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Geltungszeitraum von: 01.01.2019

Geltungszeitraum bis: 30.12.2021

Satzung
für den Verbund Nord
für „Tageseinrichtungen für Kinder und
Offene Ganztagsschulen“ des
Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg1#

Vom 29. September 2018

(KABl. 2018 S. 277)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung für den Verbund Nord für „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg
6. Juli 2019
Inhaltsverzeichnis
geändert
Die Kreissynode hat für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsschulen, die bis zum 31. Dezember 2018 im Fachbereichsausschuss des Kirchenkreises Soest zusammengefasst waren, einen Verbund Nord für „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ gebildet. Sie hat für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsschulen in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der EKvW3# folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsschulen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. Im Rahmen ihres evangelischen und sozialpädagogischen Auftrags dienen sie der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit der Umwelt.
( 2 ) Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirchengemeinde hineinzuwachsen.
( 3 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL)4# vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336). Auf dieser Grundlage erstellt die Leitung der Tageseinrichtung zusammen mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Arbeitskonzept für die Tageseinrichtung. Sie ist für dessen Durchführung verantwortlich.
( 4 ) Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz5#) und die entsprechenden Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
( 5 ) Die Offenen Ganztagsschulen unterstützen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der jeweiligen Schule und tragen damit zur Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler bei. Sie fördern die individuellen Fähigkeiten und Interessen aller Schülerinnen und Schüler. Die Offenen Ganztagsschulen wirken an der christlichen Erziehung und Sozialisation der Schülerinnen und Schüler mit. Für die Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich gelten die Regelungen des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. Januar 2006 in der jeweils gültigen Fassung. Die Finanzierung regelt der Runderlass „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote“ vom 12. Februar 2003 in der jeweils gültigen Fassung. Einzelheiten werden in den jeweiligen Kooperationsverträgen festgelegt.
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§ 2
Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder

Der Evangelische Kirchenkreis Soest-Arnsberg bildet durch Beschluss der Kreissynode einen kreiskirchlichen Verbund Nord der „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg. Diesem gehören verschiedene Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen an, die in einer Liste als Anlage zur Satzung aufgeführt werden und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht wird. Veränderungen sind durch den Kreissynodalvorstand durch Beschluss festzustellen. Der Beschluss ist ebenfalls eine Anlage zur Satzung und wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 3
Geschäftsverteilung, Dienst- und Fachaufsicht

( 1 ) Die Kreissynode bildet den Leitungsausschuss des Verbundes Nord „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“. Die Kreissynode entscheidet über den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses. Die Kreissynode nimmt die geprüften Jahresrechnungen und den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand beaufsichtigt den Leitungsausschuss. Der Kreissynodalvorstand überträgt diesem die Wahrnehmung der Geschäfte der Tageseinrichtungen für Kinder und Offenen Ganztagsschulen in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann die Entscheidung über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch widerruflichen Beschluss an den Leitungsausschuss delegieren.
( 4 ) Der Leitungsausschuss nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises vor.
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§ 4
Leitungsausschuss

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren berufen. Seine Mitglieder sollen mehrheitlich Kreissynodalvorstands- oder Presbyteriumsmitglieder sein. Alle weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Dem Leitungsausschuss gehören an:
  • ein vom Kreissynodalvorstand zu benennendes Mitglied,
  • vier weitere Mitglieder aus den Gemeinden, die die Trägerschaft für ihre Kindertageseinrichtung im Rahmen dieser Satzung an den Kirchenkreis übertragen.
( 2 ) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltung und die Fachberatung nehmen bei Bedarf beratend an den Sitzungen teil.
( 3 ) Außerdem gehören dem Leitungsausschuss zwei von dem jeweiligen Presbyterium entsandte Mitglieder an, wenn über dauerhafte Zuordnung oder Kündigung von Kindergartenleitungen entschieden wird. Sie sind stimmberechtigt.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende und ihr oder sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Leitungsausschusses gewählt.
( 5 ) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
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§ 5
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss sorgt unbeschadet der Zuständigkeit des Kreissynodalvorstandes entsprechend des Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f Kirchenordnung6# dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder und der Offenen Ganztagsschulen gemäß ihres jeweiligen Auftrages durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des von der Kreissynode genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt. Ihm obliegt u. a.
  • Konzeptionsentwicklung und Qualitätssicherung für die Kindertageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschulen in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises,
  • Verwaltung und Verantwortung des Budgets nach der Finanzausgleichssatzung des Kirchenkreises Soest-Arnsberg,
  • Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan zur Vorlage an die zuständigen Organe des Kirchenkreises,
  • Personalentscheidungen, sofern nach § 2 Absatz 3 durch den Kreissynodalvorstand delegiert,
  • Vorschlag zur Beschlussfassung zur Trägerübernahme, Trägerabgabe, Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
  • Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen,
  • Anträge an die Kreissynode,
  • Erstellung einer Geschäftsordnung, eines Leitbildes und einer Konzeption für die Arbeit im Verbund Nord „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ im Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg.
( 2 ) Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht.
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§ 6
Mitwirkung der Presbyterien

