.

Geltungszeitraum von: 31.01.2003

Geltungszeitraum bis: 30.11.2021

Satzung für die Funcke-Huffelmann-Stiftung1#

Vom 17. Juni 2002

(KABl. 2003 S. 36)

Inhaltsübersicht2#

####

§ 1

Die Eheleute Fabrikbesitzer Carl Gottfried Funcke und Anna Luise geb. Huffelmann zu Wittbräucke, Gemeinde Herdecke, haben in ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 11. Febr. 1917 die Größere evang. (luth.) Kirchengemeinde zu Hagen zur Erbin ihres beiderseitigen Nachlasses mit der Auflage berufen, dass die Kirchengemeinde aus dem ihr anfallenden Nachlass eine Stiftung zur Förderung evangelischen kirchlichen Lebens mit dem Namen „Funcke-Huffelmann-Stiftung“ zu errichten habe. Das Preußische Staatsministerium hat der Kirchengemeinde durch Erlass vom 18.4.1922 – G. I Nr. 530 II – die Genehmigung zur Annahme der Erbschaft erteilt.
Die frühere „Größere evang. (luth.) Kirchengemeinde änderte ihre Namen im Jahre 1956 in „Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagen“ (veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt der Ev. Kirche von Westfalen Nr. 4 v. 10.3.56, S. 23). Diese „Ev.-luth. Kirchengemeinde Hagen“ wurde ab 1. Januar 1962 in sechs neue Kirchengemeinden geteilt. (vgl. Kirchliches Amtsblatt der Ev. Kirche von Westfalen Nr. 8 vom 23. Mai 1962 und den dazugehörigen Beschluss des Presbyteriums vom 27. September 1961). Danach fiel die „Funcke-Huffelmann-Stiftung“ auf Grund des § 7 des Testamentes der Erblasser vom 11. Februar 1917 der neu gebildeten Ev.-luth. Lukaskirchengemeinde Hagen zu. Rechtsnachfolgerin ist ab 1. Januar 2003 die Ev. Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen.
#

§ 2

Die Stiftung ist durch Beschluss des Presbyteriums der Größeren evang. (luth.) Kirchengemeinde Hagen vom 23. Mai 1922 bzw. durch Beschluss der größeren Gemeindevertretung vom 1. Juni 1922 errichtet. Sie ist eine unselbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hagen. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung für die Ev. Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen und wird als deren Sondervermögen verwaltet.
#

§ 3

Nach den Bestimmungen des Testamentes soll das Stiftungsvermögen zur Förderung des evangelischen kirchlichen Lebens verwendet werden. Die Stiftung dient demgemäß ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
#

§ 4

Die gesetzliche, insbesondere gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung liegt beim Presbyterium der Ev. Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen. Die Verwaltung erfolgt nach einem vom Kuratorium zu beschließenden Haushaltsplan. Das Kuratorium besteht aus der/dem Vorsitzenden des Presbyteriums und dem Kirchmeister/der Kirchmeisterin der Ev. Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen und einem/einer vom Presbyterium zu berufenden Pfarrer/Pfarrerin einer Kirchengemeinde, die aus der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hagen entstanden ist, oder einem anderen Gemeindeglied einer dieser Kirchengemeinden, das die Befähigung zum Presbyteramt hat. Das zu berufende Mitglied übt sein Amt auf die Dauer von 4 Jahren aus. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
#

§ 5

Der/die Vorsitzende des Kuratoriums ist der/die jeweilige Vorsitzende des Presbyteriums der Ev. Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen. Der/die stellvertretende Vorsitzende ist der jeweilige Kirchmeister/die jeweilige Kirchmeisterin der Ev. Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen.
#

§ 6

Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf ein, mindestens jedoch zweimal jährlich. Die Einberufung muss erfolgen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums es verlangen. Der/die Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und führt den Schriftwechsel. In eiligen Fällen hat er/sie bis zum Zusammentritt des Kuratoriums einstweilen das Erforderliche anzuordnen.
#

§ 7

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sollen einstimmig gefasst werden; es reicht aus, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder gefasst werden.
Über die Sitzungen sind Niederschriften aufzunehmen, die von allen Mitgliedern zu unterzeichnen sind.
#

§ 8

Die Verwaltung der Ev. Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen führt die Kasse und sichert das Vermögen der Stiftung.
#

§ 9

Die Anträge über die Verwendung der Einkünfte des Stiftungsvermögens sind beim Kuratorium einzureichen. Die Entscheidung hierüber steht im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke dem Kuratorium zu.
#

§ 10

Alle Mittel der Stiftung sind für die kirchlichen Zwecke der Stiftung gebunden. Etwaige Vermögenserträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Presbyteriums der Ev. Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen und die Kuratoriumsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#

§ 11

Durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, darf niemand begünstigt werden.
#

§ 12

Beschlüsse über Satzungsänderungen werden nach Anhörung der Vorschläge des Kuratoriums vom Presbyterium der Ev. Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen gefasst.
Der Wille der Stifter war für das Presbyterium und das Kuratorium der Evang.-luth. Kirchengemeinde Hagen bei der Verwaltung des Vermögens stets maßgebend. Es soll auch in der Zukunft unbedingt beachtet werden. Eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung darf daher nur im Rahmen der im Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO angegebenen Zwecke erfolgen.
#

§ 13

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev. Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen, die es ausschließlich und unmittelbar für den Zweck zu verwenden hat, der den im § 3 genannten Zwecken möglichst nahe kommt.
#

§ 14

Bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Presbyteriums der Evang. Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen, vertritt der Bevollmächtigenausschuss der Evang. Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen die Funcke-Huffelmann-Stiftung in allen rechtlichen Angelegenheiten.
Er wählt auch für den Rest seiner Amtsperiode einen Bevollmächtigten/eine Bevollmächtigte aus seiner Mitte und beruft den Pfarrer/die Pfarrerin einer aus der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hagen entstandenen Kirchengemeinde oder ein anderes Gemeindeglied einer dieser Kirchengemeinden, das das kirchliche Wahlrecht ausüben kann, in das Kuratorium.
#

§ 15

Die Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der EKvW, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 01.01.2003 in Kraft.

#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Neufassung der Satzung vom 29. Juni 2021 (KABl. I 2021 Beitrags-Nr. 83 S. 196) ist diese Satzung außer Kraft getreten.
#
2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung