der Gebührenordnung,
  2. der Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
( 2 ) Die Immatrikulation erfolgt in der Regel persönlich innerhalb der Fristen nach § 15 Absatz 2 Satzung der Hochschule für Kirchenmusik9#. Fristverlängerung kann die Rektorin oder der Rektor im Einzelfall aus wichtigem Grund zulassen. Dieses muss vor Ende der Immatrikulationsfrist bei der Rektorin oder dem Rektor beantragt werden. Geschieht dieses nicht, muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er an der Wahrnehmung der Frist aus Gründen gehindert war, die sie oder er nicht zu vertreten hat. Ist die Immatrikulation nicht fristgemäß, so wird die Zulassung widerrufen.
( 3 ) Im Übrigen dürfen keine Immatrikulationsversagungsgründe vorliegen. Die Zulassung kann zurückgenommen und eine vollzogene Immatrikulation widerrufen werden, wenn sie auf falschen Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers beruhte.
( 4 ) Alle immatrikulierten Studentinnen und Studenten werden in der Liste der Studierenden erfasst, die für jedes Semester erstellt wird. Die Immatrikulation ist mit der Eintragung in die Liste der Studierenden und dem Vermerk im Studienbuch vollzogen. Sie ist der Studentin oder dem Studenten durch Aushändigung des Studienbuches und des Studierendenausweises bekannt zu geben. Hinsichtlich des Datenschutzes findet das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche von Deutschland mit den Ausführungsbestimmungen der Evangelischen Kirche von Westfalen Anwendung.
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§ 5
Versagung der Immatrikulation

( 1 ) Die Immatrikulation muss versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
  1. keine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzt, die zur Aufnahme eines Studiums berechtigt,
  2. sich nicht zurückmeldet.
( 2 ) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
  1. eine Freiheitsstrafe verbüßt,
  2. an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht, oder wenn der Gesundheitszustand der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt; zur Überprüfung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden,
  3. gegen Pflichten aus der Satzung der Hochschule oder der Studien- und Prüfungsordnung verstoßen hat,
  4. bereits an einer anderen Hochschule eingeschrieben ist.
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§ 6
Rückmeldung

Will die Studentin oder der Student nach Ablauf eines Semesters das Studium fortsetzen, so hat sie oder er sich grundsätzlich persönlich zurückzumelden. Für die Rückmeldung gelten die Vorschriften über die Immatrikulation entsprechend. Nach der Gebührenordnung ist von den Studierenden eine Rückmeldegebühr zu zahlen.
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§ 710#
Präsenz, Beurlaubung und Krankheit

( 1 ) Die Teilnahme am Hochschulchor ist für alle Studierenden obligatorisch.
( 2 ) Auf schriftlichen Antrag kann die Rektorin oder der Rektor Studierende aus wichtigem Grund vom Studium oder einzelnen Verpflichtungen beurlauben. Eine Beurlaubung soll in der Regel nur für die Dauer von einem Semester ausgesprochen werden, höchstens jedoch für zwei Semester. Der Antrag auf Beurlaubung ist zusammen mit der Rückmeldung einzureichen. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz. Wenn das Einvernehmen der Dozentenkonferenz nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ist sie über die Genehmigung oder Versagung der Beurlaubung zu informieren. Die vorstehenden Regelungen kommen, je nach Einzelfall auch unterjährig, in gleicher Weise für eine Beurlaubung für einzelne Tage (Kurzzeitbeurlaubung) zur Anwendung; eine Kurzzeitbeurlaubung soll pro Semester nicht mehr als zwei Wochen umschließen.
( 3 ) Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
  1. Krankheit oder Schwangerschaft, wobei eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist,
  2. Studienaufenthalt im Ausland, wobei ein Nachweis vorzulegen ist,
  3. Pflege einer oder eines Angehörigen, die schriftlich glaubhaft zu machen ist.
( 4 ) Während der Beurlaubung bleiben die Studierenden immatrikuliert, sind aber von ihrer Präsenzpflicht befreit; Prüfungen können in dieser Zeit nicht abgelegt werden. Soweit die Beurlaubung für ein volles Semester besteht, sind sie von der Zahlung der Gebühren für das betreffende Semester befreit.
( 5 ) Studierende haben sich im Falle einer Erkrankung unverzüglich zu melden und mitzuteilen, wie lange sie voraussichtlich an dem Unterricht nicht teilnehmen können. Spätestens am dritten Tage ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
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§ 8
Exmatrikulation

( 1 ) Durch die Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Hochschule.
( 2 ) Studierende sind zu exmatrikulieren,
  1. wenn sie dies beantragen,
  2. wenn sie die Abschlussprüfung bestanden haben,
  3. wenn sie die Zwischenprüfung oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben,
  4. wenn die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat herbeigeführt wurde,
  5. wenn die Voraussetzungen für die Zulassung wegfallen, insbesondere wenn die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Satzung der Hochschule für Kirchenmusik11# nicht mehr vorliegen.
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§ 9
Exmatrikulationsverfahren

( 1 ) Ein Antrag auf Exmatrikulation ist schriftlich bei der Rektorin oder dem Rektor einzureichen. Der Rektor spricht die Exmatrikulation aus.
( 2 ) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. das Studienbuch,
  2. der Studierendenausweis.
( 3 ) Die Exmatrikulation wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Nach dem Ausspruch der Exmatrikulation wird der Studentin oder dem Studenten das Studienbuch zurückgegeben, in dem die Exmatrikulation vermerkt ist.
( 4 ) Gegen die Exmatrikulation nach § 8 Absatz 2 kann die oder der Studierende innerhalb eines Monats einen begründeten Einspruch bei der Rektorin oder dem Rektor einlegen. Dieser ist dem Kuratorium der Hochschule für Kirchenmusik zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Das Kuratorium entscheidet endgültig.
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§ 10
Studiendauer

( 1 ) Die Regelstudienzeit richtet sich nach § 2.
( 2 ) Die Entscheidung über eine Abkürzung oder Verlängerung der Studiendauer wird von der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz getroffen.
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§ 10a12#
Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

( 1 ) Den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung wird beim Zugang, der Zulassung zum Studium, während des Studiums und allen Prüfungen auf Antrag einzelfallbezogen Rechnung getragen. Die zu Gunsten dieser Studierenden geltenden Rechtsvorschriften werden beachtet.
( 2 ) Im Rahmen eines Nachteilsausgleichs können für Prüfungen insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorgesehen werden; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken.
( 3 ) Eine Person, die mit der Vertretung der Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung beauftragt ist, wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.
( 4 ) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 ist das Rektorat der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig. Die beauftragte Person kann gegenüber allen Gremien der Hochschule Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.
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II.
Studiengang Bachelor Evangelische Kirchenmusik Klassisch

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§ 11
Aufnahmeprüfung Bachelor Evangelische Kirchenmusik Klassisch

( 1 ) Die Zulassung zum Bachelor-Studium wird von den Ergebnissen einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht.
( 2 ) Der Aufnahmeprüfungskommission gehören die Fachdozentinnen und -dozenten der Hochschule für Kirchenmusik an. Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor. Die Aufnahmeprüfungskommission entscheidet über die Zulassung zum Studium Bachelor Evangelische Kirchenmusik Klassisch.
( 3 ) In der Aufnahmeprüfung Bachelor Evangelische Kirchenmusik Klassisch werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Orgelspiel:
    1. Orgelliteraturspiel:
      Vortrag eines Orgelchorals aus dem Orgelbüchlein sowie von zwei freien Orgelwerken in verschiedenen Stilen; Mindestschwierigkeitsgrad: N. Bruhns, „Kleines“ Präludium e-Moll.
    2. Liturgisches Orgelspiel:
      vorbereitet: Intonation und Begleitsatz zu mindestens zwei Chorälen aus dem EG, möglichst einer davon ohne mehrstimmige Notenvorlage und eigenständig erarbeitet,
      unvorbereitet: Intonationen, Harmonisierung eines einfachen Cantus firmus, Transponieren einer Choralmelodie; Vom-Blatt-Spiel nach dem Choralbuch.
  2. Klavierspiel:
    Vortrag von drei Werken aus verschiedenen Epochen; Mindestschwierigkeitsgrad: J. S. Bach, Inventionen, R. Schumann, Album für die Jugend, B. Bartók, Mikrokosmos II.; Vom-Blatt-Spiel eines leichten Klavierstückes.
  3. Kantoraler Bereich:
    Vortrag eines Kirchen- oder Volksliedes (unbegleitet) und eines Kunstliedes; Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme aus einem polyphonen Satz (z. B. R. Gölz); Vortrag eines Sprechtextes.
  4. Dirigieren:
    Einstudierung eines einfachen Kanons oder eines höchstens vierstimmigen Chorsatzes eigener Wahl.
  5. Gehörbildung:
    Erkennen von Intervallen und drei- bzw. vierstimmigen Akkorden; Erfassen eines einfachen rhythmischen Beispiels und leichter Zweistimmigkeit; Erkennen von Taktarten und Klangveränderungen; Erfassen rhythmischer und melodischer Veränderungen in gegebenen Notentextvorlagen. Diese Fähigkeiten werden im Rahmen einer schriftlichen Klausur überprüft.
  6. Allgemeine Musiklehre/Tonsatz:
    Erkennen und Bilden von Skalen, Intervallen und Akkorden; Aussetzen eines einfachen Generalbasses, Harmonisation eines Choralmelodieausschnittes; Kurzanalyse eines gegebenen Literaturausschnittes. Diese Fähigkeiten werden im Rahmen einer schriftlichen Klausur überprüft.
( 4 ) Spielt die Bewerberin oder der Bewerber ein weiteres Instrument, so kann die Aufnahmeprüfung Bachelor Evangelische Kirchenmusik Klassisch auf ihren oder seinen Wunsch entsprechend erweitert werden.
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§ 1213#
Fächerkanon Bachelor Evangelische Kirchenmusik Klassisch

( 1 ) Die Ausbildung gliedert sich in obligatorische Ganzzeitfächer (G), obligatorische Kurzzeitfächer (K), fakultative Fächer (F) und einen Wahlpflichtbereich:
  1. Instrumentaler Bereich:
    1. Orgelliteraturspiel (G),
    2. Liturgisches Orgelspiel (G),
    3. Klavierspiel, optional einschließlich Cembalospiel als Teil des Klavierunterrichts (G),
    4. Klavier/Keyboard im popularmusikalischen Bereich (K),
    5. Blechbläserspiel (K),
    6. Blockflöte (F),
    7. Schlagwerk/Percussion (K),
    8. Bandpraxis (K),
    9. Equipment im popularmusikalischen Bereich (K),
    10. Kammermusik (K),
    11. Generalbassspiel (K),
    12. Partiturspiel (K).
  2. Kantoraler Bereich:
    1. Chorleitung (G),
    2. Chorleitung Popularmusik (K),
    3. Kinderchorleitung (K),
    4. Bläserchorleitung,
      • Basiskurs (K),
      • Aufbaukurs (K; F),
    5. Singen und Sprechen (G),
    6. Gemeindesingleitung (K),
    7. Hochschulchor (G),
    8. Bühnenpräsenz (K).
  3. Musiktheoretischer Bereich:
    1. Tonsatz, Analyse (G),
    2. Arrangement (K),
    3. Formenkunde (K),
    4. Gehörbildung (G).
  4. Wissenschaftlicher Bereich:
    1. Liturgik (K),
    2. Hymnologie (K),
    3. Liturgisches Singen (K),
    4. Theologische Grundlagen (K),
    5. Kulturmanagement (K),
    6. Musikgeschichte (K),
    7. Orgelkunde (K),
    8. Instrumentenkunde (K).
  5. Während des Studiums müssen in den Fächern Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel oder Klavierspiel Fragen der Unterrichts- und Übemethodik thematisiert und praktisch bearbeitet werden. Die Studierenden erteilen in einem der Fächer in ausgewählten Stunden Unterricht unter Aufsicht einer Lehrkraft. Fakultativ kann bereits während des Bachelor-Studiums das Fach „Methodik des Orgelunterrichts“ gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c und § 22 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c sowie § 22 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe c belegt werden. Die Bewertung wird in das Bachelor-Zeugnis aufgenommen und geht in die ermittelte Gesamtnote ein.
  6. In Ergänzung zu den Fächern der Bereiche 1 bis 4 sind im Laufe des Studiums mindestens zwei Kurse von ein- oder mehrtägiger Dauer aus dem über den Fächerkanon des Studienganges hinausgehenden Unterrichtsangebot der Hochschule zu belegen. Die oder der Studierende erhält eine Bescheinigung, aus welcher der Umfang und die Inhalte der Veranstaltung hervorgehen.
( 2 ) Das Studium wird ergänzt durch ein mindestens sechswöchiges Praktikum in einer Gemeinde oder einem Kirchenkreis oder einer kirchlichen Einrichtung. Ferner ist ein eintägiges Orgelbaupraktikum in einem Orgelbaubetrieb nachzuweisen.
( 3 ) Die Praktika, für deren ordnungsgemäße Durchführung die Studierenden eigenverantwortlich Sorge tragen, sind während der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren und im Falle des Praktikums gemäß Absatz 2 Satz 1 durch einen schriftlichen Bericht zu belegen. Ferner sind Bescheinigungen der jeweiligen Gemeinde, des Kirchenkreises oder der Einrichtung bzw. des Orgelbaubetriebs vorzulegen. Das Gemeindepraktikum soll etwa in der Mitte des Studiums abgeleistet werden.
( 4 ) Die für die einzelnen Studienfächer vorgesehenen Unterrichtskontingente regelt der Studienverlaufsplan. Das jeweilige Startsemester eines Unterrichtsfaches kann auf Grund des modularen Studiensystems variieren.
( 5 ) In den Fächern Equipment im popularmusikalischen Bereich und Liturgisches Singen ist die Teilnahme an einem eintägigen Seminar mittels einer von der Dozentin oder dem Dozenten ausgestellten Teilnahmebescheinigung nachzuweisen, im Fach Bandpraxis die an einem zweitägigen Seminar. Im Fach Chorleitung ist die Teilnahme an einem eintägigen Seminar Orchesterleitung nachzuweisen.
( 6 ) Im Fach Kinderchorleitung ist die Teilnahme an einem Seminar von zwei Semestern Dauer verpflichtend. In diesem Seminar werden Fragen zur Kinderstimme, Pädagogik, Pädagogischen Psychologie und Kinderchormethodik behandelt. Die Teilnahme wird im Zeugnis vermerkt. Ferner ist die aktive Mitwirkung an Kinderchorproben und an einem Kinderchorprojekt obligatorisch.
( 7 ) Im Fach Bühnenpräsenz ist die Teilnahme an einem Seminar von einem Semester Dauer verpflichtend.
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§ 1314#
Zwischenprüfung Bachelor Evangelische Kirchenmusik Klassisch

( 1 ) Ist die Leistung einer oder eines Studierenden in der Aufnahmeprüfung in einem oder mehreren Fächern mit einer niedrigeren Zensur als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden, muss in diesen Fächern am Ende des zweiten Studiensemesters eine „Kleine Zwischenprüfung“ abgelegt werden.
( 2 ) Erzielt der Prüfling in der Kleinen Zwischenprüfung keine ausreichende Leistung (mindestens 4,0), legt er am Ende des dritten Semesters eine „Große Zwischenprüfung“ ab. Diese umfasst die Fächer Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel, Klavier, Gesang, Chorleitung, Tonsatz, Gehörbildung.
( 3 ) Die Kleine und die Große Zwischenprüfung werden von der Dozentenkonferenz beschlossen und anberaumt. Es bedarf dazu keiner Anmeldung seitens des Prüflings. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen wird von der Dozentenkonferenz festgestellt und im Protokoll vermerkt. Ein Zeugnis wird nur auf Antrag ausgestellt.
( 4 ) Die Anforderungen der Kleinen Zwischenprüfung erwachsen aus den Unterrichtsinhalten der jeweiligen Fächer. Die Kleine Zwischenprüfung soll zeigen, dass eine hinreichende musikalische Qualifikation für die Fortsetzung des Studiums gegeben ist.
( 5 ) In der Großen Zwischenprüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Orgelliteraturspiel (20 Minuten):
    Vortrag von zwei Orgelwerken im Schwierigkeitsgrad von J. S. Bach, Präludium C-Dur BWV 545 oder Fantasie G-Dur BWV 572; Vom-Blatt-Spiel,
  2. Liturgisches Orgelspiel (20 Minuten):
    mit vier Tagen Vorbereitungszeit: ein Choralvorspiel; Intonationen und Begleitsätze zu gegebenen Melodien des EG, auch transponiert, auch obligat; unvorbereitet: Intonationen und Begleitsätze zu zwei Melodien des EG,
  3. Klavier (15 Minuten):
    Vortrag von wenigstens zwei Klavierwerken im mittleren Schwierigkeitsgrad; Vom-Blatt-Spiel,
  4. Singen und Sprechen (15 Minuten):
    Vortrag eines Kunstliedes und Vorlesen eines vorbereiteten Textes,
  5. Chorleitung (20 Minuten):
    Erarbeiten eines homophonen oder leichteren polyphonen Chorsatzes mit einem Chor,
  6. Tonsatz (mündlich, 15 Minuten):
    Kadenz- und Modulationsspiel am Klavier,
  7. Gehörbildung (Klausur, 60 Minuten):
    Rhythmusdiktat, Intervalldiktat, Diktat eines zweistimmigen polyphonen Satzes (tonal), Akkorddiktat, Aufgabe zum Melodiegedächtnis.
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§ 1415#
Prüfungszulassung und -inhalte Bachelor Evangelische Kirchenmusik Klassisch

