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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Kirchengesetz
zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie
(Pandemie-Gesetz)1#

Vom 19. November 2020

(KABl. 2020 I Nr. 94 S. 237)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Pandemiegesetzes
1. Juni 2021
§ 2 Abs. 1
geändert
§ 3 Abs. 1
geändert
§ 4 Abs. 1
geändert
§ 5 Abs. 1
geändert
§ 6 Abs. 1
geändert
§ 7 Abs. 1
geändert
§ 8 Abs. 1
geändert
§ 9 Abs. 1
geändert
§ 10 Satz 1
geändert
§ 13
eingefügt
§§ 13 und 14
neu nummeriert
§ 15
geändert
2
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Pandemiegesetzes
13. November 2021
§ 15 Satz 2
geändert
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Absatz 3 Kirchenordnung3# mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zweckbestimmung

Dieses Gesetz setzt den „Praktischen Konsens“ vom 8. April 2020 (KABl. 2020 I Nr. 38 S. 77) fort. Angesichts der außerordentlichen Situation durch die Corona-Pandemie muss ein Modus für die Handlungsfähigkeit der Leitungsorgane ermöglicht werden. Die Präsenzformen der leiblichen Anwesenheit, der Videokonferenz und der Telefonkonferenz sind kombinierbar und sollen nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Beteiligung genutzt werden.
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§ 24#
Presbyterium

( 1 ) Presbyterien können abweichend von Artikel 64 Absatz 2 Kirchenordnung5# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 2 ) Das Presbyterium ist im Sinne von Artikel 64 Absatz 2 Kirchenordnung6# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
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§ 3
Ausschüsse des Presbyteriums7#

( 1 ) Die Ausschüsse nach Artikel 74 Kirchenordnung8# können abweichend von den jeweiligen örtlichen Satzungen ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 2 ) Die Ausschüsse nach Artikel 74 Kirchenordnung9# sind im Sinne der jeweiligen Satzungsbestimmungen ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
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§ 4
Kreissynode10#

( 1 ) Die Kreissynode kann abweichend von Artikel 99 Kirchenordnung11# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 2 ) Die Kreissynode ist im Sinne von Artikel 99 Absatz 1 Kirchenordnung12# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
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§ 5
Kreissynodalvorstand13#

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand kann abweichend von Artikel 109 Absatz 5 Kirchenordnung14# ausnahmsweise auch dann außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist im Sinne von Artikel 109 Absatz 3 Kirchenordnung15# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
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§ 6
Ausschüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes16#

( 1 ) Die Ausschüsse nach Artikel 102 Kirchenordnung17# können abweichend von den jeweiligen örtlichen Satzungen ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 2 ) Die Ausschüsse nach Artikel 102 Kirchenordnung18# sind im Sinne der jeweiligen Satzungsbestimmungen ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
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§ 7
Landessynode19#

( 1 ) Die Landessynode kann abweichend von Artikel 13520# und 136 Kirchenordnung21# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 2 ) Die Landessynode ist im Sinne von Artikel 135 Kirchenordnung22# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
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§ 8
Ständige Ausschüsse der Landessynode23#

( 1 ) Die Ständigen Ausschüsse können abweichend von § 35 Geschäftsordnung der Landessynode (GOLS)24# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmt.
( 2 ) Die Ständigen Ausschüsse sind im Sinne von § 35 Absatz 7 GOLS25# ausnahmsweise auch dann einberufen, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift (§ 35 Absatz 9 GOLS26#) zu vermerken.
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§ 927#
Kirchenleitung

( 1 ) Die Kirchenleitung kann abweichend von Artikel 149 Kirchenordnung28# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder nach Artikel 146 Absatz 2 Buchstabe b Kirchenordnung29#, dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 2 ) Die Kirchenleitung ist im Sinne von Artikel 149 Absatz 1 Kirchenordnung30# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
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§ 1031#
Kollegium des Landeskirchenamtes

Das Kollegium des Landeskirchenamtes (LKA) berät im Sinne von Artikel 154 Absatz 3 Kirchenordnung32#, § 4 und § 5 Dienstordnung für das Landeskirchenamt33# ausnahmsweise auch dann gemeinsam und kann beschließen, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
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§ 11
Verbände

Für die Leitungsorgane der Verbände nach dem Verbandsgesetz34# gelten die Regelungen entsprechend.
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§ 12
Unselbstständige Einrichtungen

Für die Leitungsorgane der unselbstständigen kirchlichen Stiftungen sowie anderer besonderer Einrichtungen gelten die Regelungen entsprechend.
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§ 13
Wahlen35#

Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.
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§ 1436#
Durchführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung kann für die Durchführung dieses Gesetzes Verordnungen erlassen.
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§ 1537#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft, soweit es nicht von der Landessynode verlängert wird.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Regelungen des Pandemiegesetzes sind durch das 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 22 S. 70) in die Kirchenordnung übernommen worden.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
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11 ↑ Nr. 1.
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12 ↑ Nr. 1.
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13 ↑ § 5 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
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14 ↑ Nr. 1.
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15 ↑ Nr. 1.
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16 ↑ § 6 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
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17 ↑ Nr. 1.
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18 ↑ Nr. 1.
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19 ↑ § 7 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
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20 ↑ Nr. 1.
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21 ↑ Nr. 1.
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22 ↑ Nr. 1.
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23 ↑ § 8 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
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24 ↑ Nr. 3.
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25 ↑ Nr. 3.
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26 ↑ Nr. 3.
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27 ↑ § 9 Abs. 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
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28 ↑ Nr. 1.
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29 ↑ Nr. 1.
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30 ↑ Nr. 1.
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31 ↑ § 10 Satz 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
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32 ↑ Nr. 1.
#
33 ↑ Nr. 90.
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34 ↑ Nr. 60.
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35 ↑ § 13 eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
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36 ↑ § 13 neu nummeriert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021.
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37 ↑ § 14 neu nummeriert und geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021; § 15 Satz 2 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 13. November 2021.