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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Erläuterungen zu Artikel 155 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 01.01.2021

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Allgemeines

Artikel 155 KO ist mit dem 66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW geändert worden.
Der Entwurf eines 66. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW (KO) und der Entwurf eines Kirchengesetzes zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW sind zusammen beraten worden.
Die Kirchenordnungsänderung (66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung) betrifft die Artikel 104, 154 und 155 KO. Das Gesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW umfasst als Mantelgesetz das neue Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOrgG) sowie Änderungen am Verbandsgesetz (VerbG). Die Gesetze nehmen unter anderem die notwendigen rechtlichen Anpassungen im Zusammenhang mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) vor, damit Mehrbelastungen durch die Umsatzsteuer im Bereich der Ausgaben vermieden werden, die ansonsten die Kirchensteuerverteilung an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise schmälern würden. Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wurde kürzlich bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).
Die Änderungen in Artikel 154 und 155 KO bezwecken eine Präzisierung des Begriffes „Landeskirchenamt“. Hintergrund ist, dass unter „Landeskirchenamt“ einerseits das „Kollegium“ und andererseits die „landeskirchliche Verwaltung“ verstanden wird. Durch die Änderung findet eine sprachliche Abgrenzung statt zwischen dem Organ „Kollegium des Landeskirchenamtes“ (Artikel 154 Absatz 1 KO) und der „Verwaltung der Landeskirche“ in Artikel 154 Absatz 2 Satz 2 KO.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
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