( 1 ) Die Studierenden richten einen fristgerechten Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und -musiker an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Prüfungszulassung ist bis zum Ende des dem geplanten Prüfungssemester vorausgehenden Semesters zu beantragen.
( 2 ) Zusätzlich zu den in § 12 genannten Leistungen ist der Nachweis der musikalischen Gestaltung eines Gottesdienstes in Anwesenheit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses zu erbringen. Der Gottesdienst muss einen deutlich erkennbaren Anteil an improvisiertem Orgelspiel enthalten. Bei nicht zufriedenstellender Leistung gilt der Nachweis als nicht erbracht. Das Orgelspiel im Gottesdienst in Anwesenheit eines Mitglieds des Prüfungsaussschusses ist in diesem Fall zu wiederholen.
( 3 ) Die Bachelor-Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen sowie in einen praktischen und mündlichen Teil. Einzelne praktische Fachprüfungen können öffentlich stattfinden.
( 4 ) Die schriftliche Prüfung umfasst neben der Bachelor-Arbeit oder Kreativprojekt nach Absatz 10:
  1. Tonsatz, Klausur, 5 Stunden,
  2. Gehörbildung, Klausur, 60 Minuten.
( 5 ) Die praktische und mündliche Prüfung umfasst:
  1. Instrumentaler Bereich:
    1. Orgelliteraturspiel, 40 Minuten,
    2. Liturgisches Orgelspiel, 30 Minuten,
    3. Klavierspiel, 30 Minuten,
    4. Klavier/Keyboard im popularmusikalischen Bereich, bis 30 Minuten,
    5. Blechbläserspiel, 20 Minuten,
    6. fakultativ: Blockflöte, 20 Minuten,
    7. Schlagwerk/Percussion, 15 Minuten,
    8. Bandpraxis, 20 Minuten (in direktem Anschluss an das Seminar),
    9. Generalbassspiel, 15 Minuten,
    10. Partiturspiel, 15 Minuten.
  2. Kantoraler Bereich:
    1. Chorleitung, 45 Minuten, Kolloquium 5 Minuten,
    2. Chorleitung Popularmusik, 35 Minuten, Kolloquium 5 Minuten,
    3. Kinderchorleitung (fakultativ), 25 Minuten,
    4. Bläserchorleitung:
      • Basiskurs, 30 Minuten, Kolloquium 5 Minuten,
      • Aufbaukurs (fakultativ), 35 Minuten, Kolloquium 5 Minuten,
    5. Singen und Sprechen, 20 Minuten,
    6. Gemeindesingleitung, 15 Minuten.
  3. Musiktheoretischer Bereich:
    1. Tonsatz, 20 Minuten,
    2. Arrangement, 20 Minuten,
    3. Formenkunde, 15 Minuten,
    4. Gehörbildung, 20 Minuten.
  4. Wissenschaftlicher Bereich:
    1. Liturgik, 15 Minuten,
    2. Hymnologie, 15 Minuten,
    3. Liturgisches Singen (Testat),
    4. Theologische Grundlagen, 15 Minuten,
    5. Kulturmanagement (Testat),
    6. Musikgeschichte, 15 Minuten,
    7. Orgelkunde, 15 Minuten,
    8. Instrumentenkunde (Testat).
( 6 ) In den Prüfungen werden folgende Anforderungen gestellt:
1. Instrumentaler Bereich:
  1. Orgelliteraturspiel:
    drei Orgelwerke verschiedener Stilepochen (im Schwierigkeitsgrad von J. S. Bach, Präludium und Fuge C-Dur BWV 547), darunter ein Werk von J. S. Bach. Ein Werk zum Selbststudium (Einstudierungszeit zwei Monate), das vom Fachlehrer ausgewählt und dem Prüfling mitgeteilt wird. Stichprobe aus einer Liste von zwölf im Unterricht erarbeiteten Choralvorspielen einschließlich fünf aus dem Orgelbüchlein,
  2. Liturgisches Orgelspiel:
    • mit vier Tagen Vorbereitungszeit: Intonationen, Begleitsätze und Choralvorspiele in verschiedenen Formen (auch manualiter, auch mit obligatem Cantus firmus, auch mit Cantus firmus in der Mittel- und in der Unterstimme, auch transponiert). Die Aufgaben stellt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer,
    • unvorbereitet: Intonationen und Begleitsätze zu Kirchenliedern nach dem Evangelischen Gesangbuch, auch transponiert,
  3. Klavierspiel:
    Vortrag von wenigstens drei Solo- oder Kammermusikwerken in drei Stilarten in mittlerem Schwierigkeitsgrad sowie Begleitung (mit Instrumental-/Gesangspartnerin/-partner); ein Werk kann auf dem Cembalo wiedergegeben werden. Vom-Blatt-Spiel. Etwa ein Drittel der Prüfungszeit entfällt auf Liedbegleitung und Vom-Blatt-Spiel,
  4. Klavier/Keyboard im popularmusikalischen Bereich:
    Vortrag eines ausnotierten Literaturstückes aus einem der Stilbereiche der Popularmusik. Vortrag von drei im Unterricht erarbeiteten Liedern aus Stilbereichen der Popularmusik: Spielen von stiltypischen Begleitsätzen einschließlich Intros nach Leadsheet bei gleichzeitigem Singen.
    Mit Vorbereitungszeit von einer Woche: Vortrag zweier weiterer Songs.
    Ohne Vorbereitungszeit: Patternspiel nach Akkordsymbolen, Spiel eines Songs nach Leadsheet, Kenntnis wichtiger Begriffe der Popularmusik.
  5. Blechbläserspiel:
    Vortrag von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen, solistisch oder mit Begleitung oder in kleinem Ensemble. Vom-Blatt-Spiel einer leichten Cantus-firmus-freien Stimme in nicht instrumentenspezifischer Schlüsselung,
  6. Blockflöte (fakultativ):
    Vortrag von wenigstens zwei ausgewählten Werken unterschiedlicher Stilrichtungen, Vom-Blatt-Spiel. Eine Belegung des Faches ohne Prüfung ist möglich,
  7. Schlagwerk/Percussion:
    Spiel auf verschiedenen Percussioninstrumenten,
  8. Bandpraxis:
    Probenmethodik und Probenpraxis. Einüben von im Laufe des Seminars gemäß § 12 Absatz 5 erarbeiteten Arrangements auf der Grundlage von Leadsheets oder Notation. Praktisches Bandspiel,
  9. Generalbassspiel:
    mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen des Generalbasses eines Rezitativs und eines vokalen oder instrumentalen Satzes mittleren Schwierigkeitsgrades. Vom-Blatt-Spiel eines leichten bezifferten Basses. Es können dabei instrumentale oder vokale Partnerinnen oder Partner begleitet werden,
  10. Partiturspiel:
    mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen einer polyphonen Chorpartitur in modernen Schlüsseln. Spielen eines Klavierauszugs. Vom-Blatt-Spiel einer Chorpartitur in neuen Schlüsseln.
2. Kantoraler Bereich:
  1. Chorleitung:
    mit einer Vorbereitungszeit von zwei Wochen: Probenarbeit an einem vom Prüfling selbstständig vorbereiteten mittelschweren Chorwerk unter Berücksichtigung von Chorerziehung und chorischer Stimmbildung. Dirigieren eines dem Chor bekannten Werkes. Kolloquium zur Prüfungsprobe unter pädagogischen und stimmbildnerischen Gesichtspunkten. Grundlagen der Orchesterleitung. Einrichten einer Kantatenpartitur,
  2. Chorleitung Popularmusik:
    mit einer Vorbereitungszeit von zwei Wochen: Einstudierung eines Chorarrangements aus den Bereichen Neues Geistliches Lied, Spiritual und Gospel, Lobpreis/Worship, Jazz oder Pop. Poptypische Stimmbildung. Probe vom Piano aus und dirigentische Probe vom Pult aus. Kenntnis typischer populärer Chorliteratur. Kolloquium über Methodik der Einstudierung und Interpretation populärer Chormusik,
  3. Es ist ein Lied oder ein Kanon mit einer Kinderchorgruppe einzustudieren. Der Prüfungsinhalt wird drei Wochen vor der Prüfung von der Fachlehrerin/dem Fachlehrer und der/dem Studierenden einvernehmlich festgelegt. Der geplante Verlauf der Einstudierung ist in schriftlicher Form eine Woche vor der Prüfung vorzulegen.
  4. Bläserchorleitung:
    • Basiskurs: Prüfung nach zwei Semestern: Mit einer Woche Vorbereitungszeit Einstudieren eines vom Prüfling selbstständig vorbereiteten Bläserstücks. Einblasübungen mit einem Bläserchor. Kolloquium zur Methodik der Bläserprobe. Kenntnisse in den Bereichen Instrumentarium, Bläserliteratur, Geschichte der Posaunenchöre, Verbandsstrukturen,
    • Aufbaukurs: Prüfung nach zwei Semestern. Die Zulassung zum Aufbaukurs erfolgt, sofern der Basiskurs mit einer Benotung von mindestens 2,3 abgeschlossen wurde.
      Mit einer Woche Vorbereitungszeit: Probenarbeit an einem vom Prüfling selbstständig vorbereiteten mittelschweren Bläserstück; Kolloquium zur Methodik der Bläserprobe
  5. Singen und Sprechen:
    Vortrag mehrerer Stücke der Gesangsliteratur aus unterschiedlichen Epochen und eines Textes,
  6. Gemeindesingleitung:
    Singarbeit in einer Gemeindegruppe (mit Instrumenten oder a cappella) oder Gruppenimprovisation, beides auch unter Einbeziehung Neuer Geistlicher Lieder.
3. Musiktheoretischer Bereich:
  1. Tonsatz:
    Teil 1 – Klausur:
    Aussetzen eines bezifferten Generalbasses, vierstimmiges Aussetzen einer Choralmelodie im Stil der Choralsätze von J. S. Bach, eine mindestens dreistimmige polyphone Cantus-firmus-Bearbeitung für beliebige Besetzung.
    Teil 2 – mündlich-praktisch:
    Mit einer Vorbereitungszeit von 45 Minuten: Analyse eines vorgelegten Werkes oder Werkausschnittes, auch des 20./21. Jahrhunderts; ohne Vorbereitungszeit: Spiel von Modulationen am Klavier
    Die Teile 1 und 2 werden jeweils mit einer eigenen Zensur bewertet,
  2. Arrangement:
    Anwendung von Rhythmik, Harmonik, Voicings, Akkordaufbau, Formteilen und Instrumentierungen sowie deren entsprechende Notation in Arrangements aus Stilbereichen der Popularmusik. Kenntnis geeigneter Nachschlagewerke zu dieser Thematik,
  3. Formenkunde:
    Kenntnis der historischen und der neuen Formprinzipien, Formanalysen,
  4. Gehörbildung:
    Teil 1 – Klausur:
    Verschiedene Musikdiktate mit rhythmischen, melodischen und harmonischen Problemstellungen: einstimmiges Musikdiktat (tonal) mit rhythmischen und melodischen Schwerpunkten, ein polyphones dreistimmiges Diktat (tonal), ein Generalbassdiktat (Notation der Bassstimme sowie der Bezifferung), Erfassen eines modulatorischen Vorgangs.
    Teil 2 – mündlich-praktisch:
    Erfassen und Wiedergabe eines rhythmischen Beispiels und dessen Veränderungen, Erfassen von Intervallen über große Entfernungen (einschließlich Gedächtnisaufgaben), von vier- und fünfstimmigen Akkorden, Erfassen von modulatorischen Vorgängen.
    Die Teile 1 und 2 werden jeweils mit einer eigenen Zensur bewertet.
4. Wissenschaftlicher Bereich:
  1. Liturgik:
    Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes, Kenntnis des Gottesdienstes in Grundstruktur und Einzelstücken sowie besonderen Gestaltungsmöglichkeiten, v. a. in musikalischer Hinsicht. Das Kirchenjahr im Überblick. Eine Woche vor dem Prüfungstermin ist ein schriftlicher Gottesdienstablauf mit liturgischer Abfolge, Lesungen, Predigttext, Liedern und sonstigen musikalischen Beiträgen vorzulegen. Dieser Ablauf ist Grundlage des Prüfungsgesprächs,
  2. Hymnologie:
    Überblick über die Geschichte des Kirchenliedes und des Evangelischen Gesangbuches. Typologie des Kirchenliedes, insbesondere Melodienkunde. Genaue Kenntnis des eingeführten Gesangbuches und der Möglichkeiten seiner Verwendung in der Gemeinde. Einflüsse von Jazz, Rock und Pop auf die Gegenstände des Faches. Kriterien der Liedauswahl und Kenntnis ergänzender Liedsammlungen, auch in Hinblick auf Neue Geistliche Lieder,
  3. Liturgisches Singen:
    Grundformen des Liturgiegesangs in Gottesdienst und Stundengebet,
  4. Theologische Grundlagen:
    • Bibelkunde: Überblick über den Inhalt biblischer Bücher (Auswahl); biblische Grundlagen der Kirchenmusik; Psalter und Cantica,
    • Glaubenslehre: Grundfragen des Glaubens, Beziehungen der biblischen Verkündigung zur gegenwärtigen Welt, zum kirchlichen Leben und zum kirchenmusikalischen Dienst, Kenntnisse der wichtigsten dogmatischen Begriffe sowie grundlegende Kenntnis unterschiedlicher Konfessionen,
    • Kirchenkunde: Überblick über das kirchliche Leben der Gegenwart in seinen verschiedenen Äußerungen, über die Geschichte der Kirche,
  5. Kulturmanagement:
    • Projekt- und Veranstaltungsmanagement:
      Kenntnisse über Planung, Durchführung und Evaluation von Projekten und Veranstaltungen; Öffentlichkeitsarbeit, Fundraising, Finanzmanagement,
    • Teammanagement:
      Kenntnisse über Teambuilding, Kommunikation und Motivation,
    • Rechtskunde:
      Einführung in die Kirchenordnung in ihrem Kontext und in die die Kirchenmusik betreffenden kirchlichen Gesetze und Ordnungen,
      Grundkenntnisse von Urheberrecht, Vertragsrecht sowie GEMA, GVL, VG WORT und weiteren Verwertungsgesellschaften und deren Pauschalverträgen,
  6. Musikgeschichte:
    Überblick über die allgemeine Musikgeschichte bis zur Gegenwart unter Einbeziehung der Entwicklung der Popularmusik. Genauere Kenntnis der Geschichte der Kirchenmusik,
  7. Orgelkunde:
    Geschichte und Struktur der Orgel. Dispositions-, Registrier- und Stilkunde. Pflege der Orgel, Stimmen von Rohrwerken,
  8. Instrumentenkunde:
    Kenntnis der heutigen und historischen Musikinstrumente.
( 7 ) Eigene Kompositionen können zusätzlich bewertet werden, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Tonsatzklausur bei der Fachlehrerin oder bei dem Fachlehrer eingereicht werden.
( 8 ) Im Fach Kammermusik soll in kleinen Gruppen mit solistisch – auch vokal – besetzten Einzelstimmen unter Betreuung einer Lehrkraft das Musizieren mit Partnern erlernt und vervollkommnet werden. Die oder der Studierende nimmt während mindestens zwei Semestern an wöchentlich einstündigen Veranstaltungen aktiv teil; die Teilnahme ist ihr oder ihm zu bescheinigen.
( 9 ) Die Tagesseminare nach § 12 Absatz 5 haben folgende Inhalte:
  1. Liturgisches Singen:
    Einführung in die einstimmigen Weisen für den Sonntagsgottesdienst und die Tagzeitenliturgie. Hinführung zu wichtigen Psalm- und Modelltönen,
  2. Bandpraxis:
    Kenntnis der akustischen Funktion, Spieltechnik von Gitarre, E-Bass, Drumset, Percussioninstrumenten und Keyboards. Dirigat und Probe mit der Band. Aktives Mitspielen in der Band,
  3. Equipment im popularmusikalischen Bereich:
    Kenntnis und Handhabung von Mikrofon, Verstärker, Mischpult, Verkabelung, Beschallung, Keyboard- und MIDI-Technik, Notationssoftware.
( 10 ) Im Rahmen des Examens ist eine schriftliche Bachelor-Arbeit aus dem Gebiet der Theologie, Liturgik, Hymnologie oder der Geschichte und Praxis der Musik einzureichen oder ein Bachelor-Kreativprojekt mit schriftlicher Darlegung durchzuführen. Die Themen werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer benannt. Für die Anfertigung stehen dem Prüfling zwölf Wochen zur Verfügung. Die Bachelor-Arbeit soll Kenntnisse wissenschaftlicher Verfahrensweisen dokumentieren. Die Frist beginnt mit dem Datum des Tages, an dem der Prüfling das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannte Thema erhält und dies schriftlich bestätigt.
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III.
Studiengang Bachelor Evangelische Kirchenmusik Popular

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§ 1516#
Aufnahmeprüfung Bachelor Evangelische Kirchenmusik Popular

( 1 ) Die Zulassung zum Bachelor-Studium wird von den Ergebnissen einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht.
( 2 ) Der Aufnahmeprüfungskommission gehören die Fachdozentinnen und -dozenten des Studiengangs Evangelische Kirchenmusik Popular an. Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor. Die Aufnahmeprüfungskommission entscheidet über die Zulassung zum Studium Bachelor Evangelische Kirchenmusik Popular.
( 3 ) In der Aufnahmeprüfung Bachelor Evangelische Kirchenmusik Popular werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Hauptfach (Gitarre oder Klavier):
    1. Hauptfach – Literaturspiel:
      Vortrag eines Instrumentalstücks aus einem der Stilbereiche der Popularmusik, z. B. Rock, Pop, Jazz, Gospel o. Ä.
      (Beispielliteratur für Klavier: „Jazz Parnass“ Band II von Manfred Schmitz, „Rock Piano“ Band II von Jürgen Moser, „Solo Concepts“ von Philipp Moehrke, „More Easy Jazz Standards“ von Lee Evans, Beispielliteratur für Gitarre: „Brasilianische Skizzen“ von Lutz Altwein, „Folk Picking für Fingerstyle Guitar“ von Siegfried Schwab, „Fingerstyle Guitar“ von Ulli Bögershausen, „Guitar Tunes“ von Hartmut Naumann)
    2. Hauptfach – Liedbegleitung:
      vorbereitet: eine Liedbegleitung aus einem der Stilbereiche der Popularmusik, z. B. Rock, Pop, Jazz, Gospel o. Ä. (mit eigenem Gesang),
      Ohne Vorbereitungszeit:
      Vom-Blatt-Spiel von:
      • vorgelegten Akkordfolgen (nach Akkordsymbolen) mit jeweils angemessenen Begleitpatterns,
      • ein- bis zweistimmigen Melodien.
  2. Nebeninstrument (Klavier oder Gitarre):
    Vortrag von zwei stilistisch verschiedenen Liedbegleitungen (mit eigenem Gesang).
  3. Ensembleleitung:
    Eine der folgenden Aufgaben soll gelöst werden:
    1. Arbeit mit einem Chor an einem Chorsatz aus Pop, Gospel oder Jazz. Der Satz kann selbstgeschrieben sein. Es genügt dabei ein Formteil (zum Beispiel Refrain oder Strophe)
      oder
    2. Arbeit mit einer Band (voc, p, g, b, dr) an einem selbst erstellten leichten Arrangement. Es genügt dabei ein Formteil (z. B. Refrain oder Strophe).
  4. Singen/Sprechen:
    1. Vortrag eines Liedes aus einer der Stilarten der Popularmusik (z. B. Rock, Pop, Jazz, Gospel o. Ä.). Die instrumentale Begleitung erfolgt durch einen mitgebrachten Korrepetitor oder durch ein Halbplayback,
    2. Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme aus einem Gospelchorsatz,
    3. Vortrag eines Gedichts oder eines anderen Textes eigener Wahl in deutscher Sprache.
  5. Gehörbildung:
    Erkennen und Aufschreiben von Rhythmen, Intervallen, Tonfolgen und drei- bis vierstimmigen Akkorden. Diese Fähigkeiten werden im Rahmen einer schriftlichen Klausur und darüber hinaus auch mündlich überprüft.
  6. Allgemeine Musiklehre/Tonsatz:
    1. Kenntnis von Notenlehre, Intervall- und Akkordlehre,
    2. Kenntnis der in der Popularmusik gebräuchlichen Akkordtypen (7, maj7, 9, sus4 etc.),
    3. Kenntnis der Quintfallsequenzen (Vollkadenzen) in Dur und Moll,
    4. Kenntnis der II-V-I-Verbindungen in Dur und Moll,
    5. Modulationen,
    6. Kenntnis unterschiedlicher Stilistiken.
    Diese Fähigkeiten werden im Rahmen einer schriftlichen Klausur und darüber hinaus auch mündlich überprüft.
( 4 ) Spielt die Bewerberin oder der Bewerber ein weiteres Instrument, so kann die Aufnahmeprüfung Bachelor Evangelische Kirchenmusik Popular auf ihren oder seinen Wunsch entsprechend erweitert werden.
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§ 1617#
Fächerkanon Bachelor Evangelische Kirchenmusik Popular