( 1 ) Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich zusammen, insbesondere durch
  • Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  • seelsorgerliche Begleitung der Familien und Mitarbeitenden,
  • Gestaltung, Teilnahme und Mithilfe bei Gemeindefesten,
  • Kontakte mit gemeindlichen Gruppen, z. B. Frauenarbeit, Altenarbeit, Mutter-Kind-Gruppen,
  • Beteiligung an Elternversammlungen und Dienstbesprechungen,
  • Erstellung von Leistungsbeschreibungen für den örtlichen Kindergarten im Rahmen des Gesamtkonzeptes evangelischer Kindergartenarbeit im Kirchenkreis Soest-Arnsberg,
  • Erstellung eines verbindlichen Konzeptes für die Gestaltung der Zusammenarbeit durch die Mitarbeitenden der Tageseinrichtung und des Presbyteriums.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand entsendet Trägervertreter in den jeweiligen Rat der Tageseinrichtungen entsprechend der landesrechtlichen Vorschriften. Er ist hierbei gebunden an den Vorschlag des Presbyteriums der Kirchengemeinde, in dessen Bereich der Kindergarten liegt.
( 3 ) Vor dauerhafter Zuordnung oder Kündigung von Kindergartenleitungen wird die Kirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 3 beteiligt.
( 4 ) Der Leitungsausschuss lädt die in die Räte der Tageseinrichtungen für Kinder nach Absatz 2 entsandten Trägervertreterinnen und Trägervertreter mindestens einmal jährlich zu einer Beratung und zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
( 5 ) Der Leitungsausschuss lädt alle Trägervertreterinnen, Trägervertreter und Leitungen der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Soest-Arnsberg einmal jährlich zu einer Fachkonferenz ein.
( 6 ) Der Leitungsausschuss informiert das zuständige Presbyterium über aktuelle Ereignisse, die den jeweiligen Kindergarten betreffen.
( 7 ) Das Presbyterium kann über die in § 4 Absatz 3 geregelten Fälle hinaus verlangen, dass Angelegenheiten des betreffenden Kindergartens im Leitungsausschuss verhandelt werden. In diesem Falle können zwei Mitglieder des Presbyteriums und die Kindergartenleitung an den Verhandlungen des Leitungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 7
Aufnahme in die Trägerschaft des Kirchenkreises

( 1 ) Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres an den Kirchenkreis übertragen.
( 2 ) Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
( 3 ) Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Leitungsausschusses.
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§ 8
Trägerschaftsaufnahme

( 1 ) Der Leitungsausschuss beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommene Tageseinrichtung für Kinder.
( 2 ) Alle Mitarbeitenden gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßnahme § 613a BGB auf den neuen Träger über.
( 3 ) Die von dem abgebenden Träger für seine Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz)7# angesammelten Rücklagen sind auf den neuen Träger zu übertragen.
( 4 ) Die Trägerschaftsaufnahme für eine OGS wird in einem Kooperationsvertrag mit dem jeweiligen Schulträger geregelt.
( 5 ) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtung für Kinder ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz8# mieten.
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§ 9
Trägerschaftsabgabe

( 1 ) Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Leitungsausschusses die Trägerschaft einer Tageseinrichtung für Kinder mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres auf diese Kirchengemeinde übertragen.
( 2 ) Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer in Trägerschaft des Kirchenkreises erfolgen.
( 3 ) Die Abgabe bzw. Kündigung der Trägerschaft einer Offenen Ganztagsgrundschule regelt der Kooperationsvertrag mit dem jeweiligen Schulträger.
( 4 ) Die Regelungen für die Aufnahme in die Trägerschaft gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
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§ 10
Schließung von Einrichtungen

Der Kreissynodalvorstand kann auf Vorschlag des Leitungsausschusses durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder schließen. Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, ist dazu vorher zu hören.
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§ 11
Übergangsregelungen

Den Mitgliedern des Fachbereichsausschusses des ehemaligen Fachbereichs „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ des Evangelischen Kirchenkreises Soest wird mit ihrem Einverständnis automatisch die Mitgliedschaft im Leitungsausschuss des Verbundes Nord für „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg übertragen. Bei der Berechnung der Amtszeit wird in Abweichung von § 4 dieser Satzung die Zeit der Mitgliedschaft im o. g. Fachbereichsausschuss des Evangelischen Kirchenkreises Soest angerechnet.
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§ 12
Veröffentlichung, Inkrafttreten9#

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt mit Wirkung in Kraft, frühestens jedoch mit dem 1. Januar 2019.
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Anlage 1 zu § 2

Liste Kitas und OGS des Verbundes Region Nord:
KiGa Johanna Volke
KiGa Jona
KiGa Wichern
KiGa Johannes, Lippstadt
KiGa Jakobi
KiGa Schwefe
KiGa Regenbogen, Soest
KiGa Löwenzahn
KiGa Schilfkorb
KiGa David
KiGa Regenbogen, Bad Westernkotten
KiGa Johannes, Neuengeseke
KiGa Spatzennest
KiGa Dinker
KiGa Bettinghausen
KiGa Borgeln
KiGa Senfkorn
KiGa Die Arche
KiGa Katharina von Bora
KiGa Martin-Luther
KiGa Bad Sassendorf
KiGa Welver

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: „Auf Grund der Entscheidung der Kreissynode des Kirchenkreises Soest-Arnsberg zur Vereinigung der Arbeit von Tageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschulen der Verbunde „Nord“ und „Süd“ in einem gemeinsamen Verbund (KABl. I 2021 Nr. 100 S. 227) ist diese Satzung außer Kraft getreten (siehe auch § 20 Absatz 2 Satzung für den Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen im Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg vom 21. November 2020 – KABl I 2021 Nr. 100 S. 227).“
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2 ↑ Inhaltsverzeichnis geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für den Verbund Nord für „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 6. Juli 2019.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 335.
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5 ↑ Nr. 330.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 330.
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8 ↑ Nr. 330.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 29. Dezember 2018.