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Geltungszeitraum von: 28.02.2004

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt1#

Vom 2. Februar 2004

(KABl. 2004 S. 41)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Bocholt
28. Mai 2015
§ 1 Abs. 2
gestrichen
Zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben gibt sich die Kirchengemeinde gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# folgende Gemeindesatzung:
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§ 14#
Gliederung der Gemeinde

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Bocholt gliedert sich in die Gemeindebezirke Nord (Christuskirche), Süd (Apostelkirche) und West (Dietrich-Bonhoeffer-Haus und Johann-Hinrich-Wichern-Haus).
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§ 2
Leitung der Gemeinde

( 1 ) Die Gemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung des Presbyteriums richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenordnung5#.
( 2 ) Dem Presbyterium obliegen insbesondere die Planung und Lenkung der gesamtgemeindlichen Aufgaben.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums vertritt die Gemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 4 ) Das Presbyterium wählt eine Kirchmeisterin bzw. einen Kirchmeister oder mehrere Kirchmeisterinnen bzw. Kirchmeister. Die Aufgaben der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenordnung6#.
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§ 3
Aufgaben des Presbyteriums

Zu den Aufgaben des Presbyteriums gehören insbesondere:
( 1 ) Die Pfarrwahl.
( 2 ) Entwicklung eines Gesamtkonzeptes kirchlichen Handelns in Bocholt.
( 3 ) Absprachen zu gemeindlichen Kooperationsmöglichkeiten bezüglich Gottesdiensten sowie seelsorglichen und diakonischen Arbeitsschwerpunkten.
( 4 ) Einstellung haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie arbeitsrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Stellenplans bei Eingruppierungen höher als Vc BAT-KF.
( 5 ) Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten für landes- und kreiskirchliche Gremien.
( 6 ) Beschlussfassung über den Gesamthaushaltsplan und Feststellung der Jahresrechnung.
( 7 ) Entscheidung über An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien sowie Neubau von kirchlichen Gebäuden in den Gemeindebezirken.
( 8 ) Zur Unterstützung des Presbyteriums wird in jedem Gemeindebezirk ein Bezirksausschuss gebildet.
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§ 4
Bezirksausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet für die in § 1 Absatz 1 dieser Satzung genannten Gemeindebezirke je einen Bezirksausschuss.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten (§ 5 der Satzung) auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Den Bezirksausschüssen gehören die Pfarrstelleninhaberinnen bzw. Pfarrstelleninhaber des Gemeindebezirks und die im jeweiligen Bezirk gewählten Presbyterinnen und Presbyter an. Weitere Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, können mit beratender Stimme berufen werden.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse wählen ihre Vorsitzenden aus den Reihen ihrer Mitglieder.
( 5 ) Für jeden Gemeindebezirk werden von den Mitgliedern des Ausschusses Presbyterinnen oder Presbyter für bestimmte Aufgaben (Diakonie, Jugendarbeit, Kindergarten usw.) gewählt.
( 6 ) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse sinngemäß die Bestimmungen der Kirchenordnung7# betreffend die Geschäftsführung von Presbyterien.
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§ 5
Aufgaben der Bezirksausschüsse

Zu den Aufgaben der Bezirksausschüsse gehören insbesondere:
( 1 ) Regelung der ihren Gemeindebezirk betreffende Fragen der kirchlichen Arbeit, vor allem der Gottesdienste, der Seelsorge, der Jugendarbeit, der Seniorenarbeit, des kirchlichen Unterrichts, der Kirchenmusik usw., ggf. der Kindergärten sowie Durchführung der missionarischen und diakonischen Aufgaben.
( 2 ) Die Entscheidung über die Verwendung für bezirkliche Arbeit vorgesehenen Haushaltsmittel im Rahmen des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
( 3 ) Personalentscheidungen im Rahmen des Stellenplanes und im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenamt bis einschließlich der Vergütungsgruppe Vc BAT-KF (Einstellungen, Eingruppierungen, Höhergruppierungen, Beurlaubungen, Entlassungen usw.).
( 4 ) Die Bewirtschaftung der in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Grundstücke und Gebäude.
( 5 ) Die Entscheidungen über laufende Instandsetzungen und Baumaßnahmen (Um-, Erweiterungsbauten).
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§ 6
Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienst- und Fachaufsicht über die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegt den jeweiligen Ausschussvorsitzenden der Gemeindebezirke, in denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sind.
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§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Die Bezirksausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Dies gilt besonders für den Austausch der Sitzungsprotokolle.
( 2 ) Das Handeln des Presbyteriums und der Bezirksausschüsse beinhaltet stets auch das Bestreben nach Erhalt und Förderung des Zusammenlebens der Gemeindebezirke (z.B. gemeinsame Gottesdienste, gegenseitige Teilnahme an Gemeindefesten sowie regelmäßige Arbeitsbesprechungen aller Pfarrstelleninhaberinnen bzw. Pfarrstelleninhaber).
( 3 ) Die Bezirksausschüsse sollen danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung sind durch das Presbyterium zu beschließen und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Aufgrund der Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt vom 6. Oktober 2021 (KABl. I 2021 Beitrags-Nr. 103 S. 240) ist diese Satzung außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ § 1 Abs. 2 gestrichen durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Bocholt vom 28. Mai 2015.
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ Nr. 1