( 1 ) Die Ausbildung gliedert sich in obligatorische Ganzzeitfächer (G), obligatorische Kurzzeitfächer (K), fakultative Fächer (F) und einen Wahlpflichtbereich:
  1. Instrumentaler Bereich:
    1. Hauptfach – Literaturspiel (G),
    2. Hauptfach – Liedbegleitung (G),
    3. Zweitinstrument (G),
    4. Orgelliteraturspiel (K),
    5. Liturgisches Orgelspiel (K),
    6. Groove & Percussion (G),
    7. Bläserspiel (F; K).
  2. Kantoraler Bereich:
    1. Chorpraxis/Chorleitung (G),
    2. Bandpraxis/Bandleitung (G),
    3. Kinderchorleitung (K),
    4. Bläserchorleitung (F; K),
    5. Gesang, Sprecherziehung (G),
    6. Singen mit Gruppen (K),
    7. Methodik (K),
    8. Hochschulchor (G).
  3. Musiktheoretischer Bereich:
    1. Tonsatz in Jazz, Rock, Pop (G),
    2. Gehörbildung G).
  4. Wissenschaftlicher Bereich:
    1. Liturgik (K),
    2. Hymnologie (K),
    3. Theologische Grundlagen (K),
    4. Kulturmanagement (K),
    5. Musikgeschichte (G),
    6. Psychologie (K),
    7. Pädagogik (K),
    8. Tontechnik/Computertechnik/Produktion (G),
    9. Instrumentenkunde (K).
  5. Wahlpflichtbereich:
    In Ergänzung zu den Fächern der Bereiche 1 bis 4 ist im Laufe des Studiums die Teilnahme an mindestens zwei Kursen von ein- oder mehrtägiger Dauer aus dem Unterrichtsangebot der Hochschule sowie an mindestens zwei Studierendenprojekten verpflichtend. Die oder der Studierende erhält eine Bescheinigung, aus welcher der Umfang und die Inhalte der jeweiligen Veranstaltung hervorgehen.
( 2 ) Das Studium wird ergänzt durch ein mindestens sechswöchiges Praktikum in einer Gemeinde oder einer vergleichbaren kirchlichen Einrichtung.
( 3 ) Die Praktika, für deren ordnungsgemäße Durchführung die Studierenden eigenverantwortlich Sorge tragen, sind während der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren und durch einen schriftlichen Bericht zu belegen. Ferner ist eine Bescheinigung der jeweiligen Gemeinde bzw. Einrichtung nachzuweisen. Das Praktikum soll etwa in der Mitte des Studiums abgeleistet werden.
( 4 ) Die für die einzelnen Studienfächer vorgesehenen Unterrichtskontingente regelt der Studienverlaufsplan, wobei das jeweilige Startsemester eines Unterrichtsfaches auf Grund des modularen Studiensystems variieren kann.
( 5 ) In den Fächern Kinderchorleitung, Instrumentenkunde und Rechtskunde, als Teil von Kulturmanagement, ist an Stelle einer Prüfung die Teilnahme am Unterricht nachzuweisen.
( 6 ) In den Fächern Kinderchorleitung und Methodik Lehrpraxis kann eine Prüfung abgelegt werden.
( 7 ) In den Fächern Pädagogik, Liturgik und Kulturmanagement ist zusätzlich zur Prüfungsleistung Hausarbeit an einem Kolloquium teilzunehmen. Das Bewertungsverhältnis zwischen Hausarbeit und Kolloquium beträgt 2:1.
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§ 17
Zwischenprüfung Bachelor Evangelische Kirchenmusik Popular

( 1 ) Ist die Leistung einer oder eines Studierenden in der Aufnahmeprüfung in einem oder mehreren Fächern mit einer niedrigeren Zensur als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden, muss in diesen Fächern am Ende des zweiten Studiensemesters eine „Kleine Zwischenprüfung“ abgelegt werden.
( 2 ) Erzielt der Prüfling in der Kleinen Zwischenprüfung keine ausreichende Leistung (mindestens 4,0), legt er am Ende des dritten Semesters eine „Große Zwischenprüfung“ ab. Diese umfasst die Fächer Hauptfach – Literaturspiel, Hauptfach – Liedbegleitung, Instrumentales Nebenfach, Gesang, Tonsatz in Jazz, Rock, Pop, Gehörbildung und eines der beiden Ensemblefächer: Chorpraxis/Chorleitung oder Bandpraxis/Bandleitung.
( 3 ) Die Kleine und die Große Zwischenprüfung werden von der Dozentenkonferenz beschlossen und anberaumt. Es bedarf dazu keiner Anmeldung seitens des Prüflings. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen wird von der Dozentenkonferenz festgestellt und im Protokoll vermerkt. Ein Zeugnis wird nur auf Antrag ausgestellt.
( 4 ) Die Anforderungen der Kleinen Zwischenprüfung erwachsen aus den Unterrichtsinhalten der jeweiligen Fächer. Die Kleine Zwischenprüfung soll zeigen, dass eine hinreichende musikalische Qualifikation für die Forstsetzung des Studiums gegeben ist.
( 5 ) In der Großen Zwischenprüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Hauptfach – Literaturspiel (20 Minuten):
    Zwei stilistisch unterschiedliche Solostücke aus dem popularmusikalischen Bereich; Vom-Blatt-Spiel.
  2. Hauptfach – Liedbegleitung (20 Minuten):
    Zwei Liedbegleitungen aus zwei unterschiedlichen Stilarten der Popularmusik, mit eigenem oder externem Gesang,
    Spiel von vorgelegten Akkordfolgen mit stilistisch angemessenen Patterns.
  3. Instrumentales Nebenfach (15 Minuten):
    Vortrag von mindestens zwei stilistisch verschiedenen Liedbegleitungen; Spiel von vorgelegten Akkordfolgen mit angemessenen Patterns.
  4. Gesang (15 Minuten):
    Vortrag eines Sololiedes und eines vorbereiteten englischen Textes.
  5. Ensembleleitung:
    1. Option 1 – Chorpraxis/Chorleitung (20 Minuten):
      Erarbeiten eines drei- oder vierstimmigen Chorsatzes aus Gospel oder Pop mit einem Chor,
    2. Option 2 – Bandpraxis/Bandleitung (20 Minuten):
      Erarbeiten eines selbst geschriebenen Arrangements aus Jazz, Rock oder Pop mit einer Band in Standardbesetzung.
  6. Tonsatz in Jazz, Rock, Pop (mündlich, 15 Minuten):
    1. Kenntnis von Notenlehre, Intervall- und Akkordlehre,
    2. Kenntnis der in der Popularmusik gebräuchlichen Akkordtypen (7, maj7, 9, sus4 etc.),
    3. Kenntnis der Quintfallsequenzen (Vollkadenzen) in Dur und Moll,
    4. Kenntnis der II-V-I-Verbindungen in Dur und Moll,
    5. Modulationen,
    6. Kenntnis unterschiedlicher Stilistiken.
  7. Gehörbildung (Klausur, 60 Minuten):
    Erkennen und Aufschreiben von Rhythmen, Intervallen, Tonfolgen und drei- bis vierstimmigen Akkorden.
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§ 1818#
Prüfungszulassung und -inhalte Bachelor Evangelische Kirchenmusik Popular

( 1 ) Die Studierenden richten einen fristgerechten Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Prüfung für Kirchenmusikerinnen und -musiker an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Prüfungszulassung ist bis zum Ende des dem geplanten Prüfungssemester vorausgehenden Semesters zu beantragen.
( 2 ) Die Bachelor-Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen sowie in einen praktischen und mündlichen Teil. Einzelne Fachprüfungen können öffentlich stattfinden.
( 3 ) Die schriftliche Prüfung umfasst neben der Bachelor-Arbeit beziehungsweise neben dem Kreativprojekt nach Absatz 7:
  1. Tonsatz, Klausur, 5 Stunden,
  2. Gehörbildung, Klausur, 60 Minuten,
  3. Methodik, Klausur, 45 Minuten,
  4. Kulturmanagement, Hausarbeit,
  5. Musikgeschichte, Hausarbeit,
  6. Liturgik, Hausarbeit,
  7. Tontechnik/Computertechnik/Produktion, Hausarbeit,
  8. Pädagogik, Hausarbeit,
  9. Psychologie, Klausur, 45 Minuten.
Die Themen von Hausarbeiten sind jeweils mit der Fachlehrerin beziehungsweise dem Fachlehrer abzustimmen.
( 4 ) Die praktische und mündliche Prüfung umfasst:
  1. Instrumentaler Bereich:
    1. Hauptfach – Literaturspiel, 40 Minuten,
    2. Hauptfach – Liedbegleitung, 40 Minuten,
    3. Zweitinstrument, 25 Minuten,
    4. Orgelliteraturspiel, 20 Minuten,
    5. Liturgisches Orgelspiel, 20 Minuten,
    6. Groove und Percussion, 15 Minuten,
    7. Bläserspiel (fakultativ), 15 Minuten.
  2. Kantoraler Bereich:
    1. Chorpraxis/Chorleitung, 45 Minuten,
    2. Bandpraxis/Bandleitung, 45 Minuten,
    3. Kinderchorleitung (fakultativ), 25 Minuten,
    4. Bläserchorleitung (fakultativ), 25 Minuten,
    5. Gesang/Sprecherziehung, 20 Minuten,
    6. Singen mit Gruppen, 15 Minuten,
    7. Methodik, Lehrpraxis (fakultativ), 40 Minuten.
  3. Musiktheoretischer Bereich:
    1. Tonsatz in Jazz, Rock, Pop, mündlich, 20 Minuten,
    2. Gehörbildung, mündlich, 20 Minuten.
  4. Wissenschaftlicher Bereich:
    1. Liturgik, 15 Minuten,
    2. Hymnologie, 15 Minuten,
    3. Theologische Grundlagen, 15 Minuten,
    4. Kulturmanagement, 15 Minuten,
    5. Tontechnik/Computertechnik/Produktion, 15 Minuten.
( 5 ) In den Prüfungen werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Instrumentaler Bereich:
    1. Hauptfach – Literaturspiel (Klavier oder Gitarre):
      • Vortrag von zwei Solostücken,
      • Vortrag von zwei Stücken innerhalb einer Bandbesetzung (mindestens Trio),
      jedes dieser vier Stücke kommt aus einer anderen Basis-Stilistik der Popularmusik (z. B. Blues, Rock, Pop, Gospel, Swing, Funk etc.),
      Vortrag einer Komposition aus einer Stilepoche der „klassischen“ Musik.
    2. Hauptfach – Liedbegleitung (Klavier oder Gitarre):
      vorbereitet:
      • Stichproben aus einer vorgelegten Liste von 16 Liedern des EG einschließlich landeskirchlicher Regionalteile und Beihefte, je zur Hälfte aus dem traditionellen und dem popularmusikalischen Bereich,
      • Stichproben aus einer vorgelegten Liste von acht popularmusikalischen Gemeindeliedern des 21. Jahrhunderts,
      • Stichproben aus einer vorgelegten Liste von acht Jazz-Standards,
      • Stichproben aus einer vorgelegten Liste von acht Gospelsongs, auch zur Chorbegleitung,
      • Stichproben aus einer vorgelegten Liste von acht Songs aus Rock/Pop, auch zur Chorbegleitung,
      • zwei in Text und Melodie vorgegebene Lieder werden nach einer Vorbereitungszeit von drei Tagen als künstlerisch gestaltete Liedbegleitungen gespielt,
      ohne Vorbereitungszeit:
      • Improvisation über das Thema aus einem vorgelegten Leadsheet,
      • Patternspiel in unterschiedlichen Stilarten,
      • Vom-Blatt-Spiel leichterer Literatur,
      • improvisierte Begleitung eines nur in Melodie und Text vorgelegten Liedes,
      • transponiertes Spiel von Akkordfolgen in allen Tonarten.
    3. Zweitinstrument
      (Gitarre bei Hauptfach Klavier
      oder
      Klavier bei Hauptfach Gitarre):
      vorbereitet:
      Vortrag von drei künstlerisch gestalteten Liedbegleitungen aus unterschiedlichen Stilarten der Popularmusik und eines Instrumentalstückes,
      unvorbereitet:
      • Patternspiel in unterschiedlichen Stilarten,
      • Vom-Blatt-Spiel einer Liedbegleitung,
    4. Orgelliteraturspiel:
      Vortrag von drei Werken aus unterschiedlichen Stilepochen,
    5. Liturgisches Orgelspiel:
      • Spiel dreier Liedbegleitungen einschl. vom Prüfling selbst konzipierter Intonationen,
      • Ad-hoc-Spiel von Liedbegleitungen und Intonationen,
      • Stichproben aus einer vom Prüfling aufgestellten Liste von gängigen liturgischen Stücken,
    6. Groove und Percussion:
      • Kenntnis und Anwendung spezifischer rhythmischer Spielweisen (ternär, binär, shuffle, half-time, down-, off- und back-beat etc.),
      • Kenntnis und Anwendung der Grooves wesentlicher Stilistiken auf dem Drumset sowie weiteren Rhythmusinstrumenten,
      • Kenntnis und Anwendung von Vocal- und Bodypercussion,
      Die Prüfung kann innerhalb einer Gruppe erfolgen.
    7. Bläserspiel (fakultativ): Vortrag von drei Stücken aus unterschiedlichen Stilbereichen, zwei davon aus dem Bereich der Popularmusik. Der Vortrag erfolgt solistisch oder mit Begleitung oder in kleinem Ensemble.
  2. Kantoraler Bereich:
    1. Chorpraxis/Chorleitung:
      • Probenarbeit an einem vom Bewerber selbstständig vorbereiteten Chorstück aus dem Bereich Pop, Jazz oder Contemporary Gospel (Vorbereitungszeit zwei Wochen),
      • Einsingen und Eingrooven des Chores, bezogen auf das zu bearbeitende Stück,
      • Dirigieren eines dem Chor und dem Prüfling bekannten Stückes,
      • chorische Stimmbildung und Stimmpflege,
      • anschließendes Kolloquium,
    2. Bandpraxis/Bandleitung:
      Probenarbeit an einem vom Bewerber selbstständig vorbereiteten Bandarrangement aus dem Bereich der Popularmusik in der Mindestbesetzung von Schlagzeug, Bass, Keyboard, Gitarre, Gesang und Bläsersatz; anschließendes Kolloquium,
    3. Kinderchorleitung (fakultativ):
      Einstudierung eines Liedes oder Liedsatzes für Kinderchor mit einer Studierendengruppe,
    4. Bläserchorleitung (fakultativ):
      mit einer Woche Vorbereitungszeit: Einstudieren eines vom Prüfling selbstständig vorbereiteten Bläserstücks. Einblasübungen mit einem Bläserchor. Methodik der Bläserprobe. Kenntnisse aus dem Bereich des Posaunenchorwesens. Vom-Blatt-Spiel einer leichten Stimme in nicht instrumentenspezifischer Schlüsselung,
    5. Gesang/Sprecherziehung:
      • Vortrag zweier Lieder aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik,
      • Vortrag zweier Sprechtexte (deutsch und englisch),
      Kenntnis der physiologischen Grundbegriffe der Gesangspädagogik und ihre praktische Anwendung im Bereich der Stimmbildung; speziell der chorischen Stimmbildung vor dem Hintergrund der popularmusikalischen Stimmästhetik,
    6. Singen mit Gruppen:
      Singarbeit in einer gemeindlichen Gruppe, inhaltliche, textliche und musikalische Vermittlung zweier popularmusikalischer Gemeindelieder, eines davon solistisch und eines mit Bandbesetzung,
    7. Methodik:
      schriftlich:
      In Form einer Klausur werden dargegelegt: pädagogische und organisatorische Grundfragen; Probentechnik, Problemlösungsstrategien, Motivationsstrategien, Arbeit mit Bands, Chören, Ensembles,
      Lehrpraxis (fakultativ):
      Lehrprobe mit Einzel- oder Gruppenunterricht einer konkreten Unterrichtssituation mit anschließender Befragung.
  3. Musiktheoretischer Bereich:
    1. Tonsatz in Jazz, Rock, Pop:
      Teil 1 – Klausur:
      • harmonische Analyse von Jazz- und Popstandards,
      • Anfertigung eines Bandarrangements für vorgegebene Besetzung,
      • Anfertigung vierstimmiger Chorsätze für gemischten Chor zu einem in Text und Melodie vorgegebenen Lied,
      mündlich-praktisch:
      • Modulationen in verschiedenen Arten,
      • Harmonisation eines vorgegebenen Liedes,
      • Kenntnis der wesentlichen Harmonisations- und Satzprinzipien in Jazz, Rock, Pop,
      • Kenntnis der Grundlagen klassischer Harmonie- und Satztechnik.
      Die beiden Teile werden jeweils mit einer eigenen Zensur bewertet.
    2. Gehörbildung:
      Teil 1 – Klausur:
      • Diktat in erweiterter Tonalität und differenzierter Rhythmik,
      • polyphones Diktat,
      • homophones Diktat,
      Teil 2 – mündlich-praktisch:
      • Erfassen von Intervallen, Akkorden, Rhythmen und harmonischen Vorgängen,
      • Vom-Blatt-Singen einer schwierigen Chorstimme,
      • Ansingen von Akkorden nach Stimmgabel.
      Die Teile 1 und 2 werden jeweils mit einer eigenen Zensur bewertet.
  4. Wissenschaftlicher Bereich:
    1. Liturgik:
      Hausarbeit:
      Planung, Durchführung und Evaluation eines Gottesdienstes sowie schriftliche Darstellung und Reflexion dieses Projektes.
      mündlich:
      Kolloquium zu den Inhalten der Hausarbeit sowie zu folgenden Themen:
      • Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes,
      • Kenntnis verschiedener, auch neuerer Gottesdienst- und Liturgieformen,
      • situationsbezogene Gottesdienstgestaltung, besonders in popularmusikalischer Hinsicht,
      • ökumenische Bezüge,
      • Kenntnis des Kirchenjahres und seiner Wechselwirkung auf die kirchenmusikalische Praxis.
    2. Hymnologie:
      • Übersicht über die Geschichte des Kirchenliedes und des Gesangbuches,
      • Kenntnis der Geschichte des Neuen Geistlichen Liedes und der christlichen Popularmusik,
      • Repertoire- und Literaturkenntnis im Bereich Neues Geistliches Lied und der christlichen Popularmusik,
      • Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches, insbesondere bezüglich seiner Verwendung in Gottesdienst und Amtshandlung,
      • Kriterien der Liederauswahl.
    3. Theologische Grundlagen:
      • Bibelkunde:
        Überblick über den Inhalt biblischer Bücher (Auswahl), biblische Grundlagen der Kirchenmusik; Psalter und Cantica,
      • Glaubenslehre:
        Grundfragen des Glaubens, Beziehungen der biblischen Verkündigung zur gegenwärtigen Welt, zum kirchlichen und zum kirchenmusikalischen Dienst; Kenntnisse der wichtigsten dogmatischen Begriffe sowie grundlegende Kenntnisse unterschiedlicher Konfessionen,
      • Kirchenkunde:
        Überblick über das kirchliche Leben der Gegenwart in seinen verschiedenen Äußerungen, über die Geschichte der Kirche.
    4. Kulturmanagement:
      • Projekt- und Veranstaltungsmanagement:
        Kenntnisse über Planung, Durchführung und Evaluation von Projekten und Veranstaltungen; Öffentlichkeitsarbeit, Fundraising, Finanzmanagement,
      • Teammanagement:
        Kenntnisse über Teambuilding, Kommunikation und Motivation,
      • Rechtskunde:
        Einführung in die Kirchenordnung in ihrem Kontext und in die die Kirchenmusik betreffenden kirchlichen Gesetze und Ordnungen,
        Grundkenntnisse von Urheberrecht, Vertragsrecht sowie GEMA, GVL, VG WORT und weiteren Verwertungsgesellschaften und deren Pauschalverträgen.
      Anfertigung einer Hausarbeit; Teilnahme an einem Kolloquium.
    5. Musikgeschichte:
      • Überblick über die allgemeine Musikgeschichte bis zur Gegenwart; Überblick über die Geschichte der Kirchenmusik,
      • Kenntnis der musikgeschichtlichen Entwicklung der Popularmusik von den frühen Formen des Jazz bis zur stilistischen Vielfalt der Gegenwart,
      • Kenntnis der musikgeschichtlichen Entwicklung der christlichen Popularmusik inklusive aktueller Entwicklungen.
      Es ist ein Referat auf Basis einer schriftlichen Hausarbeit zu halten sowie an einem Kolloquium teilzunehmen. In der Bewertung werden Referat, Hausarbeit und Kolloquium jeweils gleich gewichtet.
    6. Psychologie:
      • Kenntnis der psychologischen Grundlagen sowie Grundlagen der Gruppen- und Entwicklungspsychologie,
      • Kenntnis der Grundlagen der Wahrnehmungs- und Kommunikationspsychologie,
      • Kenntnis der Grundlagen der Musikpsychologie.
    7. Pädagogik:
      • Kenntnis der theoretischen Grundlagen der Musikvermittlung,
      • Kenntnis relevanter Unterrichtsformen.
      Es ist ein Referat auf der Basis einer schriftlichen Hausarbeit zu halten.
    8. Tontechnik/Computertechnik/Produktion:
      Hausarbeit:
      • Produktion eines Songs unter Anwendung gängiger Prinzipien der Musikproduktion.
      mündlich:
      • Kenntnis der Funktionsweise und des Aufbaus einer PA-Anlage,
      • Überblick über die Funktionsweise und den Einsatz von Effektgeräten im Live- und Studiobetrieb,
      • Kenntnisse im Bereich Homerecording und Produktion,
      • Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise eines Mischpultes,
      • Kenntnis von MIDI- und Audiobearbeitung am Computer, Anwendung entsprechender Software inklusive Notationssoftware.
    9. Instrumentenkunde:
      • Kenntnis der wesentlichen Musikinstrumente der Popularmusik in akustischer, technischer und aufführungspraktischer Hinsicht,
      • Kenntnis der wichtigsten Instrumente des traditionellen Orchesters.
      Die Teilnahme wird durch Testat bestätigt.
( 6 ) Eigene Kompositionen können zusätzlich bewertet werden, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Tonsatzprüfung bei der Fachlehrerin oder bei dem Fachlehrer eingereicht werden.
( 7 ) Im Rahmen des Bachelor-Examens ist entweder eine schriftliche Bachelor-Arbeit aus dem Gebiet der Theologie, Liturgik, Hymnologie oder der Geschichte und Praxis der Musik einzureichen oder ein Bachelor-Kreativprojekt mit schriftlicher Darlegung durchzuführen. Die Themen werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer benannt. Für die Anfertigung stehen dem Prüfling zwölf Wochen zur Verfügung. Die Bachelor-Arbeit bzw. das Bachelor-Kreativprojekt sollen sowohl Kenntnisse wissenschaftlicher Verfahrensweisen dokumentieren als auch künstlerische und organisatorische Gestaltungsfähigkeit nachweisen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Tages, an dem der Prüfling das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungssausschusses benannte Thema erhält und dies schriftlich bestätigt.
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IV.
Studiengang Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch

