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Erläuterungen zu § 1 Verbandsgesetz

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 01.01.2021

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Allgemeines

Der Entwurf eines 66. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW (KO) und der Entwurf eines Kirchengesetzes zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW sind von der Landessynode 2020 zusammen beraten worden. Das Verbandsgesetz wurde durch das neue Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOrgG) geändert.
Die Kirchenordnungsänderung (66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung) betrifft die Artikel 104, 154 und 155 KO. Das Gesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW umfasst als Mantelgesetz das neue Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOrgG) sowie Änderungen am Verbandsgesetz (VerbG). Die Gesetze nehmen unter anderem die notwendigen rechtlichen Anpassungen im Zusammenhang mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) vor, damit Mehrbelastungen durch die Umsatzsteuer im Bereich der Ausgaben vermieden werden, die ansonsten die Kirchensteuerverteilung an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise schmälern würden. Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wurde kürzlich bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).
Mit der Änderung des Verbandsgesetzes wird gewährleistet, dass ein Verband mit den Aufgaben einer zentralen Verwaltungsstelle immer deckungsgleich mit den Grenzen eines oder mehrerer Kirchenkreise ist. Ein Marktzugang Dritter zu kirchlichen Verwaltungsaufgaben wird damit ausgeschlossen.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
Auszug aus der Begründung zu § 1:
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Absatz 3

Absatz 3 stellt eine Sollbestimmung dar, diese Bestimmung wird durch das Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOrgG) nicht geändert. Damit bleibt die Option erhalten, dass in begründeten Ausnahmefällen Verbände Gebietsteile von mehreren Kirchenkreisen umfassen können.
Ein Beispiel: Ein Gemeinde- oder Friedhofsverband wird für eine Teilaufgabe von zwei Kirchengemeinden, die zwei Kirchenkreisen zugeordnet sind, gebildet. Begründet könnte dies beim Friedhof sein, wenn das Gebiet der Kommunalgemeinde mit dem des Verbandes deckungsgleich ist. Die Verwaltungsgeschäfte wären aber von der zentralen Verwaltungsstelle wahrzunehmen. Die zentrale Verwaltungsstelle dagegen muss sich jedoch immer mit den Grenzen eines oder mehrerer Kirchenkreise decken (siehe neuen Absatz 4).
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Absatz 4

Durch den neuen Absatz 4 wird gewährleistet, dass ein Verband mit den Aufgaben einer zentralen Verwaltungsstelle immer deckungsgleich mit den Grenzen eines oder mehrerer Kirchenkreise ist. Damit entspricht diese Bestimmung des Verbandsgesetzes den Vorgaben des durch das 66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW geänderten Artikel 104 KO. Ein solcher „Verwaltungsverband“ hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts die ihm zugewiesene zentrale Verwaltung (Kreiskirchenamt) als eigene Aufgabe.
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