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Nr. 73Verordnung zur Vereinheitlichung von IT-Lösungen
(IT-Vereinheitlichungsverordnung – ITVereinhVO)

Vom 24. September 2020

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Auf Grund des § 3 Absatz 2 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT-Gesetz EKvW – ITG –) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich des ITG gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 ITG.
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§ 2
Einheitlichkeit

Für die Bereiche Firewall-Technik, Videokonferenzen, Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentation, Kollaboration sowie die dafür erforderliche Dateiablage und das dafür erforderliche Hosting wird der Einsatz von einheitlichen IT-Lösungen festgelegt.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Bielefeld, 24. September 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 610.06

Nr. 74Innovationsfonds der Evangelischen Kirche von Westfalen
Förderrichtlinien zur Projektförderung „TeamGeist“

Vom 29. September 2020

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Präambel

Die Evangelische Kirche von Westfalen fördert auf der Grundlage eines Beschlusses der Landessynode 2018 in den Jahren 2020 bis 2025 innovative Modelle und Projekte evangelisch-christlichen Lebens in Westfalen.
„TeamGeist“ bezeichnet zusammenfassend die Geschäftsführung des Innovationsfonds, die von der Kirchenleitung eingesetzte, begleitende Projektgruppe sowie einen kirchlichen „Startplatz“ für Projekte, die zur Förderung ausgewählt werden, sowie die Kirchenleitung als Entscheidungsorgan für Projektförderungen. TeamGeist vernetzt und fördert Ideen, regt Kooperationen an und bietet einen „Gründungsraum“ mit Beratung, Begleitung und Support in spiritueller, fachlicher, juristischer und finanzieller Hinsicht.
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§ 1
Gegenstand der Förderung

Es werden Projekte gefördert, die neue und überzeugende Formen der Kommunikation des Evangeliums identifizieren und Gestalt werden lassen. Dies beinhaltet auch zukunftsweisende Modelle der Transformation bestehender kirchlicher Strukturen. Projekte sind förderfähig, wenn sie sich an folgenden Kriterien orientieren:
  1. Sie zeigen ein erkennbares christliches Profil (Gottes JA zur Welt bezeugend),
  2. sie haben ein visionäres Profil für die Herausforderungen der Gegenwart,
  3. es gibt einen Quartiers-/Sozialraumbezug und/oder Kooperationspartnerschaften,
  4. sie erreichen neue und mittelstark verbundene Zielgruppen – im Blick auf die kirchliche Beheimatung,
  5. sie sind geprägt von dem Gedanken der Nachhaltigkeit und haben Innovationskraft für weitere Entwicklung,
  6. sie sind exemplarisch und impulsgebend für Nachahmung und Transfer,
  7. sie bahnen neue Gemeindeformen an, die die Ortsgemeinde ergänzen.
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§ 2
Antragsberechtigte

Um eine Förderung aus dem Innovationsfonds der Evangelischen Kirche von Westfalen können sich als Projektträger mit einer Antragstellung bewerben:
  1. Mitglieder der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  2. kirchliche Körperschaften der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Verbände),
  3. kirchliche Initiativen und Gemeinschaften,
  4. Ämter und Einrichtungen.
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§ 3
Art, Dauer, Höhe und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form finanzieller Zuwendung an den Projektträger.
  1. Die Zuwendungen werden in Form von zweckgebundenen Zuschüssen zur Finanzierung des Projektes zur Verfügung gestellt.
  2. Die Zuwendung kann für einen Zeitraum von in der Regel ein bis drei Jahren, höchstens aber fünf Jahren erfolgen.
  3. Die Zuwendung kann auf Grund eines eingereichten Finanzierungsplanes, in dem auch die Einnahmen (Eigenmittel und Fremdmittel) auszuweisen sind, bis maximal 100 Prozent der Kosten umfassen.
  4. Die maximale Förderhöhe pro Projekt beträgt 200.000 Euro.
  5. Zuwendungsfähige Kosten umfassen Personalkosten, Sachkosten und Gemeinkosten nach dem Realkostenprinzip.
  6. Ein Anspruch auf Folgefinanzierungen besteht nicht.
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§ 4
Verfahren zur Antragstellung

  1. Anträge sind ausschließlich online über das Internetportal www.teamgeist.jetzt zu stellen.
  2. Über die Geschäftsstelle TeamGeist (Olpe 35, 44135 Dortmund, info@teamgeist.jetzt) kann Beratung und Begleitung durch den Projektträger angefragt werden.
  3. Über die Förderung entscheidet die Kirchenleitung auf Vorschlag der Projektgruppe.
  4. Die Förderungsentscheidung wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.
  5. Abgelehnte Anträge können überarbeitet und zu späteren Vergabeterminen erneut eingereicht werden.
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§ 5
Mittelbewirtschaftung und Mittelabruf