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§ 19
Zulassungsvoraussetzungen Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch

Zur Aufnahmeprüfung für den Aufbaustudiengang Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen hinaus die Bachelor- oder die B-Prüfung für Kirchenmusikerinnen oder -musiker abgelegt haben.
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§ 2019#
Aufnahmeprüfung Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch

( 1 ) Die Zulassung zum Studium Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch wird von dem Ergebnis einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht. Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Bachelor- oder die B-Prüfung für Kirchenmusikerinnen oder -musiker an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen abgelegt, kann die Aufnahmeprüfung entfallen. Hierüber entscheidet die Dozentenkonferenz.
( 2 ) Der Aufnahmeprüfungskommission Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch gehören die Fachdozentinnen und -dozenten der Hochschule für Kirchenmusik an. Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor. Die Kommission entscheidet über die Zulassung zum Studium.
( 3 ) In der Aufnahmeprüfung Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Orgel:
    1. Orgelliteraturspiel:
      Vortrag anspruchsvoller Literatur aus vier Stilepochen, darunter ein zeitgenössisches Werk.
    2. Liturgisches Orgelspiel:
      vorbereitet: Begleitsätze und Choralvorspiele in verschiedenen Formen (auch manualiter, auch mit obligatem Cantus firmus, auch mit Cantus firmus in der Mittel- und Unterstimme, auch transponiert),
      unvorbereitet: Intonationen und Begleitsätze zu Kirchenliedern nach dem Gesangbuch, auch transponiert.
  2. Klavier:
    Vortrag anspruchsvoller Literatur mehrerer Stilarten, darunter ein zeitgenössisches Werk.
  3. Chorleitung:
    Mit einer Vorbereitungszeit von zwei Wochen: Probenarbeit an einem von der Fachlehrerin oder von dem Fachlehrer ausgewählten, von der Bewerberin oder von dem Bewerber selbstständig vorbereiteten mittelschweren Chorwerk. Dirigieren eines dem Chor bekannten Werkes.
  4. Tonsatz:
    1. schriftlich (bis zu drei Stunden):
      Aussetzen eines bezifferten Generalbasses (im Schwierigkeitsgrad von Bach-Schemelli), vierstimmiges Aussetzen einer Choralmelodie im Stil der Choräle von J. S. Bach, eine mindestens dreistimmige polyphone Cantus-firmus-Bearbeitung für beliebige Besetzung,
    2. mündlich/praktisch mit 30 Minuten Vorbereitungszeit: Demonstration am Klavier verschiedener Modulationstechniken; Analyse eines Chorals von J. S. Bach und eines romantischen Klavierliedes.
  5. Generalbassspiel:
    Mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen eines Rezitativs und eines vokalen oder instrumentalen Satzes mittleren Schwierigkeitsgrades. Vom-Blatt-Spiel eines leichten bezifferten Basses.
  6. Partiturspiel:
    Mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen einer polyphonen Chorpartitur in modernen Schlüsseln. Spielen eines Klavierauszugs. Vom-Blatt-Spiel einer Chorpartitur in neuen Schlüsseln.
  7. Gehörbildung:
    Erfassen von mittelschweren rhythmischen Formen, von Intervallen im Rahmen von mindestens zwei Oktaven, Erfassen eines dreistimmigen polyphonen Satzes (tonal), Generalbassdiktat, Erfassen eines modulatorischen Vorgangs.
    Diese Fähigkeiten werden im Rahmen einer schriftlichen Klausur von 60 Minuten Dauer überprüft.
  8. Singen und Sprechen:
    Vortrag mehrerer Stücke aus verschiedenen Stilepochen und eines Textes.
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§ 2120#
Fächerkanon Master Aufbaustudium Evangelische Kirchenmusik Klassisch

( 1 ) Der Studiengang Master Aufbaustudium Evangelische Kirchenmusik gliedert sich in obligatorische Ganzzeitfächer (G), obligatorische Kurzzeitfächer (K) und fakultative Fächer (F). Sie umfasst folgende Bereiche:
  1. Instrumentaler Bereich:
    1. Orgelliteraturspiel (G),
    2. Liturgisches Orgelspiel (G),
    3. Klavierspiel, fakultativ einschließlich Cembalospiel als Teil des Klavierunterrichts (G),
    4. Blechbläserspiel (F),
    5. Blockflöte (F),
    6. Schlagwerk/Percussion (F),
    7. Generalbassspiel (G),
    8. Partiturspiel (G).
  2. Kantoraler Bereich:
    1. Chorleitung a cappella (G),
    2. Chor- und Orchesterleitung (G),
    3. Kinderchorleitung (K),
    4. Aufbaukurs Bläserchorleitung (K), fakultativ,
    5. Singen und Sprechen (G),
    6. Hochschulchor (G).
  3. Musiktheoretischer Bereich:
    1. Tonsatz (G),
    2. Gehörbildung (G).
  4. Wissenschaftlicher Bereich:
    1. Literaturkunde (K),
    2. Theologische und liturgische Vertiefung (K),
    3. Methodik des Orgelunterrichts (K).
      Während eines Studiums Master Aufbaustudium Evangelische Kirchenmusik muss in den Fächern Orgelliteraturspiel und Liturgisches Orgelspiel das Fach Unterrichtsmethodik belegt werden. Die Studierenden erteilen in jedem der beiden Fächer während eines Semesters Unterricht unter Aufsicht einer Lehrkraft. Wurde bereits im Bachelor-Studiengang das Fach „Methodik des Orgelunterrichts“ gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 und 4 belegt, so kann diese Studienleistung auf Wunsch der oder des Studierenden im Masterstudiengang anerkannt werden.
( 2 ) Während des Studiums Master Aufbaustudium Evangelische Kirchenmusik Klassisch kann ein ein- oder mehrtägiges Seminar im Fach Liturgisches Singen belegt und auf Wunsch mit einer Prüfung von maximal 15 Minuten Dauer abgeschlossen werden. Die Prüfung wird benotet und von der Hochschule mit einem Zertifikat bescheinigt; die Zensur geht nicht in die Gesamtnote der Master-Prüfung ein.
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§ 2221#
Prüfungszulassung und -inhalte Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch

( 1 ) Die Studierenden richten einen fristgerechten Antrag auf Zulassung zur Master-Prüfung für Kirchenmusikerinnen oder -musiker an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Prüfungszulassung ist bis zum Ende des dem geplanten Prüfungssemester vorausgehenden Semesters zu beantragen.
( 2 ) Die weitere Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen sowie in einen praktischen und mündlichen Teil. Einzelne praktische Fachprüfungen können öffentlich stattfinden.
( 3 ) Die schriftliche Prüfung umfasst:
  1. Tonsatz (Klausur), 6 Stunden,
  2. Gehörbildung (Klausur), 60 Minuten.
( 4 ) Die praktische und mündliche Prüfung umfasst:
  1. Instrumentaler Bereich:
    1. Orgelliteraturspiel, 60 Minuten,
    2. Liturgisches Orgelspiel, 40 Minuten,
    3. Klavierspiel, 40 Minuten,
    4. fakultativ: Blechbläserspiel, 20 Minuten,
    5. fakultativ: Blockflöte, 20 Minuten,
    6. fakultativ: Schlagwerk/Percussion, 20 Minuten,
    7. Generalbassspiel, 15 Minuten,
    8. Partiturspiel, 20 Minuten.
  2. Kantoraler Bereich:
    1. Chorleitung a cappella, 45 Minuten, Kolloquium 10 Minuten,
    2. Chor- und Orchesterleitung, 30 Minuten,
    3. fakultativ: Kinderchorleitung, 25 Minuten,
    4. fakultativ: Aufbaukurs Bläserchorleitung, 35 Minuten, Kolloquium 5 Minuten,
    5. Singen und Sprechen, 30 Minuten.
  3. Musiktheoretischer Bereich:
    1. Tonsatz, 20 Minuten,
    2. Gehörbildung, 20 Minuten.
  4. Wissenschaftlicher Bereich:
    1. Literaturkunde, 20 Minuten,
    2. Theologische und liturgische Vertiefung,
    3. Methodik des Orgelunterrichts, Lehrprobe, 25 Minunten, Kolloquium 10 Minuten.
( 5 ) In den Prüfungen werden folgende Anforderungen gestellt:
1. Instrumentaler Bereich:
  1. Orgelliteraturspiel:
    Vortrag von fünf anspruchsvollen Werken der Orgelliteratur aus mindestens vier verschiedenen Epochen, darunter eines aus dem 20./21. Jahrhundert, eine Triosonate von J. S. Bach und ein romantisches Werk im Schwierigkeitsgrad der Choralfantasien M. Regers. Eines der Werke wird nach Auswahl durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer drei Monate vor der Prüfung zum Selbststudium gegeben.
  2. Liturgisches Orgelspiel:
    mit vier Tagen Vorbereitungszeit: Intonationen, Begleitsätze und Choralvorspiele verschiedenster Art, Partita in mindestens vier Sätzen (auch in unterschiedlicher Stilistik), freie Form (Passacaglia, Fantasie, Präludium o. Ä.),
    unvorbereitet: Intonationen, Choralvorspiele und Begleitsätze zu Kirchenliedern nach dem Gesangbuch, auch mit Tenor- und Bass-Cantus-firmus, auch transponiert.
    Die Aufgaben stellt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer.
  3. Klavierspiel:
    Vortrag mehrerer anspruchsvoller Werke aus den Hauptepochen der Klaviermusik, dabei kann ein Werk auf dem Cembalo wiedergegeben werden. In der Prüfung ist ein/e Instrumental-/Gesangssolist/in in einem oder mehreren Werken aus dem 19./20./21. Jahrhundert zu begleiten. Vom-Blatt-Spiel.
  4. Blechbläserspiel:
    Die oder der Studierende kann auf Wunsch nach einer frei wählbaren Anzahl von Semestern eine Prüfung im Fach Blechbläserspiel ablegen. Eine Belegung des Faches ohne Prüfung ist möglich.
  5. Blockflöte:
    Die oder der Studierende kann auf Wunsch nach einer frei wählbaren Anzahl von Semestern eine Prüfung im Fach Blockflöte ablegen. Eine Belegung des Faches ohne Prüfung ist möglich.
  6. Schlagwerk/Percussion:
    Die oder der Studierende kann auf Wunsch nach einer frei wählbaren Anzahl von Semestern eine Prüfung im Fach Schlagwerk/Percussion ablegen. Eine Belegung des Faches ohne Prüfung ist möglich.
  7. Generalbassspiel:
    Mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen anspruchsvoller Generalbässe des Generalbasses eines Rezitativs und eines vokalen oder instrumentalen Satzes gehobeneren Schwierigkeitsgrades (beziffert und unbeziffert). Vom-Blatt-Spiel eines bezifferten Basses. Es können in der Prüfung instrumentale oder vokale Partnerinnen oder Partner begleitet werden. Die Prüfung findet am selben Tag wie die Prüfung im Fach Partiturspiel statt.
  8. Partiturspiel:
    Mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen eines vier- bis sechsstimmigen A-cappella-Werkes in alten und neuen Schlüsseln und einer Orchesterpartitur im Schwierigkeitsgrad einer klassischen Sinfonie. Die Prüfung findet am selben Tag wie die Prüfung im Fach Generalbass statt.
2. Kantoraler Bereich:
  1. Chorleitung a cappella:
    Erarbeiten und Dirigieren eines schwierigen A-cappella-Chorwerkes, das dem Prüfling zwei Wochen vorher bekannt zu geben ist (z. B. J. H. Schein „Israelsbrünnlein“, H. Distler „Geistliche Chormusik“). Kolloquium zur Prüfungsprobe unter pädagogischen und stimmbildnerischen Gesichtspunkten.
  2. Chor- und Orchesterleitung:
    Öffentliche Aufführung eines selbstständig erarbeiteten Instrumental-Vokalwerkes im Schwierigkeitsgrad einer Messe von W. A. Mozart oder einer Kantate von J. S. Bach.
  3. Kinderchorleitung:
    Die Studierenden nehmen für die Dauer von sechs Wochen aktiv an den Proben eines Kinder-/Jugendchores oder einer Schulklasse/eines Schulchores teil. Die Studierenden werden dabei von einer Lehrkraft der Hochschule begleitet. Die Teilnahme wird durch Testat bestätigt.
    Es kann eine Prüfung von 25 Minuten Dauer abgelegt werden, in deren Rahmen ein Lied bzw. ein Liedsatz mit dem Kinder- oder Jugendchor bzw. der Schulklasse oder dem Schulchor einzustudieren ist.
    Der Prüfungsinhalt wird zwei Wochen vor der Prüfung von der Fachlehrerin/dem Fachlehrer und der/dem Studierenden einvernehmlich festgelegt. Der geplante Verlauf der Einstudierung ist in schriftlicher Form drei Tage vor der Prüfung vorzulegen.
  4. Aufbaukurs Bläserchorleitung:
    Prüfung nach zwei Semestern.
    Mit einer Woche Vorbereitungszeit: Probenarbeit an einem vom Prüfling selbstständig vorbereiteten mittelschweren Bläserstück; Kolloquium zur Methodik der Bläserprobe.
  5. Singen und Sprechen:
    Vortrag mehrerer Stücke der Gesangsliteratur aus unterschiedlichen Epochen, auch des 20. Jahrhunderts. Vortrag eines Textes.
3. Musiktheoretischer Bereich:
  1. Tonsatz:
    Teil 1 – Klausur:
    Ausarbeitung eines schwierigen, auch unbezifferten Generalbasses, Choraltrio für Orgel mit Cantus firmus im Tenor, Exposition einer vierstimmigen Fuge.
    Teil 2: musikalisch-praktisch (Analyse):
    Analyse eines komplexen, auch zeitgenössischen Werkes oder Werkausschnittes.
    Die Teile 1 und 2 werden jeweils mit einer eigenen Zensur bewertet.
  2. Gehörbildung:
    Teil 1 – Klausur:
    Verschiedene Musikdiktate mit rhythmischen, melodischen und harmonischen Problemstellungen: einstimmiges Diktat (freitonal) mit komplizierten Rhythmen, vierstimmig-polyphones Diktat (Barock), vierstimmig-homophones Diktat (Spätromantik).
    Teil 2 – musikalisch-praktisch:
    Erfassen und Wiedergabe eines komplizierten rhythmischen Beispiels und dessen Veränderungen, Wiedergabe einer komplizierten Tonartenfolge („Modulation“) aus dem Gedächtnis, Vergleich eines mit „falschen Tönen“ vorgespielten Choralsatzes von J. S. Bach mit dem korrekten Notentext. Erfassen und Benennen von Veränderungen in einem gegebenen freitonalen Klang.
    Die Teile 1 und 2 werden jeweils mit einer eigenen Zensur bewertet.
4. Wissenschaftlicher Bereich:
  1. Literaturkunde:
    Kenntnis der wichtigsten Chorliteratur nach den Gesichtspunkten der praktischen Verwendung.
  2. Theologische und liturgische Vertiefung:
    Gottesdienstgestaltung, Bibelkunde, Kofessionskunde, interreligiöser Dialog, Nachweis der Teilnahme für die Dauer eines Semesters durch Testat.
  3. Methodik des Orgelunterrichts, Lehrprobe mit Kolloquium:
    Der Prüfling unterrichtet eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wahl. Zur Prüfung legt die oder der Studierende schriftlich ihre oder seine didaktischen Überlegungen vor. Diese enthalten Angaben zu den Unterrichtsvoraussetzungen, zum geplanten Verlauf sowie zum Ziel der Lehrprobe. In einem Kolloquium weist der Prüfling seine Fähigkeit zur Reflexion über den Verlauf der Lehrpobe nach.
( 6 ) Eigene Kompositionen können zusätzlich bewertet werden, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Tonsatzklausur bei der Fachlehrerin oder bei dem Fachlehrer eingereicht werden.
( 7 ) Im Rahmen des Examens ist eine schriftliche Master-Arbeit aus dem Gebiet der Theologie, Liturgik, Hymnologie oder der Geschichte und Praxis der Musik einzureichen oder ein Master-Kreativprojekt mit schriftlicher Darlegung durchzuführen. Das Thema wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer benannt; es muss sich von dem im Rahmen eines B- oder Bachelor-Examens bearbeiteten deutlich unterscheiden. Die Master-Arbeit muss wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen. Für die Anfertigung stehen dem Prüfling zwölf Wochen zur Verfügung. Die Frist beginnt mit dem Datum des Tages, an dem der Prüfling das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannte Thema erhält und dies schriftlich bestätigt.
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V.22#
Studiengang Master Evangelische Kirchenmusik Popular

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§ 23
Zulassungsvoraussetzungen Master Evangelische Kirchenmusik Popular

Zur Aufnahmeprüfung für den Aufbaustudiengang Master Evangelische Kirchenmusik Popular können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen hinaus die Bachelor-Prüfung Kirchenmusik Popular oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben.
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§ 24
Aufnahmeprüfung Master Evangelische Kirchenmusik Popular

