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Rundschreiben Nr. 10/2021
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
Rheinland-Westfalen-Lippe
zur Änderung der Berufsgruppe 4.3 „Technikerinnen“
des Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF

Vom 31. März 2021

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Nur einen Beschluss von einer im Übrigen auch überschaubaren Tagesordnung fasste die Arbeitsrechtliche Kommission in ihrer Sitzung vom 24.03.2021. Dieser befasste sich mit der tariflichen Eingruppierung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Arbeitsrechtsregelung kann über das Kirchliche Amtsblatt aufgerufen werden (KABl. 2021 I Nr. 35 S. 74)
Durch die Arbeitsrechtsregelung vom 24.3.2021 wird an die Anmerkung 4 des Berufsgruppenplanes 4.3 – Technikerinnen – folgender Satz angefügt:
„Der erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der technischen Ausbildung im vorgenannten Sinne gleichgestellt.“
Durch diese neugefasste Anmerkung werden nunmehr Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Rahmen der Eingruppierung dem Berufsgruppenplan 4.3 – Technikerinnen – zugeordnet. Die Eingruppierung dieser Fachkräfte fängt in der Fallgruppe 5 – EG 10 - an; eine Eingruppierung ist je nach Heraushebungsmerkmalen bis in die EG 12 möglich. Für die Eingruppierung in die EG 10 ist mithin neben der Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit und Prüfung auch die entsprechende Tätigkeit notwendig.
Die Arbeitsrechtsregelung sieht auch eine Überleitungsregelung vor. Diese entspricht der Übergangsregelung der Mitarbeiterinnen in der Informationstechnik.
Grundsätzlich sind alle Mitarbeiterinnen mit abgeschlossenem Lehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit und entsprechender Tätigkeit, die am 31. März 2021 in einem BAT-KF-Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. April 2021 fortbesteht, von der Arbeitsrechtsregelung betroffen.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Arbeitsrechtsregelung findet diese Arbeitsrechtsregelung jedoch keine Anwendung auf diese Mitarbeitenden, die vor dem 31.03.2021 eine höhere Entgeltgruppe haben, als sich nach diesem Berufsgruppenplan ergeben würde. Dies bedeutet, dass bei diesen Mitarbeitenden durch eine (fiktive) Eingruppierung geprüft wird, ob sich nach diesem Berufsgruppenplan eine höhere, gleiche oder niedrigere Entgeltgruppe ergibt. Die Eingruppierung richtet sich nach § 10 BAT-KF1#. Die/Der Mitarbeitende ist gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 BAT-KF2# in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr bzw. ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
  • Ergibt sich eine höhere Entgeltgruppe bleiben die Mitarbeitenden in dieser höheren Entgeltgruppe. Eine andere Eingruppierung ergibt sich somit nicht.
  • Ergibt sich die gleiche Entgeltgruppe, behalten diese Mitarbeitenden sowohl ihre Entgeltgruppe als auch ihre Stufe.
  • Ergibt die Eingruppierung, dass die Mitarbeitenden eine niedrigere Entgeltgruppe hatten als nach diesem Berufsgruppenplan vorgesehen, sind sie gemäß § 14 Abs. 4 BAT KF3# (stufengleich) höher zu gruppieren.

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