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Geltungszeitraum von: 01.07.2021
Geltungszeitraum bis: 30.06.2022
Erläuterungen zu Artikel 52 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 26.04.2022
###Allgemeines
In der Gemeinde wirken Menschen in unterschiedlichen Ämtern und Diensten, mit verschiedenen Qualifikationen und Fähigkeiten beruflich sowie ehrenamtlich zusammen. Weitere allgemeine Informationen dazu finden Sie in den Erläuterungen zu Artikel 44 Kirchenordnung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung arbeiten in Verwaltungsstellen (§ 7 Verwaltungsorganisationsgesetz1#); sie entlasten zum Beispiel das Presbyterium bei der Verwaltung der Gemeinde. Sie nehmen ihre Verantwortung in vielen Bereichen und Aufgabengebieten wahr: In vielen Gemeinden sind sie direkt vor Ort in den Gemeindebüros erste Anlaufstelle für organisatorische Belange, aber auch in den Kreiskirchenämtern und im Landeskirchenamt unterstützen sie die anderen Mitarbeitenden. In Bereichen wie Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Friedhofswesen, Rechnungsprüfung oder in der Personalabteilung greift das Presbyterium auf das Fachwissen der Verwaltungsmitarbeitenden zurück und holt Auskünfte ein.
Die Kirchengemeinde hält ein Gemeindebüro vor Ort vor (§ 8 Verwaltungsorganisationsgesetz2#). Das Gemeindebüro dient als kirchengemeindliche Anlaufstelle und nimmt Aufgaben der kirchengemeindlichen Verwaltung wahr. Mehrere Kirchengemeinden können ein gemeinsames Gemeindebüro einrichten.
Durch Satzung eines Kirchenkreises oder eines kirchlichen Verbandes ist für jeden Kirchenkreis eine zentrale Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt) einzurichten sowie Ordnung, Leitung und Geschäftsbereich zu regeln (§ 9 Verwaltungsorganisationsgesetz3#). Das Kreiskirchenamt erledigt die Aufgaben, die keiner anderen Verwaltungsstelle sachlich oder örtlich zugewiesen sind (Auffangzuständigkeit).
Wichtige Rechtstexte sind
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- Ordnung für die Verwaltungslehrgänge der Evangelischen Kirche von Westfalen (VLO) vom 26. April 2001
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- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf zur/zum Verwaltungsfachangestellten – Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland – der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (APO VfAFK RWL) vom 19. September 2014/18. September 2014/23. September 2014
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- Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) vom 22. Oktober 2007
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- Anlage 1 zum BAT-KF „Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF)“ – siehe Abschnitt 5. Verwaltung
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- Anlage 4a zum BAT-KF – Tabellenentgelt
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- Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 1. Januar 2019 mit den Bestimmungen zum Ausführungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen vom 20. November 2014