( 1 ) Die Zulassung zum Studium Master Evangelische Kirchenmusik Popular wird von dem Ergebnis einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht. Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Bachelor- oder die BPrüfung Kirchenmusik Popular an der Hochschule für Kirchenmusik Herford-Witten abgelegt, kann die Aufnahmeprüfung entfallen.
( 2 ) Der Aufnahmeprüfungskommission Master Evangelische Kirchenmusik Popular gehören die Fachdozentinnen und -dozenten der Hochschule für Kirchenmusik an. Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor. Die Kommission entscheidet über die Zulassung zum Studium.
( 3 ) In der Aufnahmeprüfung Master Evangelische Kirchenmusik Popular werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Hauptfach:
    A)
    Klavier oder Gitarre:
    1. Vortrag zweier anspruchsvoller Instrumentalstücke aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik sowie eines Stückes aus dem Bereich der Klassik,
    2. vorbereitet: zwei stilistisch unterschiedliche Liedbegleitungen mit eigenem Gesang, ohne Vorbereitungszeit: Spiel nach vorgelegten Leadsheets.
    B)
    Gesang:
    1. Vortrag von vier Liedern aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik. Unter diesen Liedern ist mindestens eines in deutscher und eines in englischer Sprache; mindestens eines der vier Lieder wird instrumental selbstbegleitet dargeboten.
    2. Erläuterung eines stimmbildnerischen Bereiches und Demonstration von dazugehörigen Übungen.
    3. Vortrag eines deutschen und eines englischen Sprechtextes.
  2. Zweitinstrument (Klavier bzw. Gitarre):
    Vortrag eines mittelschweren Instrumentalstückes sowie zweier Liedbegleitungen aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik.
  3. Chorleitung:
    Mit einer Vorbereitungszeit von zwei Wochen: Probenarbeit an einem von der Bewerberin oder vom Bewerber selbstständig vorbereiteten Chorstück aus den Bereichen Pop, Jazz oder Contemporary Gospel.
  4. Bandleitung:
    Probenarbeit an einem von der Bewerberin oder vom Bewerber selbst erstellten Arrangement aus einem der Stilbereiche der Popularmusik unter eigener instrumentaler Beteiligung am Drumset oder einem anderen Rhythmusinstrument.
  5. Tonsatz:
    1. schriftlich (bis zu drei Stunden):
      Erstellung eines Bandarrangements sowie eines Chorsatzes nach Vorgabe eines Songs aus einem der Stilbereiche der Popularmusik.
    2. mündlich/praktisch:
      spezifische Kenntnisse popularmusikalischer Aspekte in den Bereichen Harmonisation, Satz- und Arrangiertechniken, Modulation und Komposition.
  6. Gehörbildung:
    Erfassen von Intervallen, Akkorden, Rhythmen und harmonischen Vorgängen.
    Diese Fähigkeiten werden im Rahmen einer schriftlichen Klausur von 60 Minuten Dauer überprüft.
  7. Singen und Sprechen:
    Vortrag zweier Lieder aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik sowie eines Sprechtextes.
  8. Schriftlicher Aufsatz von 60 Minuten zu einem vorgegebenen Thema aus den Bereichen Musik, Kunst und Kirche.
  9. Einreichung eines selbst komponierten und selbst produzierten kurzen Musikstückes.
( 4 ) Auf Grund nachgewiesener Einzelqualifikationen kann in einzelnen Fächern von Absatz 3 Nummer 1 bis 9 auf eine Aufnahmeprüfung verzichtet werden. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 5 ) Auf Grund nicht vorhandener Einzelqualifikationen können zusätzlich zu Absatz 3 Nummer 1 bis 9 Aufnahmeprüfungen in folgenden Fächern erfolgen:
  • Orgelspiel,
  • Groove & Percussion,
  • Tontechnik, Computertechnik, Produktion,
  • Singen mit Gruppen,
  • Musikgeschichte.
Die Anforderungen an diese Aufnahmeprüfungen entsprechen denen der unter § 18 Absätze 3, 4 und 5 beschriebenen BA-Prüfungen der betreffenden Fächer. Über die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Aufnahmeprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
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§ 25
23#Fächerkanon Master Aufbaustudium Evangelische Kirchenmusik Popular

( 1 ) Der Studiengang Master Aufbaustudium Evangelische Kirchenmusik Popular gliedert sich einen Musikpraktischen Bereich, einen Musiktheoretischen Bereich, einen Wissenschaftlichen Bereich und einen Schwerpunktbereich. In den jeweiligen Bereichen wird zudem unterschieden in obligatorische Ganzzeitfächer (G), obligatorische Kurzzeitfächer (K) und fakultative Fächer (F):
  1. Musikpraktischer Bereich:
    1. Hauptfach (G)
    2. Hauptinstrument im liturgischen Kontext (G)
    3. Zweitinstrument (F)
    4. Chor- und Orchesterleitung (G)
    5. Gesang und Gesangsdidaktik (G)
    6. Singen und Musizieren mit Gruppen (F)
    7. Bandpraxis (G)
    8. Hochschulensemble (G)
  2. Musiktheoretischer Bereich:
    1. Tonsatz, Komposition, Songwriting (G)
    2. Gehörbildung (G)
  3. Wissenschaftlicher Bereich:
    1. Theologische und liturgische Vertiefung (G)
    2. Methodik/Lehrpraxis (G)
    3. Master-Arbeit bzw. Master-Kreativprojekt
  4. Vermittlungsbereich:
    1. Singen und Musizieren mit Gruppen (G)
    2. Bandpraxis (G)
  5. Schwerpunktbereich:
    1. Künstlerische Musikpraxis
      1. Stilistischer Schwerpunkt im Hauptfach (G)
      2. Schwerpunktsetzung in einer Instrumentenfamilie (G)
      3. Zusatzinstrument – Zweitinstrumentniveau BA (G)
      4. Zusatzinstrument – Hauptfachniveau BA (G)
      5. Gesangsstilistische Schwerpunktsetzung (G)
      6. Ensembleleitung (G)
    2. Musikvermittlung
      1. Popularmusikalische Gottesdienstgestaltung (G)
      2. Crossover zwischen klassischer und Pop-Kirchenmusik (G)
      3. Didaktischer Schwerpunkt Musik-Sozialarbeit (G)
    3. Musikproduktion/Musikmanagement
      1. Komposition (G)
      2. Musikproduktion (G)
      3. Kulturmanagement (G)
    4. Individuelle Pflichtfächer
      1. Orgelspiel (G)
      2. Liturgik (G)
      3. Hymnologie (G)
      4. Theologische Grundlagen (K)
      5. Groove & Percussion (G)
      6. Geschichte der Popularmusik (G)
      7. Bandleitung (G)
      8. Tontechnik, Computertechnik, Produktion (G)
( 2 ) Im Schwerpunktbereich wählt jede bzw. jeder Studierende aus maximal zwei der Themenfelder (a–c) Fächer zur individuellen Schwerpunktsetzung aus. Die Auswahl dieser Fächer wird seitens der bzw. des Studierenden beantragt. Die Entscheidung hierüber trifft die Rektorin bzw. der Rektor nach Verfügbarkeit.
( 3 ) Aus dem Themenfeld „d) Individuelle Pflichtfächer“ sind nur diejenigen Fächer zu belegen, die in der für das Master-Studium qualifizierenden Prüfung (Bachelor, B oder vergleichbar) nicht in popularmusikalischer Spezifik (vgl. § 18) nachgewiesen werden können.
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§ 2624#
Prüfungszulassung und -inhalte Master Evangelische Kirchenmusik Popular

( 1 ) Die Studierenden richten einen fristgerechten Antrag auf Zulassung zur Master-Prüfung für Evangelische Kirchenmusik Popular an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Prüfungszulassung ist bis zum Ende des dem geplanten Prüfungssemester vorausgehenden Semesters zu beantragen.
( 2 ) Die Master-Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen sowie in einen praktischen und mündlichen Teil. Einzelne praktische Fachprüfungen können öffentlich stattfinden.
Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsleistungen (Zählung gemäß § 25 Absatz 1):
2. a)
Tonsatz (Komposition von 15 Minuten Länge), Hausarbeit
2. b)
Gehörbildung, 60 Minuten, Klausur
4. b) 1.
Liturgische Konzeption von Pop-Gottesdiensten, Hausarbeit
4. b) 2.
Crossover zwischen Klassik und Pop, Hausarbeit
4. b) 3.
Didaktischer Schwerpunkt Musik-Sozialarbeit, Hausarbeit
4. c) 1.
Musikproduktion (Komposition und Produktion von 20 Minuten Länge), Hausarbeit
4. c) 3.
Kulturmanagement, Hausarbeit
4. d)
Individuelle Pflichtfächer, siehe § 25 Absatz 3
Die praktische und mündliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsleistungen (Zählung gemäß § 25 Absatz 1):
  1. Musikpraktischer Bereich:
    1. Hauptfach, 40 Minuten
    2. Hauptinstrument im liturgischen Kontext, 40 Minuten
    3. fakultativ: Zweitinstrument, 30 Minuten
    4. Chor- und Orchesterleitung, 30 Minuten
    5. ea)
      Gesang, 25 Minuten
      eb)
      Gesangsdidaktik, 40 Minuten
    6. fakultativ: Singen und Musizieren mit Gruppen, 25 Minuten
  2. Musiktheoretischer Bereich:
    Gehörbildung, 20 Minuten
  3. Wissenschaftlicher Bereich:
    1. Theologische und liturgische Vertiefung (Testat)
    2. Methodik/Lehrpraxis, 40 Minuten
  4. Schwerpunktbereich:
    1. Künstlerische Musikpraxis
      • Stilistische Schwerpunktsetzung auf Hauptfachniveau (z. B. Gospel/Worship, Rock/Pop, Jazz, Latin)
      • Instrumentenspezifische Schwerpunktsetzung (z. B. Klavier, Keyboard, Hammondorgel, E-Gitarre, A-Gitarre)
      • Weiteres Instrument (auf BA-Zweitfachniveau)
      • Weiteres Instrument (auf BA-Hauptfachniveau)
      • Gesangsstilistische Schwerpunktsetzung (z. B. Jazz, Rock, Musical)
      • Ensembleleitung
    2. Musikvermittlung in der Kirche
      • Liturgische Konzeptionen popularmusikalischer Gottesdienste
      • Crossover und Integration zwischen klassischer und Pop-Kirchenmusik
      • Didaktischer Schwerpunkt Musik-Sozialarbeit
    3. Musikproduktion/Musikmanagement
      • Komposition
      • Musikproduktion
      • Kulturmanagement
( 3 ) In den Prüfungen werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Musikpraktischer Bereich:
    1. Hauptfach
      Im Master-Studiengang Evangelische Kirchenmusik Popular kann als Hauptfach Klavier/Keyboard, Gitarre oder Gesang gewählt werden.
      aa) und ab)
      Hauptfach Klavier/Keyboard bzw. Gitarre
      Vortrag eines Konzertprogrammes mit fünf anspruchsvollen Instrumentalstücken aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik. Eines der Stücke wird nach Auswahl durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer drei Monate vor der Prüfung zum Selbststudium gegeben.
      ac)
      Hauptfach Gesang
      Vortrag eines Konzertprogrammes mit fünf anspruchsvollen Gesangsstücken aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik. Eines der Stücke wird nach Auswahl durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer drei Monate vor der Prüfung zum Selbststudium gegeben.
    2. Hauptinstrument im liturgischen Kontext
      Bei Studierenden mit Hauptfach Gesang gilt entweder Klavier oder Gitarre als Hauptinstrument im liturgischen Kontext.
      ba) und bb)
      Hauptinstrument im liturgischen Kontext Klavier/Keyboard bzw. Gitarre
      Vortrag von fünf stilistisch verschiedenen künstlerisch gestalteten Liedbegleitungen.
      Freie Improvisation.
      Ohne Vorbereitungszeit: Liedbegleitung mit Vor- und Nachspiel, auch transponiert.
    3. Zweitinstrument (W)
      Im Master-Studiengang Evangelische Kirchenmusik Popular gilt Klavier/Keyboard als Zweitinstrument für Studierende mit Hauptfach Gitarre oder Gesang; für Studierende mit Hauptfach Klavier/Keyboard gilt Gitarre als Nebeninstrument.
      ca) und cb)
      Zweitinstrument Klavier/Keyboard bzw. Gitarre
      Vortrag von zwei mittelschweren Instrumentalstücken sowie drei Liedbegleitungen aus verschiedenen Stilbereichen der Popularmusik.
    4. Chor- und Orchesterleitung
      • Erarbeiten und Dirigieren eines schwierigen Chorwerkes aus einem der Stilbereiche der Popularmusik, das dem Prüfling zwei Wochen vorher bekannt zu geben ist
      • Methodik der Chorarbeit, insbesondere chorische Stimmbildung
      • Aufführung eines selbstständig erarbeiteten Instrumental-Vokalwerkes
    5. ea)
      Gesang (obligatorisch für Studierende mit Instrumental-Hauptfächern)
      • Vortrag dreier Songs aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik
      • Erläuterung stimmbildnerischer Aspekte und Übungen
      • Stimmphysiologie
      eb)
      Gesangsdidaktik (obligatorisch für Studierende mit Hauptfach Gesang)
      Lehrprobe mit Kolloquium: Der Prüfling unterrichtet eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wahl. Zur Prüfung legt die oder der Studierende schriftlich ihre oder seine didaktischen Überlegungen vor. Diese enthalten Angaben zu den Unterrichtsvoraussetzungen, zum geplanten Verlauf sowie zum Ziel der Lehrprobe. In einem Kolloquium weist der Prüfling seine Fähigkeit zur Reflexion über den Verlauf der Lehrprobe nach.
  2. Musiktheoretischer Bereich:
    1. Tonsatz, Komposition, Songwriting
      Komposition eines ca. 15-minütigen Werkes bzw. Zyklus in der Besetzung: Band, Chor und Vokalsolistin/Vokalsolist.
    2. Gehörbildung
      Teil 1 – Klausur:
      Verschiedene Musikdiktate mit rhythmischen, melodischen und harmonischen Aufgabenstellungen.
      Teil 2 – musikalisch-praktisch:
      Erfassen und Wiedergeben von Harmonien, Melodien und Rhythmen aus gegebenen Arrangementbeispielen.
      Die Teile 1 und 2 werden jeweils mit einer eigenen Zensur bewertet.
  3. Wissenschaftlicher Bereich:
    1. Theologische und liturgische Vertiefung
      Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am Unterricht Theologische und liturgische Vertiefung.
    2. Methodik/Lehrpraxis
      Lehrprobe im Einzel- oder Gruppenunterricht mit anschließender Nachbesprechung.
  4. Vermittlungsbereich:
    1. Singen und Musizieren mit Gruppen
      Vermittlung dreier Lieder unterschiedlicher Gattungen im gemeindlichen Kontext.
    2. Bandpraxis
      Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am Unterricht Bandpraxis.
  5. Schwerpunktbereich:
    1. Künstlerische Musikpraxis
      1. Stilistischer Schwerpunkt im Hauptfach
      2. Schwerpunktsetzung in einer Instrumentenfamilie
      3. Zusatzinstrument – Zweitinstrumentniveau BA
      4. Zusatzinstrument – Hauptfachniveau BA
      5. Gesangsstilistische Schwerpunktsetzung
      6. Ensembleleitung
      Für die Prüfungen der Nummern 1 bis 5 im Bereich Künstlerische Musikpraxis gilt jeweils:
      • Vortrag eines 20-minütigen künstlerisch gestalteten Konzertprogrammes
      • Erläuterungen zu instrumenten- bzw. gesangsspezifischen Aspekten
      Für die Prüfung der Nummer 6 Ensembleleitung gilt:
      • Ensembleprobe von 40 Minuten.
    2. Musikvermittlung
      1. Popularmusikalische Gottesdienstgestaltung
        Planung, Durchführung und Evaluation eines popularmusikalischen Gottesdienstes. Darüber ist eine Hausarbeit anzufertigen sowie ein Kolloquium zu absolvieren.
      2. Crossover zwischen klassischer und Pop-Kirchenmusik
        Planung, Durchführung und Evaluation eines Crossover-Projektes zwischen Klassik und Pop. Darüber ist eine Hausarbeit anzufertigen sowie ein Kolloquium zu absolvieren.
      3. Didaktischer Schwerpunkt Musik-Sozialarbeit
        Planung, Durchführung und Evaluation eines musik-sozialpädagogischen Projektes. Darüber ist eine Hausarbeit anzufertigen sowie ein Kolloquium zu absolvieren.
    3. Musikproduktion/Musikmanagement
      1. Komposition
        Komposition eines mindestens 20-minütigen Werkes bzw. Zyklus in der Besetzung: Band, Chor, Solisten sowie Bläser- bzw. Streichersatz.
      2. Musikproduktion
        Anfertigung einer 20-minütigen Musikproduktion.
      3. Kulturmanagement
        Planung, Durchführung und Evaluation eines Kulturprojektes. Darüber ist eine Hausarbeit anzufertigen sowie ein Kolloquium zu absolvieren.
    4. Individuelle Pflichtfächer
      1. Orgelspiel
      2. Liturgik
      3. Hymnologie
      4. Theologische Grundlagen
      5. Groove & Percussion
      6. Geschichte der Popularmusik
      7. Bandleitung
      8. Tontechnik, Computertechnik, Produktion
      Für diese Prüfungen gelten jeweils die Angaben zu den BA-Prüfungen (§ 18).
( 4 ) Im Rahmen des Examens ist eine schriftliche Master-Arbeit aus dem Gebiet der Theologie, Liturgik, Hymnologie oder der Geschichte und Praxis der Musik einzureichen oder ein Master-Kreativprojekt mit schriftlicher Darlegung durchzuführen. Das Thema wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer benannt; es muss sich von dem im Rahmen eines B- oder Bachelor-Examens bearbeiteten deutlich unterscheiden. Die Master-Arbeit muss wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen. Für die Anfertigung stehen dem Prüfling zwölf Wochen zur Verfügung. Die Frist beginnt mit dem Datum des Tages, an dem der Prüfling das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannte Thema erhält und dies schriftlich bestätigt.
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VI.25#
Aufbaustudium Künstlerische Reifeprüfung

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§ 27
Zulassungsvoraussetzungen für das Aufbaustudium Künstlerische Reifeprüfung

Zur Aufnahmeprüfung für das Aufbaustudium können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen hinaus
  1. ein musikpraktisches Studium mit BA-, MA-, Diplom- oder vergleichbaren Abschlüssen abgelegt haben,
  2. in dem für das Aufbaustudium gewählten Fach mindestens die Note „gut“ (2,0) erreicht haben.
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§ 2826#
Aufnahmeprüfung Aufbaustudium Künstlerische Reifeprüfung

( 1 ) Sofern die Voraussetzung nach § 28 an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen erworben wurde, kann die Aufnahmeprüfung entfallen.
( 2 ) Der Aufnahmeprüfungskommission gehören die Fachdozentinnen und -dozenten der Hochschule für Kirchenmusik an. Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor. Die Aufnahmeprüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Künstlerischen Ausbildung.
( 3 ) In der Aufnahmeprüfung werden fachrichtungsspezifisch folgende Anforderungen gestellt:
  1. Künstlerische Ausbildung Orgelliteraturspiel:
    1. Vortrag von Werken aus vier Stilepochen (bis 45 Minuten),
    2. bei Improvisation als Wahlunterrichtsfach:
      vorbereitet: mindestens eine größere Form, z. B. Choralbearbeitung, Präludium, Toccata, Fugette. Harmonisierung vom Blatt, auch transponiert.
  2. Künstlerische Ausbildung Liturgisches Orgelspiel/Improvisation:
    1. vorbereitet: freie Formen, z. B. Präludium, Toccata, Fugette, Choralfantasie; unvorbereitet: Choralbearbeitungen in den gebräuchlichen Formen in mindestens zwei verschiedenen Stilen, Choralharmonisierungen, auch transponiert,
    2. Gehörbildung (schriftlich, 60 Minuten):
      verschiedene Musikdiktate mit rhythmischen, melodischen und harmonischen Problemstellungen: einstimmiges Musikdiktat (tonal) mit rhythmischen und melodischen Schwerpunkten, polyphones Diktat drei- bis vierstimmig, Modulationsverlauf, Fehler erkennen, Gedächtnisübungen.
  3. Künstlerische Ausbildung Chorleitung:
    1. Chorprobe 45 Minuten (Vorbereitungszeit eine Woche),
    2. Singen und Sprechen:
      Vortrag mehrerer Stücke der Gesangsliteratur aus unterschiedlichen Epochen und eines Textes,
    3. Gehörbildung (schriftlich, 60 Minuten):
      verschiedene Musikdiktate mit rhythmischen, melodischen und harmonischen Problemstellungen: einstimmiges Musikdiktat (tonal) mit rhythmischen und melodischen Schwerpunkten, polyphones Diktat drei- bis vierstimmig, Modulationsverlauf, Fehler erkennen, Gedächtnisübungen,
    4. Partiturspiel:
      mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen einer polyphonen Chorpartitur in modernen Schlüsseln und einer einfachen Chorpartitur in alten Schlüsseln. Spielen eines Klavierauszugs. Vom-Blatt-Spiel einer Chorpartitur in neuen Schlüsseln,
    5. Kolloquium über Literatur und chorische Stimmbildung.
  4. Künstlerische Ausbildung Klavier:
    1. Vortrag von Stücken aus vier Stilepochen (bis 45 Minuten),
    2. Vom-Blatt-, Tonleiter- und Arpeggienspiel,
    3. bei Cembalo als Wahlunterrichtsfach: Grundlagen des Cembalospiels.
  5. Künstlerische Ausbildung Historische Tasteninstrumente (Cembalo):
    1. Vortrag von Stücken aus mehreren Stilepochen auf dem Cembalo und einem anderen Instrument (Klavichord, Virginal, Hammerklavier; bis 45 Minuten),
    2. Vom-Blatt-Spiel.
  6. Künstlerische Ausbildung Oratorien- und Liedgesang:
    1. Vortrag von sechs Liedern und drei Arien aus verschiedenen Epochen sowie eines Rezitativs; für Klavierbegleitung ist in der Regel vom Prüfling selbst zu sorgen,
    2. Vortrag eines selbst gewählten Sprechtexts,
    3. Nachweis sehr guter Deutschkenntnisse und sehr guter deutscher Phonetik.
  7. Künstlerische Ausbildung Liedbegleitung:
    1. Vortrag von Liedbegleitungen aus drei Epochen und einem Klavierwerk,
    2. Vom-Blatt-Spiel.
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§ 29
Fachrichtungen im Aufbaustudium Künstlerische Reifeprüfung