  1. Die Zuwendung ist über das Formular „Abruf der Fördermittel“ in maximal vier Teilbeträgen pro Haushaltsjahr zur zeitnahen Verwendung der Zuwendung abzurufen.
  2. Die bewilligten Fördermittel sind nicht auf ein Haushaltsjahr beschränkt, sondern für die Bewilligungslaufzeit (vgl. § 3).
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§ 6
Verwendungsnachweise

Verwendungsnachweise müssen wie folgt vom Projektträger erstellt werden:
  1. Der Endverwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Projektes mit entsprechenden Finanzübersichten zu den Erträgen und Aufwendungen und einem Sachbericht vorzulegen,
  2. ein Zwischenverwendungsnachweis muss bei jahresübergreifenden Projektförderungen spätestens zum 31. März für das Vorjahr (Stichtag zum 31. Dezember) eingereicht werden.
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§ 7
Rückerstattung

  1. Bewilligte und nicht verbrauchte Mittel sowie Mittel, die nicht für den beantragten Zweck verwendet wurden, sind von Zuwendungsempfangenden unmittelbar zurückzuzahlen.
  2. Mittel, für die ein Verwendungsnachweis nicht erbracht wurde oder die nicht fristgerecht abgerechnet wurden, können zurückgefordert werden.
  3. Eine Rückerstattung kann insbesondere geltend gemacht werden, wenn
    1. die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
    2. die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
    3. sich die Ausgaben nachträglich erheblich ermäßigen,
    4. sich die Einnahmen nachträglich erheblich erhöhen.
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§ 8
Öffentlichkeitsarbeit

Für das Projekt wird dem Projektträger das TeamGeist-Logo zur Verfügung gestellt, welches bei allen Veröffentlichungen und öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des Projektes/der Initiative zu verwenden ist.
TeamGeist kann seinerseits über das Projekt/die Initiative auf der Homepage und in sonstigen Medien berichten.
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§ 9
Evaluation

Im Rahmen des Innovationsfonds werden Projekte zur Evaluation ausgewählt. Die Zuwendungsempfangenden verpflichteten sich über das Monitoring hinaus zur Mitwirkung bei den Evaluationen.
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§ 10
Sonstiges

Der Rechtsweg gegen Bewilligungs- oder Ablehnungsentscheidungen von TeamGeist (Projektgruppe, Geschäftsführung, Kirchenleitung) ist ausgeschlossen.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Beschlussfassung in Kraft und wird im Kirchlichen Amtsblatt sowie auf www.teamgeist.jetzt veröffentlicht.
Bielefeld, 29. September 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 063.50

Arbeitsrechtsregelungen

Kirchliches Arbeitsrecht

Landeskirchenamt
Bielefeld, 8. Oktober 2020
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 7. Oktober 2020 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 75Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts –
§ 24 BAT-KF

Vom 7. Oktober 2020

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. April 2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Angabe „27. November 2019“ durch die Angabe „2. September 2020“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 7. Oktober 2020 in Kraft.
Dortmund, 7. Oktober 2020
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Urkunden

Nr. 76Vereinigung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altenhagen
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Milse

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Altenhagen und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Milse – beide Evangelischer Kirchenkreis Bielefeld – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Altenhagen-Milse“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altenhagen-Milse ist evangelisch-lutherisch (Lutherischer Katechismus).
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§ 3

Die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Milse wird die 1. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altenhagen-Milse.
Die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altenhagen wird die 2. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altenhagen-Milse.
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§ 4

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Altenhagen-Milse ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altenhagen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Milse.
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§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 15. September 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-2243
Die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altenhagen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Milse – beide Evangelischer Kirchenkreis Bielefeld – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold vom 22. September 2020 – Az.: 48.4-8011 – staatlich genehmigt.

Berichtigungen

Nr. 77Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen –
Mitarbeitende in der Pflege

Die Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen – Mitarbeitende in der Pflege – vom 13. November 2019 (KABl. 2019 S. 228) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 § 5 Anlage 4c zum BAT-KF ist der in der Entgeltgruppe 8a Stufe 2 genannte Tabellenwert „3.003,48“ durch den Tabellenwert „3.004,13“ zu ersetzen.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 35 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 3,50 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich