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Erläuterungen zu Artikel 70 Kirchenordnung

Leitungsfeld Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 01.02.2020

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Allgemeines

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Absatz 1

In der Praxis hat sich eingebürgert, die Niederschrift über die Sitzung des Presbyterium regelmäßig erst in der folgenden Sitzung zu genehmigen. Es wird immer wieder nachgefragt, ob der Beschluss erst mit Genehmigung rechtswirksam werde und bis dahin noch frei veränderbar wäre. Problematisch wäre dies, wenn trotz der noch ausstehenden Genehmigung bereits eine Ausfertigung dem Kreiskirchenamt zur Umsetzung zugleitet wird, ohne dass diese als „vorläufige“ gekennzeichnet würde.
Der Beschluss wird nach der Abstimmung rechtskräftig. Datum der Beschlussfassung ist deshalb der Abstimmungstag und nicht der Tag, an dem das entsprechenden Protokoll genehmigt wird. Die Genehmigung des Protokolls ist auch keine „zweite Beschlussfassung“. Es kann bei der Genehmigung im Regelfall nur um Klarstellungen in der Formulierung hinsichtlich des Gemeinten, Korrekturen bei Eigennamen und ähnliche redaktionelle Aspekte gehen. Etwas weitergehend ist der Genehmigungsvorbehalt bei Verlaufsprotokollen mit Wiedergabe von wertenden Äußerungen in der Sitzung zu verstehen.
Eine vorläufige Beschlusswiedergabe zum Zwecke der schnelleren Ausführung ist deshalb insbesondere dann unproblematisch, wenn klar ist,
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dass es sich um eine Beschlussausfertigung, nicht um einen Protokollbuchauszug handelt, den es ja noch nicht geben kann;
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dass der Beschlusstext noch nicht protokollarische genehmigt ist und deshalb noch redaktionelle Änderungen und Fehlerkorrekturen möglich sind;
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der Wortlaut des Beschlusses der Sache nach klar ist;
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sich die Beteiligten sicher sind, dass die schnelle Ausführung nicht zu nachhaltigem Streit bei der noch ausstehenden Genehmigung führen wird.
Empfohlen wird zur Vorbereitung der Sitzung (möglichst kurze) Beschlusstexte vorzubereiten. Es ist dann auch leichter, am Ende der Sitzung die gefassten Beschlüsse zu verlesen und zu genehmigen. Eine Verlagerung der Genehmigung auf einen anderen Tag als den der Beschlussfassung erübrigt sich dann.
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Absatz 2

Zu den Urkunden nach Absatz 2 zählt auch ein Mietvertrag. Diese Urkunde ist von der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Presbyteriumsmitgliedern zu unterzeichnen.
Normale Schreiben der Kirchengemeinde an Gemeindeglieder haben keine Urkundenqualität, es reicht aus, wenn sie von der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums unterzeichnet werden. Dies gilt auch für Rechnungen (z. B. für die Anmietung eines Gemeinderaumes für eine private Veranstaltung). Den Schriftwechsel führt nach Artikel 71 Absatz 2 Satz 4 KO die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
Einzelne Rechtspfleger bei Grundbuchämtern lehnen Grundbucheintragungen ab, weil die Urkunde für sie ohne zugrundeliegenden Beschluss erstellt wurde bzw. dieser (zusammen mit der Niederschrift) nicht zusätzlich dem Grundbauchamt vorgelegt wurde.
Die Vorschriften der Kirchenordnung sind keine Schriftformvorschriften im Sinne des § 125 BGB. Die Nichteinhaltung der dort beschriebenen Form hat also nicht die Unwirksamkeit der Erklärung zur folge. Es handelt sich vielmehr um eine Vorschrift des Vertrauensschutzes. Das heißt eine nach Maßgabe der Kirchenordnung abgegebene Erklärung kann nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden, die konkret Unterzeichnenden hätten ohne zugrundeliegenden Beschluss gehandelt. Wer also eine Erklärung mit zwei Unterschriften und Siegel der kirchlichen Körperschaft in Händen hält, muss sich nicht mehr die Frage stellen, ob die zugrundeliegende Beschlussfassung gesetzmäßig war. Das folgt aus dem Wortlaut von Satz 2 „Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.“ Gleichlautende Bestimmungen finden sich im Artikel 111 Abs. 3 Satz 2 KO und Artikel 145 Satz 2 KO.
Diese Auffassung wird im übrigen bestätigt durch
  1. Kirchenordnung der Ev. Kirche im Rheinland (KO.EKiR), Kommentar von Nikolaus Becker, Artikel 125 KO.EKiR.
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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