( 1 ) Die Ausbildung umfasst folgende Fachrichtungen, von denen in der Regel nur eine studiert wird:
  1. Orgelliteraturspiel,
  2. Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel,
  3. Chorleitung,
  4. Klavierliteraturspiel,
  5. Spiel auf historischen Tasteninstrumenten (Cembalo und verwandte Instrumente),
  6. Oratorien- und Liedgesang,
  7. Liedbegleitung.
( 2 ) Die Studierenden nehmen am Hochschulchor teil; in begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
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§ 3027#
Einzelfächer im Rahmen der Fachrichtungen
im Aufbaustudium Künstlerische Reifeprüfung

( 1 ) Die Ausbildung in der Fachrichtung Orgelliteraturspiel umfasst folgende Einzelfächer:
  1. Orgelliteraturspiel,
  2. auf Wunsch der oder des Studierenden Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel,
  3. Klavierspiel (entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen Evangelische Kirchenmusik abgelegt wurde),
  4. Generalbassspiel (entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen Evangelische Kirchenmusik abgelegt wurde),
  5. Methodik des Unterrichts in Orgelliteraturspiel.
( 2 ) Die Ausbildung in der Fachrichtung Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel umfasst folgende Einzelfächer:
  1. Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel,
  2. auf Wunsch der oder des Studierenden Orgelliteraturspiel,
  3. Generalbassspiel (entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen Evangelische Kirchenmusik abgelegt wurde),
  4. Gehörbildung (entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen abgelegt wurde),
  5. Klavierspiel (entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen abgelegt wurde),
  6. Methodik des Unterrichts in Orgelimprovisation.
( 3 ) Die Ausbildung in der Fachrichtung Chorleitung umfasst folgende Einzelfächer:
  1. Chorleitung in verschiedenen Gruppen,
  2. Schlagtechnik und Probentechnik,
  3. Gehörbildung (entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen abgelegt wurde),
  4. Klavierspiel (entfällt, wenn zuvor das Master- oder A-Examen abgelegt wurde),
  5. Partiturspiel,
  6. Singen und Sprechen,
  7. Chorliteraturkunde.
( 4 ) Die Ausbildung in der Fachrichtung Klavierliteraturspiel umfasst folgende Einzelfächer:
  1. Klavierliteraturspiel,
  2. auf Wunsch der oder des Studierenden Spiel auf historischen Tasteninstrumenten (Cembalo und verwandte Instrumente),
  3. Klavierliteraturkunde, Instrumentenkunde (Geschichte und Bau des Klaviers),
  4. Methodik des Klavierunterrichts.
( 5 ) Die Ausbildung in der Fachrichtung Spiel auf historischen Tasteninstrumenten umfasst folgende Einzelfächer:
  1. Literaturspiel auf dem Cembalo und mindestens einem ihm verwandten historischen Tasteninstrument,
  2. Literaturkunde im Hinblick auf die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Instrumente einschließlich Verzierungslehre,
  3. Instrumentenkunde (Geschichte und Bau der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Instrumente),
  4. Generalbassspiel,
  5. Methodik des Literaturspielunterrichts.
( 6 ) Die Ausbildung in der Fachrichtung Oratorien- und Liedgesang umfasst folgende Einzelfächer:
  1. Gesang,
  2. Korrepetition,
  3. Methodik des Gesangunterrichts bzw. der chorischen Stimmbildung,
  4. Hochschulchor (nicht im Prüfungssemester),
  5. Körperschulung,
  6. fakultativ: Gehörbildung.
( 7 ) Die Ausbildung in der Fachrichtung Liedbegleitung umfasst folgende Einzelfächer:
  1. Liedbegleitung,
  2. Klavierliteraturspiel,
  3. auf Wunsch des Studierenden Spiel auf historischen Tasteninstrumenten (Cembalo und verwandte Instrumente),
  4. Gesangsliteraturkunde,
  5. Klaviermethodik/Methodik der Liedbegleitung.
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§ 31
Zwischenprüfung Künstlerische Reifeprüfung

( 1 ) Zwei Semester vor der voraussichtlichen Abschlussprüfung gestaltet die oder der Studierende der Künstlerischen Ausbildung in den Fächern Orgelliteraturspiel, Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel, Klavierspiel, Spiel auf historischen Tasteninstrumenten, Oratorien- und Liedgesang oder Liedbegleitung eine Zwischenprüfung im Rahmen eines öffentlichen Konzerts. Die Dauer der gespielten Stücke unterschreitet insgesamt nicht 25 Minuten. Im Einvernehmen der Fachlehrkräfte kann im Fach Oratorien- und Liedgesang die Zwischenprüfung auch in der Ausführung einer Solopartie in einem öffentlichen Kantaten- oder Oratorienkonzert bestehen. Im Fach Liedbegleitung ist eine Sängerin oder ein Sänger zu begleiten.
( 2 ) Zwei Semester vor der voraussichtlichen Abschlussprüfung dirigiert die oder der Studierende der Künstlerischen Ausbildung Chorleitung als Zwischenprüfung in einem öffentlichen Konzert. Die Dauer der von ihm geleiteten Stücke unterschreitet nicht 15 Minuten. Die Bewertung der Prüfungsleistung berücksichtigt die Probenleistung und die Qualität der öffentlichen Aufführung zu gleichen Teilen.
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§ 32
Antrag auf Zulassung zur Künstlerischen Reifeprüfung

( 1 ) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt das Bestehen der Zwischenprüfung voraus.
( 2 ) Die oder der Studierende richtet einen fristgerechten Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Prüfungszulassung ist bis zum Ende des dem geplanten Prüfungssemester vorausgehenden Semesters zu beantragen.
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§ 3328#
Prüfungsgegenstand bei der Künstlerischen Reifeprüfung Orgelliteraturspiel

( 1 ) Die Abschlussprüfung Orgelliteraturspiel umfasst die folgenden Bereiche:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts (circa 65 Minuten),
  2. auf Wunsch der oder des Studierenden Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel (30 Minuten),
  3. Klavierspiel (30 Minuten),
  4. Generalbassspiel (15 Minuten),
  5. Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung (15 Minuten),
  6. Methodik des Unterrichts in Orgelliteraturspiel: Lehrprobe mit Kolloquium (25 + 10 Minuten).
( 2 ) In der Abschlussprüfung Orgelliteraturspiel werden die folgenden Anforderungen gestellt:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts: Der Prüfling gestaltet ein öffentliches Konzert auf der Grundlage der im Unterricht erarbeiteten Orgelliteratur. Das zu studierende Repertoire umfasst mindestens drei Werke unterschiedlicher Stilistik aus der vorbachschen Zeit, ferner vier Werke von J. S. Bach (darunter eine Triosonate und eine große Choralbearbeitung), drei größere stilistisch unterschiedliche Werke der Klassik oder Romantik (davon mindestens zwei aus der Romantik), zwei stilistisch unterschiedliche Werke aus dem 20. oder 21. Jahrhundert (davon mindestens ein nach 1960 komponiertes) und ein Konzert für Orgel und Orchester. Mindestens eins der romantischen Werke muss im Schwierigkeitsgrad den großen Choralfantasien (z. B. op. 40/1) oder den Orgelsonaten M. Regers oder den Symphonien C.-M. Widors (z. B. op. 42 no. 6) entsprechen.
    In dem Konzert spielt der Prüfling mindestens fünf Werke unterschiedlicher Stilepochen aus dem Unterrichtsrepertoire, darunter eine Sonate von J. S. Bach, ein schwieriges romantisches Werk und ein selbst einstudiertes anspruchsvolles Orgelwerk, das seine Lehrerin oder sein Lehrer im Fach Orgelliteraturspiel drei Monate vor dem Konzert benennt und gleichzeitig der Rektorin oder dem Rektor mitteilt.
  2. Im Falle der Belegung des Fachs „Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel“:
    Der Prüfling spielt mindestens zwei der folgenden Formen: Partita, Passacaglia, Fuge oder Entsprechendes. Die Vorbereitungszeit beträgt vier Tage. In der Prüfung spielt er unvorbereitet verschiedene Begleitsätze zu zwei unterschiedlichen Liedern des Evangelischen Gesangbuchs, zu mindestens einem der Lieder einen transponierten Begleitsatz mit zugehöriger Modulation, zu einem der Lieder ein Vorspiel, zu dem anderen eine Intonation. In den Begleitsätzen erscheint der Cantus firmus mindestens einmal in Tenor und Bass.
  3. Klavierspiel:
    Der Prüfling spielt eine ganze klassische oder romantische Sonate oder einen ganzen klassischen oder romantischen Zyklus und eine Komposition bzw. eine Werkgruppe aus dem 20. oder 21. Jahrhundert. In der Prüfung kann eine Instrumental- oder Gesangssolistin bzw. ein Instrumental- oder Gesangssolist in einem oder mehreren Werken aus den genannten Epochen begleitet werden.
  4. Generalbassspiel:
    Mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen von bezifferten und unbezifferten Generalbässen. Vom-Blatt-Spiel eines bezifferten Generalbasses.
  5. Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung:
    Der Prüfling legt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einen Programmentwurf für ein öffentliches Konzert vor, der ausschließlich Orgelliteratur vorsieht oder für diese Raum lässt. In einem Prüfungsgespräch äußert sich der Prüfling zur Konzeption seines Entwurfs und zu Fragen der Programmgestaltung im Allgemeinen sowie der Vermittlung zwischen Musik und Hörer.
  6. Methodik des Unterrichts in Orgelliteraturspiel:
    Lehrprobe mit Kolloquium: Der Prüfling unterrichtet eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wahl. Zur Prüfung legt die oder der Studierende schriftlich ihre oder seine didaktischen Überlegungen vor. Diese enthalten Angaben zu den Unterrichtsvoraussetzungen, zum geplanten Verlauf sowie zum Ziel der Lehrprobe. In einem Kolloquium weist der Prüfling seine Fähigkeit zur Reflexion über den Verlauf der Lehrprobe nach.
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§ 3429#
Prüfungsgegenstand bei der Künstlerischen Reifeprüfung
Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel

( 1 ) Die Abschlussprüfung Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel umfasst die folgenden Bereiche:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts (65 Minuten),
  2. auf Wunsch der oder des Studierenden Orgelliteraturspiel (30 Minuten),
  3. Klavierspiel (30 Minuten),
  4. Generalbassspiel (15 Minuten),
  5. Gehörbildung – mündlich (20 Minuten) und schriftlich (60 Minuten),
  6. Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung (15 Minuten),
  7. Methodik des Unterrichts in Orgelimprovisation/Liturgischem Orgelspiel, Lehrprobe mit Kolloquium (25 + 10 Minuten).
( 2 ) In der Abschlussprüfung Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel werden die folgenden Anforderungen gestellt:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts:
    Der Prüfling spielt (mit einer Woche Vorbereitungszeit) mehrere größere Formen (z. B. Sonate oder Präludium und Fuge) sowie (mit einer Stunde Vorbereitungszeit) eine an ein EG-Lied gebundene Form (z. B. Choralvorspiel). Die größeren Formen sind nach Vorgabe der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an einen Stil oder an Themen oder beides zu binden; als Grundlage für die choralgebundene Form gibt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer ein EG-Lied vor. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer legt seine Aufgaben gleichzeitig dem Prüfling und der Rektorin oder dem Rektor vor. In der Prüfung spielt der Prüfling verschiedene Choralbearbeitungen auf Zuruf, darunter Begleitsätze, auch mit Cantus firmus in Tenor und Bass, auch transponiert.
    Die Improvisationen sind in verschiedenen Stilen zu gestalten.
  2. Im Falle der Belegung des Fachs „Orgelliteraturspiel“:
    Der Prüfling spielt mindestens zwei größere Werke aus verschiedenen Epochen.
  3. Klavierspiel:
    Der Prüfling spielt eine ganze klassische oder romantische Sonate oder einen ganzen klassischen oder romantischen Zyklus und eine Komposition bzw. eine Werkgruppe aus dem 20. oder 21. Jahrhundert. In der Prüfung kann ein(-e) Instrumental- oder Gesangssolist(-in) in einem oder mehreren Werken aus den genannten Epochen begleitet werden.
  4. Generalbassspiel:
    Mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen anspruchsvoller bezifferter und unbezifferter Generalbässe. Vom-Blatt-Spiel eines bezifferten Generalbasses.
  5. Gehörbildung:
    Mündlich: Erfassen und Wiedergabe eines komplizierten rhythmischen Beispiels und dessen Veränderungen, Wiedergabe einer komplizierten Tonartenfolge (Modulation) aus dem Gedächtnis, Vergleich eines mit „falschen Tönen“ vorgespielten Choralsatzes von J. S. Bach mit dem korrekten Notentext, Erfassen und Benennen von Veränderungen in einem gegebenen freitonalen Klang.
    Schriftlich: Verschiedene Musikdiktate mit rhythmischen, melodischen und harmonischen Problemstellungen: einstimmiges Diktat (freitonal) mit komplizierten Rhythmen, vierstimmig-polyphones Diktat (Barock), vierstimmig homophones Diktat (Spätromantik).
  6. Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung:
    Der Prüfling legt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einen Programmentwurf für ein öffentliches Konzert vor, der ausschließlich Orgelimprovisationen vorsieht oder für diese Raum lässt. In einem Prüfungsgespräch äußert sich der Prüfling zur Konzeption seines Entwurfs und zu Fragen der Programmgestaltung im Allgemeinen sowie der Vermittlung zwischen Musik und Hörer, insbesondere in Hinblick auf improvisatorische Darbietungen.
  7. Methodik des Unterrichts in Orgelimprovisation/liturgischem Orgelspiel:
    Lehrprobe mit Kolloquium: Der Prüfling unterrichtet eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wahl. Zur Prüfung legt die oder der Studierende schriftlich ihre oder seine didaktischen Überlegungen vor. Diese enthalten Angaben zu den Unterrichtsvoraussetzungen, zum geplanten Verlauf sowie zum Ziel der Lehrprobe. In einem Kolloquium weist der Prüfling seine Fähigkeit zur Reflexion über den Verlauf der Lehrprobe nach.
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§ 3530#
Prüfungsgegenstand bei der Künstlerischen Reifeprüfung Chorleitung

( 1 ) Die Abschlussprüfung Chorleitung umfasst die folgenden Bereiche:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts,
  2. Chorprobe (60 Minuten),
  3. auf Wunsch der oder des Studierenden Singen und Sprechen (30 Minuten),
  4. Gehörbildung – mündlich (20 Minuten) und schriftlich (60 Minuten),
  5. Klavierspiel (30 Minuten),
  6. Partiturspiel (15 Minuten),
  7. Chorliteraturkunde (20 Minuten),
  8. Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung (15 Minuten).
( 2 ) In der Abschlussprüfung Chorleitung werden die folgenden Anforderungen gestellt:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts:
    Der Prüfling führt ein selbstständig erarbeitetes Vokal-Instrumentalwerk im Schwierigkeitsgrad einer Bach-Kantate oder Mozart-Messe sowie ein oder mehrere A-cappella-Werke auf. Dies kann im Rahmen eines Konzerts geschehen, in dem auch andere Kompositionen auf dem Programm stehen.
  2. Chorprobe:
    Der Prüfling erarbeitet und dirigiert ein schwieriges A-cappella-Werk, das von der Fachlehrerin oder von dem Fachlehrer vier Wochen vor dem Prüfungstermin dem Prüfling bekannt gegeben und gleichzeitig der Rektorin oder dem Rektor mitgeteilt wird. Eine Stunde vor der Prüfung erhält der Prüfling einen in der Prüfung zu dirigierenden Liedsatz, der durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer bestimmt und der Rektorin oder dem Rektor mitgeteilt wird. Der Prüfling legt eine Woche vor dem Prüfungstermin einen Probenentwurf vor.
  3. Im Falle der Belegung des Fachs „Singen und Sprechen“:
    Vortrag mehrerer Stücke der Gesangsliteratur aus unterschiedlichen Epochen, auch des 20. Jahrhunderts. Vortrag eines Textes.
  4. Gehörbildung:
    Mündlich: Erfassen und Wiedergabe eines komplizierten rhythmischen Beispiels und von dessen Veränderungen, Wiedergabe einer komplizierten Tonartenfolge (Modulation) aus dem Gedächtnis, Vergleich eines mit „falschen Tönen“ vorgespielten Choralsatzes von J. S. Bach mit dem korrekten Notentext, Erfassen und Benennen von Veränderungen in einem gegebenen freitonalen Klang. Schriftlich: Verschiedene Musikdiktate mit rhythmischen, melodischen und harmonischen Problemstellungen: einstimmiges Diktat (freitonal) mit komplizierten Rhythmen, vierstimmig-polyphones Diktat (Barock), vierstimmig homophones Diktat (Spätromantik).
  5. Klavierspiel:
    Der Prüfling spielt eine ganze klassische oder romantische Sonate oder einen ganzen klassischen oder romantischen Zyklus und eine Komposition bzw. eine Werkgruppe aus dem 20. oder 21. Jahrhundert. In der Prüfung kann ein(-e) Instrumental- oder Gesangssolist(-in) in einem oder mehreren Werken aus den genannten Epochen begleitet werden.
  6. Partiturspiel:
    Mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen von zwei A-cappella-Werken aus verschiedenen Epochen in alten und neuen Schlüsseln. Spielen einer Orchesterpartitur.
  7. Chorliteraturkunde:
    Mündliche Analyse einer Partitur in Bezug auf ihre thematische und klangliche Struktur; die Partitur wird dem Prüfling 20 Minuten vor der Prüfung vorgelegt. Erkennen und Bestimmen typischer Partiturbilder aus verschiedenen Epochen. Kenntnis der wichtigsten Chorliteratur unter dem Gesichtspunkt der praktischen Verwendung.
  8. Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung:
    Der Prüfling legt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einen Programmentwurf für ein öffentliches Konzert vor, der ausschließlich Chorliteratur vorsieht oder für diese Raum lässt. In einem Prüfungsgespräch äußert sich der Prüfling zur Konzeption seines Entwurfs und zu Fragen der Programmgestaltung im Allgemeinen sowie der Vermittlung zwischen Musik und Hörer.
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§ 3631#
Prüfungsgegenstand bei der Künstlerischen Reifeprüfung Klavierliteraturspiel

