.Satzung
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Satzung
des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn
Vom 28. November 2019
(KABl. 2020 I Nr. 24, S. 39)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn | 12. September 2024 | § 1 Abs. 4 | gestrichen | |
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 | neu gefasst | ||||
§ 5 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 | neu gefasst |
Gemäß § 3 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften1# wird folgende Satzung erlassen:
####§ 12#
(1) Dem Evangelischen Gemeindeverband Iserlohn gehören die Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn, die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Iserlohn, die Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Iserlohn, die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Iserlohn und die Evangelische Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Iserlohn an.
(2) 1Der Evangelische Gemeindeverband Iserlohn ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinden3# und über die kirchliche Aufsicht finden auf den Gemeindeverband entsprechende Anwendung.
#§ 24#
(1) 1Der Gemeindeverband nimmt die Aufgaben der Kirchengemeinden wahr, für die ein gemeinsames Handeln zweckmäßig und erforderlich ist. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Förderung der Gemeinschaft zwischen den Kirchengemeinden und der evangelischen Präsenz in Iserlohn und Umgebung,
- Trägerschaft für folgende Einrichtungen: Stiftung Evangelische Jugendhilfe, Elias-Partnerschaft, Archiv der Kirchengemeinde Iserlohn, Varnhagensche Bibliothek,
- Trägerschaft für die Gesellschafteranteile der Evangelischen Seniorenwohnanlage „Altes Stadtbad“ gGmbH,
- Mitfinanzierung der Substanzerhaltung der historischen Kirchen Oberste Stadtkirche, Reformierte Kirche und Bauernkirche,
- Unterstützung der Kantorei und des Jugendcafés,
- Verwaltung aller bebauten und unbebauten Grundstücke, die nicht einer Verbandsgemeinde zugeteilt sind,
- Unterhaltung des Gemeindeamtes als gemeinsames Gemeindebüro des Verbandes und der Verbandsgemeinden, soweit nicht eine der Verbandsgemeinden ein eigenes Gemeindebüro einrichtet.
(2) 1Beschlüsse über die Änderung der Verbandsaufgaben erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen. 2Vor einer Beschlussfassung sind Stellungnahmen der Presbyterien der Verbandsgemeinden einzuholen. 3Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
(3) 1Die Verbandsgemeinden statten den Verband mit den Mitteln aus, die zur Finanzierung der Aufgaben nach Absatz 1 einschließlich der Schaffung angemessener Rücklagen nötig sind. 2Dies geschieht durch jährliche Erhebung einer Verbandsumlage.
#§ 3
(1) 1Der Verbandsvertretung, die aus zwölf Mitgliedern besteht, gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes,
- die von den Presbyterien entsandten Mitglieder:
- das Presbyterium der Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn entsendet vier Mitglieder, davon eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und drei Presbyterinnen oder Presbyter,
- das Presbyterium der Christus-Kirchengemeinde Iserlohn entsendet zwei Mitglieder, davon eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und eine Presbyterin oder einen Presbyter,
- das Presbyterium der Erlöser-Kirchengemeinde Iserlohn entsendet zwei Mitglieder, davon eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und eine Presbyterin oder einen Presbyter,
- das Presbyterium der Johannes-Kirchengemeinde Iserlohn entsendet zwei Mitglieder, davon eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und eine Presbyterin oder einen Presbyter,
- das Presbyterium der Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Iserlohn entsendet zwei Mitglieder, davon eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und eine Presbyterin oder einen Presbyter.
2In der Verbandsvertretung muss die Zahl der nichttheologischen Mitglieder die Zahl der theologischen Mitglieder übersteigen.
(2) 1Die Mitglieder der Verbandsvertretung werden von den Presbyterien alsbald nach jeder turnusmäßigen Presbyterwahl auf die Dauer von vier Jahren entsandt. 2Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung endet, wenn ein Mitglied sein Mandat niederlegt oder aus seinem Presbyterium ausscheidet. 5In diesem Fall ist für den Rest der Wahlzeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger vom Presbyterium zu entsenden.
#§ 4
Der Verbandsvertretung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes,
- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes,
- die Feststellung des Haushaltsplanes des Verbandes,
- die Feststellung der Haushaltspläne der vom Verband verwalteten eigenen oder ihm übertragenen Einrichtungen,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung.
§ 55#
(1) 1Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren. 2Sie dürfen nicht derselben Verbandsgemeinde angehören. 3Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden kann jedes Mitglied der Verbandsvertretung gewählt werden. 4Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden gewählt, so muss die Stellvertretung ein nichttheologisches Mitglied sein.
(2) 1Die Verbandsvertretung bildet einen Verbandsvorstand. 2Der Verbandsvorstand besteht aus vier Mitgliedern sowie der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung. 3Die Mitglieder müssen Mitglieder der Verbandsvertretung und aus verschiedenen Kirchengemeinden sein. 4Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
(3) Die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand können beratende Ausschüsse bilden.
