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Satzung
des Evangelischen Friedhofsverbandes Hattingen1#

Vom 25. November 2021

(KABl 2021 I Nr. 102 S. 237)

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§ 1
Körperschaftsstatus, Mitglieder, Trägerschaft

( 1 ) Die Evangelische St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen, die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Hattingen und die Evangelische Kirchengemeinde Winz-Baak bilden den Evangelischen Friedhofsverband Hattingen (im Folgenden „Friedhofsverband“ genannt).
( 2 ) Der Friedhofsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 3 ) Sitz des Friedhofsverbandes ist Hattingen.
( 4 ) Der Friedhofsverband ist Träger des evangelischen Friedhofs Bredenscheider Straße 16 in Hattingen und nimmt dessen Leitung und Verwaltung wahr.
( 5 ) Der Friedhofsverband ist offen für den Anschluss anderer evangelischer Friedhofsträger in der Region. Zum Zeitpunkt des Anschlusses geht die Trägerschaft für deren Friedhöfe auf den Friedhofsverband über.
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§ 2
Verbandsvorstand

( 1 ) Als Organ des Friedhofsverbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet.
( 2 ) Die Leitung und die Vertretung des Friedhofsverbandes im Rechtsverkehr liegen beim Verbandsvorstand.
( 3 ) Jede Verbandsgemeinde entsendet drei Mitglieder des Presbyteriums in den Verbandsvorstand. Für jedes Vorstandsmitglied ist eine Stellvertretung zu entsenden. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Verbandsvorstand ist alsbald nach jeder turnusmäßigen Presbyteriumswahl neu zu bilden. Die Mitglieder bleiben bis zur Einführung der neu Entsandten im Amt. Eine erneute Entsendung ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder eine Vertretung aus, ist von der entsendenden Kirchengemeinde für die restliche Amtszeit eine Ersatzperson zu entsenden.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur oder zum Vorsitzenden gewählt, darf die Stellvertretung nicht ebenfalls eine Theologin oder ein Theologe sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes erhält. Es ist schriftlich zu wählen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
( 5 ) Der Verbandsvorstand wird in der Regel viermal im Jahr von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Er ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder, ein beteiligtes Presbyterium, der Kreissynodalvorstand oder das Landeskirchenamt es verlangt.
( 6 ) Die Einladung erfolgt in Textform. Dabei sind die Gegenstände der Verhandlung anzugeben. Zwischen Einladung und Sitzung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
( 7 ) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende den Verbandsvorstand ohne Einhaltung der Frist einberufen. Diese Sitzung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes erschienen ist und sich damit einverstanden erklärt, dass die Frist nicht eingehalten wurde.
( 8 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes anwesend ist. Anwesend ist dabei auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt. Ist eine Sitzung nicht beschlussfähig, ist dies im Protokoll zu vermerken. Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes dem Umlaufverfahren zustimmen. Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen. Über Sitzungen und Abstimmungsverfahren des Verbandsvorstandes sind Niederschriften anzufertigen, welche die Namen der Anwesenden, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthalten.
( 9 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Verbandsvorstandes und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. Die regelmäßige Information der Verbandsmitglieder erfolgt durch die von ihnen in den Verbandsvorstand entsandten Personen. Hierfür ist die Weitergabe der Sitzungsniederschriften ausreichend, sofern der Verbandsvorstand nicht im Einzelfall anders entscheidet.
( 10 ) In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Verbandsvorstandes nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, hat die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes möglichst im Einvernehmen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Verbandsvorstand bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber unbeschadet der Verantwortung der Veranlassenden wirksam.
( 11 ) Urkunden, durch welche für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Verbandsvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 12 ) Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung über die Regelungen für die Presbyterien2# sinngemäß.
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§ 3
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Feststellung von Haushalts-, Wirtschafts- und Stellenplan sowie Jahresabschluss,
  2. Beschlussfassung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse sowie über weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden des Friedhofsverbandes,
  3. Beschlussfassung über das Siegel des Friedhofsverbandes und dessen Änderung,
  4. Beschlussfassung über die Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- und Bepflanzungssatzungen,
  5. Fach- und Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden des Friedhofsverbandes,
  6. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  7. Beschlussfassung über Neuanlagen, Erweiterungen, Schließungen und Entwidmungen von Friedhöfen im Einvernehmen mit dem Presbyterium, in dessen Eigentum das Grundstück steht,
  8. Beschlussfassung über die Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen nach vorheriger Zustimmung der Verbandsgemeinden,
  9. Beschlussfassung über die Aufnahme oder Entlassung eines Verbandsmitgliedes aus dem Friedhofsverband.
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§ 4
Eigentumsverhältnisse, Vermögen

( 1 ) Friedhofsgrundstücke bleiben im Eigentum der Verbandsmitglieder.
( 2 ) Über Erwerb, Veräußerung sowie Belastung von Friedhofsgrundstücken beschließt die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand.
( 3 ) Soweit der Friedhofsverband in bestehende Vereinbarungen eintritt, die ein Verbandsmitglied mit Dritten abgeschlossen hat, gelten diese für den betreffenden Friedhof weiter.
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§ 5
Finanzierung

Der Friedhofsbetrieb finanziert sich aus den Gebühreneinnahmen nach der jeweils gültigen Satzung. Der Verband ist diesbezüglich zur selbstständigen Einziehung ermächtigt.
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§ 6
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Mitarbeitenden im Betrieb zur Leitung und Verwaltung des Evangelischen Friedhofs Hattingen werden im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB Mitarbeitende des Friedhofsverbandes.
( 2 ) Diese Satzung tritt mit der Errichtung des Verbandes durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2022 in Kraft.
( 3 ) Bis zum Erlass einer eigenen Friedhofssatzung sowie einer eigenen Friedhofsgebührensatzung macht sich der Verband die bestehenden Satzungen für den Friedhof der Evangelischen St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen, der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Hattingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Winz-Baak zu eigen.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Errichtungsurkunde wurde am 30. Dezember 2021 im Amtsblatt (KABl. 2021 I Nr. 108 S. 249) veröffentlicht.
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2 ↑ Nr. 1.