( 1 ) Die Abschlussprüfung Klavierliteraturspiel umfasst die folgenden Bereiche:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts (60 bis 70 Minuten),
  2. auf Wunsch der oder des Studierenden Spiel auf historischen Tasteninstrumenten (Cembalo und verwandte Instrumente; 30 Minuten),
  3. Vom-Blatt-Spiel (15 Minuten),
  4. Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung (15 Minuten),
  5. Methodik des Klavierunterrichts: Lehrprobe mit Kolloquium (25 + 10 Minuten).
( 2 ) In der Abschlussprüfung Klavierliteraturspiel werden die folgenden Anforderungen gestellt:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts:
    Der Prüfling gestaltet ein öffentliches Konzert auf der Grundlage der im Unterricht erarbeiteten Literatur für Klavier solo. Das zu studierende Repertoire umfasst einen repräsentativen Querschnitt auch schwieriger Kompositionen der Zeit von J. S. Bach bis zum 21. Jahrhundert sowie mindestens eine Etüde von F. Chopin oder F. Liszt und mindestens ein Klavierkonzert.
    In dem Prüfungskonzert spielt der Prüfling Werke hohen Niveaus aus unterschiedlichen Stilepochen aus dem Unterrichtsrepertoire, dazu ein selbst einstudiertes anspruchsvolles Stück, das seine Lehrerin oder sein Lehrer im Fach Klavierliteraturspiel drei Monate vor dem Konzert benennt und gleichzeitig der Rektorin oder dem Rektor mitteilt. Ferner ist in der Prüfung eine Gesangs- oder Instrumentalsolistin oder ein Gesangs- oder Instrumentalsolist in einem Werk des 19., 20. oder 21. Jahrhunderts zu begleiten.
  2. Im Falle der Belegung des Fachs „Spiel auf historischen Tasteninstrumenten“ (Cembalo und verwandte Instrumente):
    Der Prüfling spielt mindestens zwei größere Werke unterschiedlicher Stilistik.
  3. Vom-Blatt-Spiel:
    Spiel eines Klavierauszugs und/oder von Begleitungen. Die Noten werden dem Prüfling 30 Minuten vor der Prüfung vorgelegt.
  4. Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung:
    Der Prüfling legt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einen Programmentwurf für ein öffentliches Konzert vor, der ausschließlich Klavierliteratur vorsieht oder für diese Raum lässt. In einem Prüfungsgespräch äußert sich der Prüfling zur Konzeption seines Entwurfs und zu Fragen der Programmgestaltung im Allgemeinen sowie der Vermittlung zwischen Musik und Hörer.
  5. Methodik des Klavierunterrichts:
    Lehrprobe mit Kolloquium: Der Prüfling unterrichtet eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wahl. Zur Prüfung legt die oder der Studierende schriftlich ihre oder seine didaktischen Überlegungen vor. Diese enthalten Angaben zu den Unterrichtsvoraussetzungen, zum geplanten Verlauf sowie zum Ziel der Lehrprobe. In einem Kolloquium weist der Prüfling seine Fähigkeit zur Reflexion über den Verlauf der Lehrprobe nach.
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§ 3732#
Prüfungsgegenstand bei der Künstlerischen Reifeprüfung
Spiel auf historischen Tasteninstrumenten

( 1 ) Die Abschlussprüfung Spiel auf historischen Tasteninstrumenten umfasst die folgenden Bereiche:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts (65 Minuten),
  2. Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung (15 Minuten),
  3. Methodik des Literaturspielunterrichts: Lehrprobe mit Kolloquium (25 + 10 Minuten).
( 2 ) In der Abschlussprüfung Spiel auf historischen Tasteninstrumenten werden die folgenden Anforderungen gestellt:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts:
    Der Prüfling gestaltet ein öffentliches Konzert auf der Grundlage der im Unterricht erarbeiteten Literatur für historische Tasteninstrumente (Cembalo und verwandte Instrumente). Das zu studierende Repertoire umfasst anspruchsvolle Werke mit unterschiedlicher Stilistik und aus verschiedenen Entstehungszeiten, auch aus dem 20. und 21. Jahrhundert, aus Spanien, Italien, Frankreich, England und Deutschland.
    In dem Prüfungskonzert spielt der Prüfling auf mindestens zwei unterschiedlichen historischen Instrumenten Werke hohen Niveaus aus unterschiedlichen Stilepochen aus dem Unterrichtsrepertoire, dazu ein selbst einstudiertes anspruchsvolles Stück, das seine Lehrerin oder sein Lehrer im Fach Historische Tasteninstrumente drei Monate vor dem Konzert benennt und gleichzeitig der Rektorin oder dem Rektor mitteilt. In der Prüfung ist eine Gesangs- bzw. Instrumentalsolistin oder ein Gesangs- bzw. Instrumentalsolist zu begleiten. Es sind zwei Vokal- oder Instrumentalwerke zu begleiten, darunter eine Arie aus einer Bachkantate oder ein Instrumentalwerk vergleichbaren Schwierigkeitsgrades; dabei ist sowohl ein bezifferter als auch ein unbezifferter Generalbass zu spielen. Die Werke sollen aus unterschiedlichen Nationalstilen stammen.
  2. Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung:
    Der Prüfling legt der Prüferin oder dem Prüfer zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einen Programmentwurf für ein öffentliches Konzert vor, der ausschließlich Literatur für historische Tasteninstrumente (Cembalo und verwandte Instrumente) vorsieht oder für diese Raum lässt. In einem Prüfungsgespräch äußert sich der Prüfling zur Konzeption seines Entwurfs und zu Fragen der Programmgestaltung im Allgemeinen sowie der Vermittlung zwischen Musik und Hörer.
  3. Methodik des Literaturspielunterrichts:
    Lehrprobe mit Kolloquium: Der Prüfling unterrichtet eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wahl. Zur Prüfung legt die oder der Studierende schriftlich ihre oder seine didaktischen Überlegungen vor. Diese enthalten Angaben zu den Unterrichtsvoraussetzungen, zum geplanten Verlauf sowie zum Ziel der Lehrprobe. In einem Kolloquium weist der Prüfling seine Fähigkeit zur Reflexion über den Verlauf der Lehrprobe nach.
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§ 3833#
Prüfungsgegenstand bei der Künstlerischen Reifeprüfung
Oratorien- und Liedgesang

( 1 ) Die Abschlussprüfung Oratorien- und Liedgesang umfasst die folgenden Bereiche:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzertes (50 bis 60 Minuten),
  2. Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung,
  3. Methodik des Unterrichts in Oratorien- und Liedgesang: Lehrprobe mit Kolloquium (25 + 10 Minuten).
( 2 ) In der Abschlussprüfung Oratorien- und Liedgesang werden die folgenden Anforderungen gestellt:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzertes:
    Der Prüfling gestaltet ein öffentliches Konzert auf der Grundlage der im Unterricht erarbeiteten Literatur für Gesang. Das Prüfungsprogramm umfasst in der Regel Werke verschiedener Stile und Epochen. Ein Werk wird dem Prüfling vier Wochen vor der Prüfung von der Fachlehrkraft zur selbstständigen Einstudierung genannt.
    Wahlweise kann ein Teil der Abschlussprüfung in Form einer Solopartie in einem öffentlichen Konzert mit einem anspruchsvollen Werk der Kantaten- oder Oratorienliteratur abgelegt werden.
  2. Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung
    Der Prüfling legt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einen Programmentwurf für ein öffentliches Konzert vor, der ausschließlich Literatur aus dem Bereich des Oratorien- und Liedgesangs vorsieht. In einem Prüfungsgespräch äußert sich der Prüfling zur Konzeption seines Entwurfs und zu Fragen der Programmgestaltung im Allgemeinen.
  3. Methodik des Unterrichts in Oratorien- und Liedgesang:
    Lehrprobe mit Kolloquium: Der Prüfling unterrichtet eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wahl, oder er arbeitet stimmbildnerisch mit einer Chorgruppe.
    Zur Prüfung legt die oder der Studierende schriftlich ihre oder seine didaktischen Überlegungen vor. Diese enthalten Angaben zu den Unterrichtsvoraussetzungen, zum geplanten Verlauf sowie zum Ziel der Lehrprobe. In einem Kolloquium weist der Prüfling seine Fähigkeit zur Reflexion über den Verlauf der Lehrprobe nach.
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§ 3934#
Prüfungsgegenstand bei der Künstlerischen Reifeprüfung Liedbegleitung

( 1 ) Die Abschlussprüfung Liedbegleitung umfasst die folgenden Bereiche:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzerts (65 Minuten),
  2. Vom-Blatt-Spiel (15 Minuten),
  3. Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung (15 Minuten),
  4. Klaviermethodik/Methodik der Liedbegleitung: Lehrprobe mit Kolloquium (25 + 10 Minuten).
( 2 ) In der Abschlussprüfung Liedbegleitung werden die folgenden Anforderungen gestellt:
  1. Aufführung eines öffentlichen Konzertes:
    Der Prüfling gestaltet ein öffentliches Konzert auf der Grundlage der im Unterricht erarbeiteten Literatur für Liedbegleitung. Das zu studierende Repertoire umfasst einen repräsentativen Querschnitt auch schwieriger Kompositionen aus der Zeit von Bach bis zum 21. Jahrhundert sowie einige Werke für Klavier solo.
    In dem Prüfungskonzert spielt der Prüfling Werke hohen Niveaus aus unterschiedlichen Stilepochen aus dem Unterrichtsrepertoire, dazu ein selbst einstudiertes anspruchsvolles Stück, das seine Lehrerin oder sein Lehrer drei Monate vor dem Konzert benennt und gleichzeitig der Rektorin oder dem Rektor mitteilt.
    In dem Konzert ist eine Sängerin oder ein Sänger zu begleiten.
  2. Vom-Blatt-Spiel:
    Mit 30 Minuten Vorbereitungszeit: Spiel von Klavierauszügen oder Liedbegleitungen.
  3. Kolloquium zur Programmgestaltung und Musikvermittlung:
    Der Prüfling legt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einen Programmentwurf für ein öffentliches Konzert vor, in dessen Zentrum Werke für Klavier und Gesang stehen. In einem Prüfungsgespräch äußert sich der Prüfling zur Konzeption seines Entwurfs und zu Fragen der Programmgestaltung im Allgemeinen sowie der Vermittlung zwischen Musik und Hörer.
  4. Klaviermethodik/Methodik der Liedbegleitung:
    Lehrprobe mit Kolloquium: Der Prüfling unterrichtet eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wahl, die oder der in der Lehrprobe eine Sängerin oder einen Sänger begleitet. Zur Prüfung legt die oder der Studierende schriftlich ihre oder seine didaktischen Überlegungen vor. Diese enthalten Angaben zu den Unterrichtsvoraussetzungen, zum geplanten Verlauf sowie zum Ziel der Lehrprobe. In einem Kolloquium weist der Prüfling seine Fähigkeit zur Reflexion über den Verlauf der Lehrprobe nach.
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VII.35#
Aufbaustudium Konzertexamen

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§ 4036#
Zulassungsvoraussetzungen zum Aufbaustudium Konzertexamen

Zur Aufnahmeprüfung zur Fortsetzung der Ausbildung mit dem Ziel des Konzertexamens können Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen werden, die über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen hinaus das Bachelor- oder B-, Master- oder A-Examen für Evangelische Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie die Künstlerische Reifeprüfung Orgelliteraturspiel, Klavierliteraturspiel oder Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel abgelegt haben.
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§ 4137#
Qualitative Anforderungenan die Bewerberinnen oder die Bewerber für das Aufbaustudium Konzertexamen

Um zur Fortsetzung der Ausbildung mit dem Ziel des Konzertexamens zugelassen zu werden, muss die Bewerberin oder der Bewerber
  1. an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen die künstlerische Reifeprüfung Orgelliteraturspiel, Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel oder Klavierliteraturspiel abgelegt haben und in den Fächern gemäß §§ 33, 34 und 36 die Bewertung „sehr gut“ (1,0 bis 1,2) erreicht haben,
  2. an einer anderen Hochschule ein entsprechendes Master-Examen nach Buchstabe a oder ein vergleichbares Examen abgelegt haben und nachweisen, dass sie oder er dort die Zulassung zum Konzertexamen erhalten hat, oder sich an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen einer Prüfung unterziehen, in der sie oder er die Eignung für ein Konzertexamen nachweist.
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§ 42
Dauer des Aufbaustudiums Konzertexamen, Kanon der Fachrichtungen

( 1 ) Der Studiengang Konzertexamen dauert in der Regel vier Semester. Über eine Verkürzung entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer im Einvernehmen mit der oder dem Studierenden. Über eine Verlängerung entscheidet die Dozentenkonferenz auf gemeinsamen Antrag der oder des Studierenden und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers. Die Frequenz der Unterrichtsstunden richtet sich nach der individuellen Vereinbarung der oder des Studierenden mit der Lehrkraft der Hochschule.
( 2 ) Der Studiengang Konzertexamen umfasst alternativ folgende Fachrichtungen:
  1. Orgelliteraturspiel,
  2. Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel,
  3. Klavierliteraturspiel.
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§ 43
Anmeldung zum Konzertexamen

Die Studierende oder der Studierende richtet einen fristgerechten Antrag auf Zulassung zum Konzertexamen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Prüfungszulassung ist bis zum Ende des dem geplanten Prüfungssemester vorausgehenden Semesters zu beantragen.
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§ 44
Prüfungsinhalte des Konzertexamens

( 1 ) Als Konzertexamen in den Fachrichtungen Orgel- oder Klavierliteraturspiel gestaltet der Prüfling in weitgehender künstlerischer Eigenverantwortung im Abstand von drei Wochen zwei anspruchsvolle öffentliche Solokonzerte mit zwei unterschiedlichen Programmen von jeweils circa 60 Minuten reiner Spieldauer und hohem Schwierigkeitsgrad.
( 2 ) Als Konzertexamen in der Fachrichtung Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel gestaltet der Prüfling ein anspruchsvolles Solokonzert von circa 60 Minuten Dauer. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer stellt dem Prüfling eine Woche vor der Prüfung schwierige Improvisationsaufgaben (z. B. Improvisation einer Fuge oder einer französisch-romantischen Symphonie), deren Dauer 45 Minuten nicht überschreiten soll. Eine Stunde vor der Prüfung erhält der Prüfling von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer weitere anspruchsvolle Improvisationsaufgaben (z. B. Improvisation einer Partita oder eines Präludiums im D.-Buxtehude-Stil), deren Dauer 15 Minuten nicht überschreiten soll. Die Aufgaben lassen dem Prüfling genügend Raum für formal eigenständige gestalterische Ideen (z. B. Vorgabe von Thema und Stil, jedoch nicht der Form, oder Vorgabe der Form und des Stils, jedoch nicht der Themen).
( 3 ) Im Rahmen der in Absatz 1 und 2 genannten Prüfungsleistungen weist der Prüfling nach, dass er in der Lage ist, in Hinblick auf Programmgestaltung und spielerische sowie interpretatorische Fähigkeiten auf hohem Niveau eigenständig aktiv am nationalen und internationalen öffentlichen Konzertleben teilzunehmen.
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VIII.38#
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

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§ 4539#
Prüfungsausschuss und -kommissionen

( 1 ) Die Prüfungen werden vor Mitgliedern des Prüfungsausschusses der Evangelischen Kirche von Westfalen abgelegt. Die oder der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Landeskirchenamt widerruflich für befristete Dauer berufen.
( 2 ) Die Prüfungskommissionen in den einzelnen Fachprüfungen bestehen im Rahmen des Bachelor-Examens aus mindestens zwei, im Rahmen des Master-Examens, der künstlerischen Reifeprüfung aus mindestens drei und im Konzertexamen aus mindestens vier Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen bestimmt die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz.
( 3 ) Die Bewertung der schriftlichen Bachelor-Arbeit oder des Kreativprojektes im Bachelor-Studiengang (§§ 14 Absatz 10 und 18 Absatz 7) und der schriftlichen Master- Arbeit oder des Kreativprojektes im Master-Studiengang (vgl. § 22 Absatz 7 und § 26 Absatz 4) wird von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorgenommen, darunter die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der die Entstehung der Arbeit betreut hat.
( 4 ) Die Prüfungstermine werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Dozentenkonferenz festgelegt.
( 5 ) Die Dozentenkonferenz kann Regelungen zur Ableistung von Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) festlegen; die Regelungen müssen auch die notwendigen Bestimmungen zum Datenschutz enthalten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt auf Vorschlag der Dozentenkonferenz fest, welche Prüfungen elektronisch durchzuführen sind.
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§ 46
40#Zulassung zu Prüfungen

( 1 ) Voraussetzung für die Zulassung zu Prüfungen ist grundsätzlich die kontinuierliche Teilnahme am Unterricht des jeweiligen Faches. Die Teilnahme wird testiert.
( 2 ) Über eine Befreiung von der der Prüfung vorausgehenden Teilnahme am Unterricht oder die Reduzierung des Umfangs der Teilnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag in begründeten Einzelfällen die Rektorin oder der Rektor. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz. Wenn das Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ist sie über die Befreiung oder Reduzierung des Umfangs der Teilnahme zu informieren. Beurlaubungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Satz 6 gelten als Befreiungen im Sinne dieser Norm.
( 3 ) Die Studierenden richten einen fristgerechten Antrag auf Zulassung zu den Prüfungen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Prüfungszulassung ist bis zum Ende des dem geplanten Prüfungssemester vorausgehenden Semesters zu beantragen.
( 4 ) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf,
  2. eine beglaubigte Kopie des letzten Schulzeugnisses,
  3. Studiennachweise und Unterlagen über bereits früher abgelegte kirchenmusikalische Prüfungen,
  4. ein Führungszeugnis gemäß § 30 BZRG,
  5. eine Bestätigung der Kirchenmitgliedschaft.
Soweit die unter Buchstaben b und c bezeichneten Unterlagen bereits bei der Hochschule vorliegen, kann die Bewerberin oder der Bewerber auf sie Bezug nehmen.
( 5 ) Dem Antrag auf Zulassung zum Konzertexamen sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
  1. die schriftliche Einverständniserklärung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers,
  2. die Einverständniserklärung der Dozentenkonferenz.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zu den Prüfungen.
( 7 ) Über die Zulassung zum Konzertexamen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf der Grundlage des Votums der Dozentenkonferenz und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers.
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§ 4741#
Termine der einzelnen Fachprüfungen

( 1 ) Prüfungen in den Fächern des jeweiligen Studienganges, die während der gesamten Studienzeit unterrichtet werden, stehen in der Regel am Ende des Studiums. Über Ausnahmen entscheidet die Dozentenkonferenz.
( 2 ) Einzelne Fachprüfungen im Rahmen des jeweiligen Studienganges, die nicht während der gesamten Studienzeit unterrichtet werden, finden in der Regel während des Studiums statt. Im Studiengang „Künstlerische Ausbildung“ kann die Prüfung im Fach „Lehrprobe mit Kolloquium“ auf Antrag vorgezogen werden. Folgende Fächer werden am Ende der Studienzeit geprüft: § 30 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 7 Buchstabe c. Über Ausnahmen entscheidet die Rektorin oder der Rektor in Absprache mit der jeweiligen Fachlehrerin oder dem jeweiligen Fachlehrer und der Dozentenkonferenz.
( 3 ) Die schriftliche Bachelor- oder Master-Arbeit oder die schriftliche Darlegung des Bachelor- oder Master-Kreativprojektes ist spätestens sechs Monate nach Ablegung der letzten praktischen Prüfung vorzulegen. Die Bewertung hat innerhalb von drei Monaten nach Abgabetermin zu erfolgen.
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§ 48
Anerkennungvon Prüfungs- und Studienleistungen

