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Satzung für die Funcke-Huffelmann-Stiftung

Vom 29. Juni 2021

(KABl. 2021 I Nr. 83 S. 196)

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Präambel

Die Eheleute Fabrikbesitzer Carl Gottfried Funcke und Anna Luise geb. Huffelmann zu Wittbräucke, Gemeinde Herdecke, haben in ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 11. Februar 1917 die Größere evang. (luth.) Kirchengemeinde zu Hagen zur Erbin ihres beiderseitigen Nachlasses mit der Auflage berufen, dass die Kirchengemeinde aus dem ihr anfallenden Nachlass eine Stiftung zur Förderung evangelischen kirchlichen Lebens mit dem Namen „Funcke-Huffelmann-Stiftung“ zu errichten habe. Das Preußische Staatsministerium hat der Kirchengemeinde durch Erlass vom 18. April 1922 – G. I Nr. 530 II – die Genehmigung zur Annahme der Erbschaft erteilt.
Die frühere „Größere evang. (luth.) Kirchengemeinde“ änderte ihren Namen im Jahre 1956 in „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hagen“ (KABl. 1956 S. 23). Diese „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hagen“ wurde am 1. Januar 1962 in sechs neue Kirchengemeinden geteilt (KABl. 1962 S. 80). Danach fiel die „Funcke-Huffelmann-Stiftung“ auf Grund des § 7 des Testaments der Erblasser vom 11. Februar 1917 der neu gebildeten Evangelisch-Lutherischen Lukas-Kirchengemeinde Hagen zu. Rechtsnachfolgerin war ab dem 1. Januar 2003 zunächst die Evangelische Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen (KABl. 2002 S. 356). Seit dem 1. Januar 2021 ist die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen Rechtsnachfolgerin (KABl. 2020 I Nr. 89 S. 227).
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§ 1

Die Stiftung ist durch Beschluss des Presbyteriums der Größeren evang. (luth.) Kirchengemeinde Hagen vom 23. Mai 1922 bzw. durch Beschluss der größeren Gemeindevertretung vom 1. Juni 1922 errichtet. Sie ist eine unselbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hagen. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung für die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen und wird als deren Sondervermögen verwaltet.
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§ 2

Nach den Bestimmungen des Testaments soll das Stiftungsvermögen zur Förderung des evangelischen kirchlichen Lebens verwendet werden. Die Stiftung dient demgemäß ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
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§ 3

Die gesetzliche, insbesondere gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung liegt beim Presbyterium der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen. Die Verwaltung erfolgt nach einem vom Kuratorium zu beschließenden Haushaltsplan. Das Kuratorium besteht aus der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums, einem weiteren vom Presbyterium zu wählenden Presbyteriumsmitglied und einem vom Presbyterium zu wählendem Gemeindeglied der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen, das die Befähigung zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters hat. Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihr Amt auf die Dauer von vier Jahren aus. Wiederwahl ist zulässig. Sie sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
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§ 4

Den Vorsitz des Kuratoriums hat die/der Vorsitzende bzw. die/der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen inne. Das weitere Mitglied aus dem Presbyterium der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen ist die/der stellvertretende Vorsitzende.
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§ 5

Die/Der Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf ein, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einberufung muss erfolgen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums es verlangen. Die/Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und führt den Schriftwechsel. In eiligen Fällen hat die/der Vorsitzende bis zum Zusammentritt des Kuratoriums einstweilen das Erforderliche anzuordnen.
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§ 6

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sollen einstimmig gefasst werden; es reicht aus, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder gefasst werden. Über die Sitzungen sind Niederschriften aufzunehmen, die von allen Mitgliedern zu unterzeichnen sind.
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§ 7

Die Verwaltung des zuständigen Kreiskirchenamtes führt die Kasse und sichert das Vermögen der Stiftung.
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§ 8

Die Anträge über die Verwendung der Einkünfte des Stiftungsvermögens sind beim Kuratorium einzureichen. Die Entscheidung hierüber steht im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke dem Kuratorium zu.
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§ 9

Alle Mittel der Stiftung sind für die kirchlichen Zwecke der Stiftung gebunden. Etwaige Vermögenserträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Presbyteriums der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen und die Kuratoriumsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 10

Durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
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§ 11

Beschlüsse über Satzungsänderungen werden nach Anhörung des Kuratoriums vom Presbyterium der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen gefasst. Der Wille der Stifter war für das Presbyterium und das Kuratorium der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hagen bei der Verwaltung des Vermögens stets maßgebend. Er soll auch in der Zukunft unbedingt beachtet werden. Eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung darf daher nur im Rahmen der im Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO angegebenen Zwecke erfolgen.
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§ 12

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen, die es ausschließlich und unmittelbar für den Zweck zu verwenden hat, der den im § 2 genannten Zwecken möglichst nahekommt.
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§ 13

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Die Satzung vom 17. Juni 2002 (KABl. 2003 S. 36) tritt außer Kraft.

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1 ↑ Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.