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Satzung
für die St. Maria in Pratis-Stiftung,
kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest

Vom 10. Mai 2021

(KABl. 2021 I Nr. 66 S. 165; 2021 I Nr. 89 S. 208)

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Präambel

Durch Beschluss vom 10. Juli 2003 (KABl. 2003 S. 385) hat das Presbyterium der damaligen Evangelischen Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest die St. Maria in Pratis-Stiftung errichtet und ihr eine Satzung gegeben. Zweck der Stiftung war die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Evangelischen Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest. Als finanziellen Grundstock und als Stiftungskapital hat die Kirchengemeinde das Grundstück Propst-Nübel-Straße 5, Soest, mit aufstehendem Gebäude, früheres Martha-Velthaus-Heim, zum seinerzeitigen Verkehrswert von 350.000 Euro zur Verfügung gestellt.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 hat sich die bisherige Evangelische Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest mit drei weiteren Soester Kirchengemeinden zur Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest (KABl. 2019 S. 265) zusammengeschlossen. Diese ist nun Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest. Hierdurch wird die Neufassung der Satzung erforderlich. In dieser ist neben der inhaltlichen Bezugnahme auf die neue Stiftungsträgerin, die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest, auch der jeweilige Zweck von Zustiftungen und Spenden vor und nach dem Fusionstermin am 1. Januar 2020 zu beachten. Insbesondere haben Stiftungsrat und Presbyterium zu beachten, dass und soweit Zustiftungen und Spenden vor dem 1. Januar 2020 für diakonische oder andere kirchliche Zwecke ausdrücklich für den Bezirk der ehemaligen Evangelischen Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest erfolgt sind.
Über ihre eigene fordernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung weiterhin zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen. 10 Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit in der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest fördern wollen, sind weiterhin herzlich eingeladen, durch Zustiftung, Zuwendung, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen St. Maria in Pratis-Stiftung. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechtes mit Sitz in Soest.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. Unterstützung der Finanzierung der Kantorei mit dem speziellen Profil „alte Musik“ und der kirchenmusikalischen Arbeit an der Wiesenkirche,
  2. Unterstützung der allgemeinen Gemeindearbeit (Förderung der Familien-, Senioren- und Jugendarbeit sowie allgemeiner Gemeindeveranstaltungen),
  3. Förderung der Instandhaltung und Restaurierung der Wiesenkirche und ihrer Kunstschätze sowie der Innenausstattung und der Grünflächen.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Als Stiftungsvermögen hat die Kirchengemeinde das Grundstück Propst-Nübel-Straße 5 in Soest mit aufstehendem Gebäude, Martha-Velthaus-Heim, zur Verfügung gestellt, dessen Wert laut Verkehrswertgutachten im Jahr 2003 350.000 Euro betrug. Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest einschließlich der für die Immobilie gebildeten Rücklagen verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 5.000 Euro und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus maximal sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Vier von sechs (zwei Drittel) sollen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens zwei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grunde abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien2# sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter,
  4. die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich,
  2. Änderung der Satzung,
  3. Auflösung der Stiftung,
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechtes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um ein einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugutekommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung

( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen besteht, das die Evangelische Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest eingebracht hat, sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
( 2 ) Wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt das von der Evangelischen Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest eingebrachte Grundvermögen bei ihrer Rechtsnachfolgerin, der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 13
Inkrafttreten3#

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Die Satzung vom 10. Juli 2003 (KABl. 2003 S. 385) tritt außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. Juli 2021.