( 1 ) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen können innerhalb der Hochschule vom einen in den anderen Studiengang übernommen werden.
( 2 ) Fachlich gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Ausbildungsstätten erbracht wurden, können anerkannt werden.
( 3 ) Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Ausbildungsstätten mit Ausnahme der Anerkennung Künstlerischer Reifeprüfungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach schriftlicher Stellungnahme durch die jeweilige Fachlehrerin oder den jeweiligen Fachlehrer. Über die Anerkennung von erbrachten Studienleistungen an anderen Ausbildungsstätten entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Absprache mit der jeweiligen Fachlehrerin oder dem jeweiligen Fachlehrer und der Dozentenkonferenz. Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß Absatz 1 entscheidet die Dozentenkonferenz.
( 4 ) Über die Anerkennung der an einer anderen Ausbildungsstätte erbrachten Künstlerischen Reifeprüfung als Voraussetzung zur Zulassung zur Fortsetzung der Künstlerischen Ausbildung mit dem Ziel des Konzertexamens entscheidet die Dozentenkonferenz.
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§ 4942#
Bewertung von Prüfungen

( 1 ) Die Fachprüfungen, schriftlichen Hausarbeiten, Bachelor-Arbeiten, Master-Arbeiten, Bachelor- und Master-Kreativprojekte und die Zwischenprüfung in der Künstlerischen Ausbildung werden von den Prüfungskommissionen bewertet.
( 2 ) Die Gesamtnote der Examina wird nach Maßgabe von § 50 mathematisch ermittelt und von der Dozentenkonferenz festgelegt.
( 3 ) Die Ergebnisse praktischer und mündlicher Prüfungen sollen den Prüflingen nach Festlegung der Note mitgeteilt werden.
( 4 ) Die Ergebnisse schriftlicher Prüfungen sollen den Prüflingen im Laufe des nächsten Tages nach dem Abschluss der Korrektur aller vorgelegten schriftlichen Leistungen in dem betreffenden Fach mitgeteilt werden.
( 5 ) Die Ergebnisse der Bewertung der schriftlichen Hausarbeiten sollen den Prüflingen nach Festlegung der Note mitgeteilt werden.
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§ 5043#
Bewertungsskala

( 1 ) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 2 ) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.
( 3 ) Für die Gesamtnote der Bachelor- und Master-Examina Evangelische Kirchenmusik Klassisch zählen die Ergebnisse im Fach
  1. Orgelliteraturspiel 3-fach,
  2. Liturgisches Orgelspiel 3-fach,
  3. Klavierspiel 2-fach,
  4. Klavier/Keyboard im popularmusikalischen Bereich 2-fach,
  5. Schlagwerk/Percussion 2-fach,
  6. Chorleitung 3-fach,
  7. Chorleitung Popularmusik 2-fach,
  8. Bläserchorleitung (Aufbaukurs) 2-fach,
  9. Singen und Sprechen 2-fach,
  10. Gehörbildung 2-fach,
  11. Tonsatz 2-fach,
  12. die schriftliche Hausarbeit zählt 2-fach.
( 4 ) Im Master-Examen Evangelische Kirchenmusik Klassisch zählen die Ergebnisse der Fächer Chorleitung a capella und Chor- und Orchesterleitung jeweils 3-fach.
( 5 ) Für die Gesamtnote des Bachelor-Examens Evangelische Kirchenmusik Popular zählen die Ergebnisse im Fach
  1. Hauptfach – Literaturspiel 3-fach,
  2. Hauptfach – Liedbegleitung 3-fach,
  3. Instrumentales Zweitfach 2-fach,
  4. Chorpraxis/Chorleitung 3-fach,
  5. Bandpraxis/Bandleitung 3-fach,
  6. Gesang/Sprecherziehung 2-fach,
  7. Singen mit Gruppen 2-fach,
  8. Gehörbildung 2-fach,
  9. Tonsatz in Jazz, Rock, Pop 2-fach,
  10. die schriftliche Hausarbeit zählt 2-fach.
( 6 ) Im Master-Examen Evangelische Kirchenmusik Popular unterliegen die Ergebnisse der Fächer in den Bereichen folgender Wertung:
  1. Musikpraktischer Bereich 2-fach
  2. Musiktheoretischer Bereich 2-fach
  3. Wissenschaftlicher Bereich 1-fach
  4. Schwerpunktbereich 1-fach
( 7 ) Die Gesamtnote der Künstlerischen Reifeprüfung Orgelliteraturspiel, Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel, Chorleitung, Klavierliteraturspiel, Spiel auf historischen Tasteninstrumenten, Lied- und Oratoriengesang und Klavierbegleitung wird mathematisch aus den Ergebnissen der Zwischenprüfung und der Fachprüfungen ermittelt. Dabei zählt das Ergebnis der Zwischenprüfung 5-fach, das des öffentlichen Konzerts 10-fach. Im Aufbaustudiengang Chorleitung zählen in der Abschlussprüfung die Aufführung eines öffentlichen Konzerts und die Prüfungsprobe jeweils 5-fach.
( 8 ) Das Konzertexamen wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
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§ 51
Prüfungsprotokoll

( 1 ) Der Verlauf von Prüfungen wird in einem schriftlichen Kurzprotokoll festgehalten, das den Namen des Prüflings, das Datum, Fach und Art der Prüfung, Ort, Uhrzeit, die Namen der Prüferin oder des Prüfers, der Protokollantin oder des Protokollanten und ggf. der Beisitzerinnen oder Beisitzer sowie die Inhalte der Prüfung aufführt.
( 2 ) Das Protokoll enthält eine kurze Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung.
( 3 ) Das Protokoll wird von der Prüferin oder dem Prüfer und der Protokollantin oder dem Protokollanten unterzeichnet, im Fall der Master-Examina und der künstlerischen Reifeprüfung zusätzlich von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, im Fall des Konzertexamens zusätzlich von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
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§ 52
Zeugnis

( 1 ) Der Prüfling erhält über das bestandene Examen ein schriftliches Zeugnis.
( 2 ) Im Zeugnis werden die Zensuren für die Einzelfachprüfungen und die Gesamtnote verbal ohne Zensurentendenzen und in Ziffern mit Zensurentendenzen oder in Zahlen mit Dezimalstellen gemäß § 46 angegeben. Davon ausgenommen ist das Zeugnis über das bestandene Konzertexamen.
( 3 ) Besondere Leistungen und im Studium erworbene Zusatzqualifikationen werden im Zeugnis vermerkt.
( 4 ) Hat der Prüfling die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, ist ihm dies zu bescheinigen.
( 5 ) Die Fächer, deren Prüfung wiederholt wurde, sind im Prüfungszeugnis als solche zu kennzeichnen.
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§ 52a44#
Einsicht in Prüfungsunterlagen

Die Geprüften haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ihre schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle an einem durch den Prüfungsausschuss festgelegten Ort persönlich einzusehen.
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§ 53
Fehlen bei Prüfungen/Abbruch von Prüfungen

( 1 ) Ist der Prüfling durch von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Studienfächer verhindert, so hat er dies unverzüglich der Rektorin oder dem Rektor mitzuteilen und nachzuweisen. Bei Krankheit kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.
( 2 ) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird diese beim nächsten Prüfungstermin abgelegt.
( 3 ) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Begründung zu Fachprüfungen nicht, so gilt die jeweilige Fachprüfung als nicht bestanden.
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§ 54
Täuschungsversuch

( 1 ) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet, kann von der weiteren Teilnahme am Examen ausgeschlossen werden.
( 2 ) Die Entscheidung über den Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Examen und über weitere zu ergreifende Maßnahmen trifft die Dozentenkonferenz im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Wenn die Dozentenkonferenz vor weiteren Teilprüfungen nicht mehr tagen kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
( 3 ) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 ist die Beschwerde zum Landeskirchenamt möglich. Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
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§ 5545#
Nichtbestehen und Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen

( 1 ) Eine Fachprüfung und die Zwischenprüfung in der Künstlerischen Ausbildung gelten als nicht bestanden, wenn sie schlechter als mit „ausreichend“ (4,0) bewertet werden.
( 2 ) Die Große Zwischenprüfung im Rahmen der Bachelor-Studiengänge gilt als nicht bestanden, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern niedriger als mit „befriedigend“ (3,3) bewertet wurden. Eines der Fächer (vgl. § 13 Absatz 5 und § 17 Absatz 5) darf mit „ausreichend“ (4,0), jedoch nicht schlechter benotet sein. Wird die Große Zwischenprüfung bei der Wiederholung erneut nicht bestanden, führt dies zur Exmatrikulation.
( 3 ) Ein Bachelor-Examen Evangelische Kirchenmusik Klassisch gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfung in einem oder mehreren der folgenden Fächer nicht bestanden wird: Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel, Chorleitung. Ein Bachelor-Examen Evangelische Kirchenmusik Popular gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfung in einem oder mehreren der folgenden Fächer nicht bestanden wird: Hauptfach – Literaturspiel, Hauptfach – Liedbegleitung. Im Bachelor-Examen Evangelische Kirchenmusik Popular muss eins der beiden Fächer Orgelliteraturspiel oder Liturgisches Orgelspiel und eins der beiden Fächer Chorpraxis/Chorleitung oder Bandpraxis/Bandleitung mindestens mit der Bewertung „ausreichend“ (4,0) bestanden werden.
( 4 ) Ein Master-Examen Evangelische Kirchenmusik Klassisch gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfung in einem oder mehreren der folgenden Fächer nicht bestanden wird: Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel, Chorleitung a cappella, Chor- und Orchesterleitung.
( 5 ) Ein Master-Examen Evangelische Kirchenmusik Popular gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfung in einem oder mehreren der folgenden Fächer nicht bestanden wird: Hauptfach, Hauptinstrument im liturgischen Kontext, Chor- und Orchesterleitung.
( 6 ) Ein Bachelor- oder Master-Examen Evangelische Kirchenmusik gilt als nicht bestanden, wenn
  1. eines der Fächer aus § 55 Absatz 3 und 4 nicht bestanden wurde oder
  2. wenn mehr als zwei der anderen in § 14 Absatz 4 und 5 (Bachelor Klassisch), § 18 Absatz 3 und 4 (Bachelor Popular) oder § 22 Absatz 3 und 4 (Master Klassisch) oder § 26 Absatz 2 (Master Popular) aufgezählten Fächer nicht bestanden wurden oder
  3. wenn mehr als ein Fach nicht bestanden wurde und die Bachelor- oder Master-Arbeit oder das Kreativprojekt im Bachelor- oder Master-Studium schlechter als mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.
( 7 ) Eine Künstlerische Reifeprüfung
  1. gilt in den Fachrichtungen gemäß § 29 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f und g als nicht bestanden, wenn die Prüfung im Hauptfach der jeweiligen Fachrichtung (Orgelliteraturspiel, Orgelimprovisation/Liturgisches Orgelspiel, Klavierspiel, Historische Tasteninstrumente, Lied- und Oratoriengesang, Liedbegleitung) nicht bestanden wird,
  2. in der Fachrichtung gemäß § 29 Absatz 1 Buchstabe c gilt als nicht bestanden, wenn eine der folgenden Prüfungen nicht bestanden wird:
    Aufführung eines öffentlichen Konzerts, Chorprobe.
( 8 ) Eine Künstlerische Reifeprüfung in der jeweiligen Fachrichtung, vgl. § 29 Absatz 1 Buchstaben a bis g, gilt als nicht bestanden, wenn mehr als zwei der in den § 33 Absatz 1 Buchstaben b bis f, § 34 Absatz 1 Buchstaben b bis g, § 35 Absatz 1 Buchstaben c bis h, § 36 Absatz 1 Buchstaben b bis e, § 37 Absatz 1 Buchstaben b bis c oder § 39 Absatz 1 Buchstaben b bis d genannten Fächer nicht bestanden wurden. Eine Künstlerische Reifeprüfung in der Fachrichtung Lied- und Oratoriengesang gilt als nicht bestanden, wenn die Lehrprobe nach § 38 Absatz 1 Buchstabe b nicht bestanden wurde.
( 9 ) Ein Konzertexamen gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfungskommission die Leistung des Prüflings als nicht den Anforderungen des § 44 entsprechend qualifiziert.
( 10 ) Eine nicht bestandene Fachprüfung und eine Zwischenprüfung – mit Ausnahme der Kleinen Zwischenprüfung – können einmal wiederholt werden. Über eine weitere Wiederholung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz. In der Zwischenprüfung im Rahmen des Bachelor-Studiengangs Evangelische Kirchenmusik werden im Falle der Wiederholung nur diejenigen Fächer erneut geprüft, die schlechter als mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.
( 11 ) Eine nicht bestandene Fachprüfung und die Zwischenprüfung in der Künstlerischen Ausbildung werden beim nächsten oder übernächsten Prüfungstermin wiederholt. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz. Wiederholungen von Fachprüfungen der Zwischenprüfung im Rahmen des Bachelor-Studiengangs Evangelische Kirchenmusik finden nach einem Semester statt.
( 12 ) Ein nicht bestandenes Konzertexamen kann einmal wiederholt werden. Dies kann beim nächsten oder übernächsten Prüfungstermin geschehen.
( 13 ) Wird eine Bachelor- oder Master-Arbeit oder ein Bachelor- oder Master-Kreativprojekt schlechter als mit „ausreichend“ (4,0) bewertet, so besteht einmalig die Möglichkeit, erneut eine Bachelor- oder Master-Arbeit zu schreiben oder ein Bachelor- oder Master-Kreativprojekt durchzuführen.
( 14 ) Wird eine schriftliche Hausarbeit oder ein Kreativprojekt im Bachelor-Examen Popular (vgl. § 18 Absatz 7) schlechter als mit „ausreichend“ (4,0) bewertet, so besteht einmalig die Möglichkeit, erneut eine Hausarbeit zu schreiben oder ein Kreativprojekt durchzuführen.
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§ 5646#
Beanstandungen des Prüfungsverfahrens, Beschwerden

( 1 ) Beanstandungen des Prüfungsverfahrens und von Entscheidungen der Prüfungsorgane kann der beeinträchtigte Prüfling auf dem Wege der Beschwerde geltend machen.
( 2 ) Die Beschwerde ist unter Darlegung der Gründe schriftlich bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden ist.
  1. Die Beschwerde hinsichtlich der Fachprüfungen, der Zwischenprüfung in der Künstlerischen Ausbildung bzw. der Bewertung der schriftlichen Hausarbeit ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach der offiziellen Mitteilung der Bewertung (vgl. § 49 Absatz 3 bis 5) eingelegt wird.
  2. Die Beschwerde hinsichtlich der Abschlussprüfungen ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung der Examensnoten eingelegt wird.
( 3 ) Soweit die Beschwerde Verfahrensverstöße bei der Durchführung der Prüfung rügt, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr dadurch abhelfen, dass sie oder er die Wiederholung des davon betroffenen Prüfungsvorgangs anordnet. Hilft die oder der Vorsitzende der Beschwerde nicht ab, so legt sie oder er diese dem Landeskirchenamt zur Entscheidung vor. Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
( 4 ) Soweit die Beschwerde Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden rügt, können diese der Beschwerde dadurch abhelfen, dass sie die Entscheidung abändern. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie auf Antrag dem Landeskirchenamt zur Entscheidung vorzulegen. Weist das Landeskirchenamt die Beschwerde zurück, so steht dem beeinträchtigten Prüfling innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die weitere Beschwerde an die Kirchenleitung zu, wenn Verstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung beeinflusst haben. Die Kirchenleitung entscheidet endgültig.
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IX.47#
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 57
Inkrafttreten

Diese Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 15. Juli 2010 (KABl. 2011 S. 23) außer Kraft.
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§ 5848#
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Wurden Studien- und/oder Prüfungsleistungen während des bisherigen Studienverlaufes bereits nach der Studien- und Prüfungsordnung vom 15. Juli 2010 erbracht, so behalten diese auch nach dem Inkrafttreten der Studien- und Prüfungsordnung vom 19. Mai 2016 ihre Gültigkeit, selbst wenn sich die Benennung der Fächer und Prüfungsinhalte geändert hat.
( 2 ) Studierende des Studiengangs Bachelor Evangelische Kirchenmusik Popular der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen, die sich im Juni 2020 mindestens im vierten Fachsemester befinden, können wählen, ob sie nach der geltenden Studien- und Prüfungsordnung Examen machen oder nach der Studien- und Prüfungsordnung mit dem Stand vom 1. Mai 2020.
( 3 ) Wurden Studien- oder Prüfungsleistungen während des bisherigen Studienverlaufs bereits nach der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge in der bis zum 31. März 2023 geltenden Fassung erbracht, so behalten diese auch nach dem Inkrafttreten der ab 1. April 2023 geltenden Fassung ihre Gültigkeit, selbst wenn sich die Benennung der Fächer oder einzelne Prüfungsanforderungen geändert haben. Im Sommersemester 2023 sind Prüfungen jeweils auf Antrag der einzelnen Studierenden gemäß der bis zum 31. März 2023 geltenden Studien- und Prüfungsordnung durchzuführen. Der Antrag ist fachbezogen für jede Prüfung einzeln zu stellen.

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1 ↑ Titel neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020.
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2 ↑ Inhaltsverzeichnis geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020 und durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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3 ↑ Nr. 445.
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4 ↑ § 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020.
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5 ↑ § 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020 und durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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6 ↑ § 3 Abs. 2 Satz 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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7 ↑ Nr. 445.
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8 ↑ Nr. 445.
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9 ↑ Nr. 445.
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10 ↑ § 7 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 angefügt, Abs. 4 gestrichen und Absätze 5 und 6 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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11 ↑ Nr. 445.
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12 ↑ § 10a eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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13 ↑ § 12 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 12 Abs. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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14 ↑ § 13 Abs. 5 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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15 ↑ § 14 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 14 Abs. 2, 5, 6 und 10 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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16 ↑ § 15 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020.
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17 ↑ § 16 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020.
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18 ↑ § 18 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 18 Abs. 7 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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19 ↑ § 20 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 20 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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20 ↑ § 21 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 21 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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21 ↑ § 22 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 22 Struktur der Absätze geändert und die neuen Abs. 4, 5 und 7 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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22 ↑ Abschnitt V. mit den §§ 23 bis 26 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020.
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23 ↑ § 25 Abs. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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24 ↑ § 26 Abs. 1 Satz 3 gestrichen und Abs. 2 bis 4 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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25 ↑ Bish. Abschnitt V. mit den §§ 23 bis 35 neu nummeriert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020.
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26 ↑ § 28 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 28 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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27 ↑ § 30 Abs. 1 Buchst. c bis e neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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28 ↑ § 33 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 33 Abs. 1 Buchst. c bis f und Abs. 2 Buchst. c bis f neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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29 ↑ § 34 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 34 Abs. 1 und 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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30 ↑ § 35 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 35 Abs. 1 und 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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31 ↑ § 36 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 36 Abs. 1 und 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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32 ↑ § 37 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 37 Abs. 1 und 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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33 ↑ § 38 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 38 Abs. 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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34 ↑ § 39 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 39 Abs. 1 und 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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35 ↑ Bish. Abschnitt VI. mit den §§ 36 bis 40 neu nummeriert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020.
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36 ↑ § 40 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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37 ↑ § 41 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 41 Buchst. b geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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38 ↑ Bish. Abschnitt VII. mit den §§ 41 bis 52 neu nummeriert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020.
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39 ↑ § 45 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 45 Abs. 5 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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40 ↑ § 46 Abs. 2 neu gefasst und Abs. 4 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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41 ↑ § 47 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020.
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42 ↑ § 49 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 49 Abs. 2 und 5 geändert und Abs. 3 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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43 ↑ § 50 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020.
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44 ↑ § 52a neu eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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45 ↑ § 55 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 55 Abs. 6, 10, 11, 13 und 14 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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46 ↑ § 56 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020.
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47 ↑ Bish. Abschnitt VIII. mit den §§ 53 und 54 neu nummeriert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020.
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48 ↑ § 58 geändert durch Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 28. Mai 2020; § 58 Abs. 3 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.