.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.07.2020
Geltungszeitraum bis: 30.06.2021
Verordnung
zur Vereinfachung der Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2012 bis 2020
(Vereinfachungsverordnung – VereinfVO)1#
Vom 25. Juni 2020
(KABl. 2020 I Nr. 59, S. 163)
####Auf Grund des Artikels 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
1 Diese Verordnung gilt für die auf das Neue Kirchliche Finanzmanagement (NKF) umgestellten kirchlichen Körperschaften sowie deren unselbstständige Einrichtungen (Sondervermögen) in der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Für die kirchlichen Körperschaften, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 1. Januar 2017 von der Kameralistik auf das NKF umgestellt haben, ist die Anwendung des Wahlrechts gemäß § 2 Absatz 3 dieser Verordnung verpflichtend.
(
2
)
1 Die Verordnung umfasst Haushaltsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen und vor dem 31. Dezember 2021 enden. 2 Im Übrigen gelten die Regelungen der Verwaltungsordnung Doppische Fassung (VwO.d)3#.
#§ 2
Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung von Jahresabschlüssen
(
1
)
Im vereinfachten Verfahren ist abweichend von § 117 VwO.d4# auf die folgenden Bestandteile des Jahresabschlusses zu verzichten:
- folgende Teile des Anhangs:
(
2
)
Die auf die Eröffnungsbilanz nach Umstellung von der Kameralistik auf das NKF folgenden Inventuren im Sinne des § 17 VwO.d13# werden ausgesetzt; sie sind spätestens zum 31. Dezember 2021 wieder aufzunehmen.
(
3
)
1 Die vereinfachten Jahresabschlüsse nach dieser Verordnung können für die Jahre 2012 bis 2020 in einem Jahresabschluss zusammengefasst werden. 2 Dem Anhang für den zusammengefassten Jahresabschluss werden die folgenden Bestandteile getrennt für jedes Haushaltsjahr beigefügt:
- Gewinn- und Verlustrechnung,
- Bilanz,
- Anlagenspiegel,
- Rücklagenspiegel,
- Sonderpostenspiegel.
3 Die Ausübung des Wahlrechts zugunsten zusammengefasster Jahresabschlüsse ist durch das Leitungsorgan für den gesamten Anwendungszeitraum beschlussmäßig festzustellen.
(
4
)
1 Zur Erstellung der vereinfachten Jahresabschlüsse ist das vom Landeskirchenamt jeweils vorgegebene Arbeitsprogramm verbindlich anzuwenden. 2 Es ist dem jeweiligen vereinfachten Jahresabschluss als Anlage beizufügen. 3 Im Arbeitsprogramm wird eine Frist zur Aufstellung des jeweiligen vereinfachten Jahresabschlusses festgelegt. 4 Durch die erforderlichen Unterschriften auf dem Arbeitsprogramm dokumentiert das Kreiskirchenamt je kirchliche Körperschaft und je Haushaltsjahr die Erledigung seiner Aufgaben.
#§ 3
Vereinfachte Prüfung und Entlastung
(
1
)
1 Die zusammengefassten vereinfachten Jahresabschlüsse werden der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle unverzüglich bis zum 30. Juni 2021 zur Prüfung vorgelegt. 2 Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle stellt über die nach dieser Verordnung erstellten vereinfachten und zusammengefassten Jahresabschlüsse eine Bescheinigung über die durchgeführte Prüfung (Prüfbescheinigung) oder eine andere Abschlussbescheinigung aus. 3 Der Abschlussbescheinigung können Hinweise und Empfehlungen insbesondere zur Verbesserung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie zur Organisation beigefügt werden.
(
2
)
1 Die Anwendung von § 142 VwO.d14# (Entlastung) ist für die zusammengefassten Zeiträume ausgesetzt. 2 Erstmalig findet § 142 VwO.d15# wieder Anwendung für den Abschluss des letzten Jahres des zusammengefassten Zeitraums.
#§ 4
Haushaltsplanung
1 Sollten für den Anwendungszeitraum dieser Verordnung noch keine Haushaltspläne erstellt worden sein, ist abweichend von den Regelungen der §§ 62, 63 VwO.d16# auf die nachträgliche Erstellung zu verzichten. 2 Die Anwendung dieser Regelung ist im Arbeitsprogramm zu vermerken.
#§ 5
Ausnahmen
Vom vereinfachten Verfahren ausgenommen sind:
- die Erstellung der Eröffnungsbilanz nach Umstellung von der Kameralistik auf das NKF,
- die Erstellung der Eröffnungsbilanz von kirchlichen Körperschaften nach Vereinigung, Veränderung oder Neubildung,
- die Jahresabschlüsse von kirchlichen Körperschaften für das Haushaltsjahr, das vor einer Vereinigung, Aufhebung, Veränderung oder Neubildung liegt.
§ 6
Weitere Bestimmungen
1 Die Frist zur Berichtigung der Eröffnungsbilanz gemäß § 144 Absatz 3 VwO.d17# wird ausgesetzt. 2 Die Korrekturen aus der Eröffnungsbilanz sind spätestens im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 umzusetzen.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen18#.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Verordnung wurde durch die Verordnung zur Erstellung der Jahresabschlüsse der Jahre 2012 bis 2022 im vereinfachten Verfahren (Erstellungsverordnung – ErstVO) vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Verordnung wurde durch die Verordnung zur Erstellung der Jahresabschlüsse der Jahre 2012 bis 2022 im vereinfachten Verfahren (Erstellungsverordnung – ErstVO) vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben.