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Erläuterungen zu Artikel 9 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 23.08.2022
###Allgemeines
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##Absatz 1 – Ehrenamtlich Mitarbeitende
Bei der Tagung der Landessynode 1994 wurden im Zuge der Hauptvorlage „Gerechte Gemeinschaft von Frauen und Männern“ auch Grundsätze für die ehrenamtliche Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) beschlossen. Sie bilden seither einen wichtigen Baustein für ehrenamtliches Engagement und seine Unterstützung. Darauf aufbauend wurde durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002 der Artikel 9 neu gefasst.
Die Grundsätze für die ehrenamtliche Arbeit in der EKvW hatten schon in ihrer Ursprungsfassung wichtige und bis heute geltende Prinzipien für ehrenamtliches Engagement formuliert. Eine Überarbeitung war notwendig, im Detail waren neue Fragestellungen hinzugekommen, der Horizont im Blick auf Personen und Partnerschaften, die für ein freiwilliges Engagement wichtig sind, hatte sich erweitert. Daher hatte eine von der Kirchenleitung beauftragte Arbeitsgruppe im Frühjahr 2021 neben konzeptionellen Ansätzen zur Stärkung des Ehrenamtes auch einen Vorschlag zur Überarbeitung der Grundsätze entwickelt.
Die Kirchenleitung hatte dem Gesamtkonzept „Ehrenamt mit starker Perspektive“ in ihrer Sitzung am 17. Juni 2021 zugestimmt. Im Rahmen der Haushaltsbeschlüsse der Landessynode im November 2021 wurde das Gesamtkonzept verabschiedet.
Die Vorlage 4.6, die der Landessynode in ihrer Frühjahrstagung 2022 vorlag, finden Sie mit den beschlossenen Grundsätzen für das Ehrenamt hier.
Weitere Informationen zur ehrenamtlichen Tätigkeit finden Sie bei den Erläuterungen zu Artikel 44 KO.
#Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
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