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Erläuterungen zu Artikel 67 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 05.04.2022

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Allgemeines

Stimmrecht haben zunächst alle Mitglieder des Presbyteriums. Im Fall der sogenannten „persönlichen Betroffenheit“ (Befangenheit) muss sich ein Mitglied vor der Beratung und Beschlussfassung (Abstimmung) aus der Sitzung entfernen und darf sein Stimmrecht dann nicht ausüben. Befangenheit liegt jedoch nur bei einer konkreten und individuellen Betroffenheit vor. Wenn es das betroffene Mitglied des Presbyteriums wünscht, ist es vorher, also vor Beginn der Beratung, anzuhören.
Die Bestimmung soll dazu beitragen, bei den Beratungen und Entscheidungen im Presbyterium eine Interessenkollision zu vermeiden. Die Kirchenordnung stellt die "persönliche Beteiligung" in den Mittelpunkt der Betrachtung. Es soll der Anschein unsachgemäßer Einflussnahme vermieden werden, das heißt die widerstreitenden Interessen der persönlich beteiligten Person sollen sich nicht in der Beschlussfassung auswirken können. Es ist entscheidend, dass die Unparteilichkeit und damit Unbefangenheit des betreffenden Presbyteriumsmitglieds von einem "billig und gerecht denkenden" Gemeindeglied im konkreten Fall angenommen würde.
Eine persönliche Betroffenheit im Sinne von Artikel 67 Kirchenordnung ist immer dann anzunehmen, wenn eine Entscheidung zum unmittelbaren Vorteil oder Nachteil einer in der Sitzung anwesenden Person (bzw. in Anlehnung an den in Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 KO angesprochenen Personenkreises) ausfallen kann.
Beispiele für eine persönliche Beteilung (keine Mitwirkung am Beratungs- und Entscheidungsprozess):
  1. Modernisierung der Wohnung der Inhaberin oder des Inhabers der Pfarrdienstwohnung,
  2. Pfarrwahl, wenn die Schwägerin eines Presbyteriumsmitglieds zur Wahl ansteht.
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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