(3) 1Die Amtszeit der Ausschüsse richtet sich sinngemäß nach § 3 Absatz 2 der Satzung. 2Sie werden zu ihrer konstituierenden Sitzung vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. 3Sie wählen den Vorsitz und die Stellvertretung.
(4) 1Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, beruft der Verbandsvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausschusses. 2Der Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht.
(5) 1Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich. 2Die Ausschüsse sind berechtigt, Sachkundige zu einzelnen Verhandlungspunkten einzuladen.
(6) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Geschäftsführung der Presbyterien6# entsprechende Anwendung.
#§ 67#
(1) Die Geschäftsführung des Gemeindeverbandes obliegt dem Verbandsvorstand, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
(2) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- er ist für die Durchführung der in § 2 der Satzung im Einzelnen aufgeführten Aufgaben zuständig,
- er bereitet den Haushaltsplan und die Stellenübersicht des Gemeindeverbandes und die Berechnung der Beträge der Verbandsgemeinden, die diese als Verbandsumlage zur Finanzierung der Aufgaben des Gemeindeverbandes zu zahlen haben, vor und leitet es der Verbandsvertretung zur Beschlussfassung weiter,
- er errichtet und besetzt die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandsvorstandes erforderlichen Planstellen,
- in gemeinsamer Verantwortung für die historischen Kirchen trägt die Versöhnungskirchengemeinde den Aufwand der Obersten Stadtkirche und der Reformierten Kirche. Für die Substanzerhaltung der Bauernkirche stellt der Gemeindeverband dem zuständigen Rechtsträger jährlich als Sonderumlage 18.000 € zur Verfügung. Die Christus-Kirchengemeinde, die Erlöser-Kirchengemeinde, die Johannes-Kirchengemeinde und die Maria-Magdalena-Kirchengemeinde finanzieren die Sonderumlage im Verhältnis der Zahl ihrer Gemeindeglieder, die der Evangelische Kirchenkreis Iserlohn für das betreffende Jahr seinen Zuweisungen an die Kirchengemeinden zugrunde legt. Über Änderungen des Schlüssels entscheidet die Verbandsvertretung,
- der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 7
(1) 1Der Verbandsvorstand ist bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einmal von der oder dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von der Stellvertretung, einzuberufen. 2Die Einladung zur Sitzung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung; sie muss zehn Tage vor der Sitzung ergehen. 3Der Verbandsvorstand muss außerdem binnen 14 Tagen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder eine Verbandsgemeinde schriftlich unter Angaben der Beratungsgegenstände beantragt; er ist weiterhin einzuberufen, wenn der Superintendent, der Kreissynodalvorstand oder das Landeskirchenamt es verlangen.
(2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seines satzungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden durch Auszüge aus dem Protokollbuch, die der Verbandsvorsitzende unter Beidrückung des Verbandssiegels beglaubigt, festgestellt.
(4) Die Protokolle der Verhandlungen des Verbandsvorstandes sind den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und den Verbandsgemeinden umgehend zuzuleiten.
(5) 1Urkunden, durch welche für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Verbandssiegel zu versehen. 2Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
#§ 8
1Beitragsschlüssel für die Verbandsumlage ist die Zahl der Gemeindeglieder, die der Evangelische Kirchenkreis Iserlohn für das betreffende Jahr seinen Zuweisungen an die Kirchengemeinden zugrunde legt. 2Soweit die Ausgaben die Einnahmen übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden, haben die Verbandsgemeinden entsprechend der Zahl ihrer Gemeindeglieder den Verlust abzudecken und darauf Vorschüsse zu leisten.
#§ 9
1Bei Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den Verbandsgemeinden über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt. 2Der Kreissynodalvorstand ist zu beteiligen. 3Gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden. 4Diese entscheidet endgültig.
#§ 10
Der Verband führt die Vermögensauseinandersetzung entsprechend den vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Iserlohn beschlossenen Regelungen durch.
#§ 11
1Über die Auflösung des Gemeindeverbandes beschließt die Kirchenleitung nach Anhörung der beteiligten Presbyterien, der Verbandsvertretung und des Kreissynodalvorstandes. 2Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung und von zwei Dritteln der dem Gemeindeverband angehörenden Presbyterien.
#§ 12
1Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft8#. 2Die Satzung vom 23. November 1994 (KABI. 1995 S. 40) tritt gleichzeitig außer Kraft.
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2 ↑ § 1 Absatz 4 gestrichen durch erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn vom 12. September 2024.
2 ↑ § 1 Absatz 4 gestrichen durch erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn vom 12. September 2024.
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4 ↑ § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 neu gefasst durch erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn vom 12. September 2024.
4 ↑ § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 neu gefasst durch erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn vom 12. September 2024.
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5 ↑ § 5 Absatz 3 neu gefasst durch erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn vom 12. September 2024.
5 ↑ § 5 Absatz 3 neu gefasst durch erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn vom 12. September 2024.