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Erläuterungen zu Artikel 30 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 07.12.2022
###Allgemeines – Kanzelrecht
Das Kanzelrecht ist ein gemeinrechtlich anerkanntes Institut des Kirchenrechtes. In lutherischen Verfassungen findet es sich fast durchgängig. Nicht ausdrücklich erwähnt ist das Kanzelrecht in der Rheinischen und der Westfälischen Kirchenordnung sowie nicht in der Lippischen Kirchenverfassung. Bereits die Rheinisch-Westfälische Kirchenordnung von 18351# erwähnt das Kanzelrecht als ein Teil des zum Parochialrecht gehörigen Rechtsbündels nicht explizit.
Wikipedia: Kanzelrecht bezeichnet das Recht zur Predigt im Bereich einer Pfarrstelle. In der Evangelischen Kirche in Deutschland haben Pfarrer im Bereich der ihnen übertragenen Pfarrstelle das ausschließliche Recht auf die Inanspruchnahme der zur Pfarrstelle gehörenden Kanzel bei der Ausübung der öffentlichen Wortverkündigung. Das Kanzelrecht ist Teil des Parochialrechts.
Artikel 19 - 32 KO geben Auskunft über das Pfarramt. Der Dienst an Wort und Sakrament geschieht nach Artikel 19 Absatz 1 KO vornehmlich durch die Pfarrerinnen und Pfarrer. Die ausdrückliche Erwähnung des „Kanzelrechtes“ ist offenbar nicht für erforderlich gehalten worden. Im Artikel 30 KO wird für den Fall des Predigtdienstes im besonderen Gottesdienst die Zuständigkeit in Abweichung vom Regelfall dem Presbyterium zugewiesen. Die Nichterwähnung des Kanzelrechtes in der Rheinisch-Westfälischen Kirchenordnung 1835 bedeutet prinzipiell keine Aufhebung dieses Rechts, da nach Artikel 30 KO dem Presbyterium die Entscheidung „nur“ über besondere Gottesdienste vorbehalten bleibt.
##Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
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