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Erläuterungen zu Artikel 38 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 19.08.2021

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Allgemeines

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Absatz 1

Das ausgesprochene Verbot bezieht sich ausschließlich auf die Mitgliedschaft in Presbyterium. Dort werden für die Kirchengemeinde weitreichende Entscheidungen getroffen, die nicht durch Absprachen mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner oder durch "Verwandtschafts- und Verschwisterungsverhältnisse" beeinflusst werden sollen. Die Anwendung bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten, welche Verwandtschafts- und Verschwisterungsverhältnisse betroffen sind und welche nicht. Eine Grafik, die die Verwandtschafts- und Verschwisterungsverhältnisse aus Sicht einer Presbyterin oder eines Presbyters in der Weise veranschaulicht, das sichtbar ist, wer weiterhin im Presbyterium mitwirken darf, finden Sie hier.
Die Regelungen zu Verwandtschaft und Schwägerschaft ergeben sich aus den §§ 1589 und 1590 BGB:
§ 1589 BGB (Verwandtschaft): Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der der sie vermittelnden Geburten.
§ 1590 BGB (Schwägerschaft): (1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. (2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie beründet wurde, aufgelöst ist.
Beispiel 1: Presbyter A ist mit B verheiratet. Darf Bruder C von B zusammen mit A Mitglied in demselben Presbyterium sein? Ja, da A und C im zweiten Grad verschwägert sind (§ 1590 Abs. 1 BGB). Die Geschwister B und C sind im zweiten Grad verwandt, weil sie gemeinsam von einer dritten Person abstammen und nicht in gerader Linie verwandt sind (§ 1589 BGB). Der Ehegatte A ist mit dem Verwandten C der Ehefrau B in dem Grad verschwägert, wie B mit C verwandt ist.
Beispiel 2: Presbyter A ist mit B verheiratet. Die Tochter C von B aus erster Ehe ist als Stiefkind von A mit diesem im ersten Grad verschwägert. Dementsprechend dürfen A und C nicht gleichzeitig Mitglied in demselben Presbyterium sein.
Der Grad, das heißt die Nähe der Verwandschaft, richtet sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten, wobei die Geburt des Abstammenden selbst nicht mitgezählt wird. Demgemäß sind in gerader Linie Eltern mit ihren Kindern im ersten Grad, Enkel mit Großeltern im zweiten Grad verwandt, dagegen Geschwister miteinander im zweiten Grad in der Seitenlinie. (Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023, § 1589 Rn. 2)
Die Gefahr der Beeinflussung besteht in den Ausschüssen der Kirchengemeinde weniger, dort sind weitere Personen tätig. Die Ausschüsse sind in erster Linie beratend tätig und bereiten die Entscheidungen des Presbyteriums vor. Die Ausschüsse entscheiden zwar über Mittelverwendungen, haben aber keine Haushaltsgestaltungsmacht. Für eine Anwendung des Verbotes auf Ausschüsse besteht daher keine Notwendigkeit.
Bei einem sehr kleinen Ausschuss „mit Entscheidungsbefugnissen“ wird dem Presbyterium empfohlen, bei der Besetzung darauf zu achten, dass Ehepartnerinnen oder Ehepartner sowie Verwandte oder Verschwisterte nicht in das Gremium berufen werden.
Art. 38 KO gilt auch für das Jugendbeteiligungserprobungsgesetz (JBEG; FIS-Nr. 7).
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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