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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Haranni

Vom 30. August 2022

(KABl. 2022 I Nr. 52 S. 133)

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Präambel

„Einen anderen Grund kann niemand legen als den, der gelegt ist, welcher ist Jesus Christus.“ (1. Korinther 3,11)
Die Evangelische Kirchengemeinde Haranni ist am 1. Juni 2022 entstanden aus der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Baukau, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bladenhorst-Zion, der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Herne, der Evangelischen Kreuz-Kirchengemeinde Herne und der Evangelischen Kirchengemeinde Sodingen.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Haranni folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Dem Presbyterium obliegen Planung, Zielsetzung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Kirchengemeinde. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit sowie im Rechtsverkehr und entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern es diese nicht einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen übertragen hat.
( 2 ) Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung sollen möglichst nicht aus demselben Seelsorgebezirk kommen.
( 3 ) Das Presbyterium bestellt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder
  1. eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten,
  2. eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Finanzangelegenheiten und
  3. eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Personalangelegenheiten
  4. sowie jeweils eine Stellvertretung.
( 4 ) Die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sollen nicht demselben Seelsorgebezirk angehören. Die vom Presbyterium zudem aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder jeweils zu bestellenden Stellvertretungen sollen ebenfalls einem anderen Bezirk angehören als die von ihnen zu vertretenden Personen.
( 5 ) Das Presbyterium kann ergänzend zu den Regelungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die auch für die Arbeit in den Ausschüssen verbindlich ist.
( 6 ) Es kann zu seinen Sitzungen Sachkundige und Gäste mit beratender Stimme zulassen.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums führt die Fachaufsicht über das Gemeindebüro und die Zentralen Dienste.
( 8 ) Das Presbyterium legt die Seelsorgebezirke fest und ordnet die vorhandenen Pfarrstellen den Seelsorgebezirken zu, um die Zuständigkeit und Ansprechbarkeit für die Gemeindeglieder erkennbar zu machen.
( 9 ) Die gesamtgemeindlichen kirchlichen Handlungsfelder werden vom Presbyterium verantwortet und mit Zuständigkeiten versehen. Unterstützt werden sie dabei durch den geschäftsführenden Ausschuss und die Fachausschüsse.
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§ 2
Ausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss sowie Fachausschüsse für einzelne kirchliche Handlungsfelder. Die für das Presbyterium geltenden Regelungen gelten für die Ausschüsse entsprechend, sofern in dieser Satzung oder einer Geschäftsordnung keine speziellen Regelungen gefasst werden.
( 2 ) Die Mitglieder der Ausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Die Ausscheidenden bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt.
( 3 ) Ausschüsse bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Mindestens zwei Mitglieder müssen dem Presbyterium angehören.
( 4 ) Die Anzahl der ordinierten Mitglieder soll die der nicht ordinierten Mitglieder nicht übersteigen.
( 5 ) Ausschussvorsitzende können ihren Ausschuss in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums in der Öffentlichkeit vertreten.
( 6 ) Ausschusssitzungen werden durch ihre Vorsitzenden unter Einhaltung einer einwöchigen Frist einberufen und von diesen geleitet. Sofern die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister nicht bereits Mitglieder sind, erhalten sie ebenfalls eine Einladung und können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Vorsitzenden erstellen eine Tagesordnung, die der Einladung beizufügen ist. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die dem Presbyterium sowie anderen inhaltlich von den Tagesordnungspunkten berührten Gremien binnen einer Woche durch die Vorsitzenden zur Kenntnis gegeben werden.
( 7 ) Die Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
( 8 ) Die Ausschüsse beraten über alle ihnen inhaltlich zurechenbaren Angelegenheiten und über solche, die ihnen vom Presbyterium vorgelegt werden. Sofern eine Angelegenheit in mehreren Ausschüssen beraten und eine gemeinsame Position nicht gefunden wurde, entscheidet das Presbyterium.
( 9 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Sie sind in ihrer Arbeit verpflichtet, das gemeindliche Ganze im Blickfeld zu behalten.
( 10 ) Bedingt durch neu auftretende Handlungsbedarfe können zusätzliche beratende Ausschüsse eingerichtet werden.
( 11 ) Für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien1# entsprechend.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind:
  1. die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister,
  3. bis zu vier weitere Mitglieder, die möglichst unterschiedlichen Seelsorgebezirken angehören sollen.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums führt ebenfalls den Vorsitz im geschäftsführenden Ausschuss. Die Vertretung liegt bei ihrer oder seiner Stellvertretung im Presbyterium.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums durch Erstellung von Mitteilungs- und Beschlussvorlagen unter Berücksichtigung von Mitteilungen anderer Gremien,
  2. Entscheidung in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt,
  3. Beratung des Presbyteriums bei Personalangelegenheiten,
  4. Erstellung des Haushaltsentwurfs einschließlich der Stellenübersicht,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  6. Vorbereitung der Entscheidungen über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstige Grundstücksangelegenheiten,
  7. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehungen und Baubesichtigungen,
  8. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  9. Vorbereitung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Beratung über Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  10. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  11. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  12. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  13. Erstellung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Zur Unterstützung des Presbyteriums werden folgende Fachausschüsse gebildet:
  1. Fachausschuss für Liegenschaftsangelegenheiten,
  2. Fachausschuss für Finanzangelegenheiten,
  3. Fachausschuss für Personalangelegenheiten.
Mitglieder dieser Fachausschüsse sind die jeweiligen Kirchmeisterinnen und Kirchmeister sowie deren Stellvertretungen. Vorsitzende der jeweiligen Fachausschüsse sind die entsprechenden Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister.
( 2 ) Für die Gestaltung weiterer kirchlicher Handlungsfelder werden folgende Fachausschüsse gebildet:
  1. Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik,
  2. Fachausschuss für Seelsorge und Diakonie,
  3. Fachausschuss für Familie und Kinder,
  4. Fachausschuss für die Jugend,
  5. Fachausschuss für Evangelisation und interkulturelle Gemeinde,
  6. Fachausschuss für die Stadtkirchenarbeit,
  7. Fachausschuss für die Ökumene,
  8. Fachausschuss für die Öffentlichkeitsarbeit.
Die Ausschüsse wählen unter ihren bestellten Mitgliedern jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und regeln deren oder dessen Vertretung. Diese Fachausschüsse werden entsprechend des Bedarfs gestaltet. Das Presbyterium delegiert Aufgaben in die Fachausschüsse. Diese arbeiten auf der Grundlage des Haushaltsplans sowie innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Jeder Fachausschuss erstellt für sein Fachgebiet ein Konzept und setzt dieses nach Genehmigung durch das Presbyterium um. Die Vorsitzenden können in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums öffentliche Stellungnahmen über ihre spezifische Arbeit abgeben.
( 4 ) Die Fachausschüsse berichten dem Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit, beraten es in fachspezifischen Angelegenheiten und können entsprechende Kontakte zu in vergleichbarer Arbeit stehenden Institutionen und Einrichtungen aufnehmen.
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§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.