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Geltungszeitraum von: 01.05.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Finanzsatzung
des Kirchenkreises Wittgenstein
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
der Ev. Kirche von Westfalen1#

Vom 13. November 2003

(KABl. 2004 S. 354)

Inhaltsübersicht2#

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Präambel

Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz3# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz4# wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes5# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
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§ 2
Finanzbedarf des Kirchenkreises

Die Mittel für die Aufgaben und Einrichtungen des Kirchenkreises werden nach Bedarf bereitgestellt. Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes des Kirchenkreises festgesetzt.
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§ 3
Finanzbedarf für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden

Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz6# für die Gemeindepfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Auf den Bedarf anzurechnen sind die Erträge der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen jeweils in Höhe von 75 %. Sie sind an den Kirchenkreis abzuführen.
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§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung.
( 2 ) Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder. Die Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden ist jährlich aus der zentralen Gemeindegliederdatei beim Kirchenkreis zu ermitteln (Stichtag 31. Dezember des Vorjahres).
( 3 ) In Ausnahmefällen können Kirchengemeinden auf Antrag für Aufwendungen, die sich aus übergemeindlichen Aufgaben oder besonderen Gemeindestrukturen ergeben, Sonderzuweisungen erhalten. Über weitere Zuwendungen entscheidet die Kreissynode, die hierzu Richtlinien erlässt.
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§ 5
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds

( 1 ) Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen und Fonds gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage;
  2. eine Ausgleichsrücklage;
  3. ein Baufonds (Substanzerhaltungs- und Investitionsrücklage);
  4. ein Sonderfonds für Härtefälle.
( 2 ) Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes. Bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
  1. Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sicherzustellen. Sie wird nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen und ist spätestens bis zum Abschluss des Haushaltsjahres, in dem sie in Anspruch genommen wird, wieder aufzufüllen.
  2. Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen zum Beispiel auf Grund von Kirchensteuerausfällen oder Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr ausgleichen zu können. Sie wird gemäß Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Finanzausschusses nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen.
  3. Der Baufonds ist zur Mitfinanzierung von Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen bestimmt. Über die Bewilligung von Finanzhilfen auf Antrag der Kirchengemeinden entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Finanzausschusses. Die Kreissynode beschließt Richtlinien für die Inanspruchnahme des Baufonds.
  4. Der Härtefonds ist nur für Zuwendungen an Kirchengemeinden bestimmt, deren Haushaltsplan bei sorgfältiger Haushaltswirtschaft nicht ausgeglichen werden kann. Über eine Zuwendung auf Antrag der Kirchengemeinden entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung des Finanzausschusses. Die Kreissynode beschließt Richtlinien für die Inanspruchnahme des Härtefonds.
( 3 ) Unbeschadet der Bestimmungen der Verwaltungsordnung können weitere Rücklagen durch die Kreissynode beschlossen werden.
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§ 6
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Hauhaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
  2. einen Investitionsplan für Baumaßnahmen und größere Instandsetzungsmaßnahmen in den Kirchengemeinden aufstellen;
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben;
  4. Richtlinien für Kooperationen zwischen einzelnen Kirchengemeinden und Kirchengemeinden in Regionen für bestimmte Aufgabenbereiche aufstellen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen oder Aufhebungen von Pfarrstellen, sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 7
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie hauptamtlich Beschäftigte der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises dürfen nicht Mitglied des Finanzausschusses sein. Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende muss Mitglied der Kreissynode sein. Die Superintendentin oder der Superintendent oder ein anderes Mitglied des Kreissynodalvorstandes, die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter oder ein anderes Mitglied der Verwaltung des Kreiskirchenamtes können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
( 3 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung7#über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
( 6 ) Will der Kreissynodalvorstand von dem Vorschlag des Finanzausschusses abweichen, so hat er vor Beschlussfassung dem Finanzausschuss Gelegenheit zu einer erneuten Beratung und Stellungnahme zu geben.
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§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Gemeinsame Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein wahrgenommen.
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§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft. Die Satzung ist nach einer Laufzeit von drei Jahren durch die Kreissynode zu überprüfen.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit Vereinigung der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein am 1. Januar 2023 (KABl 2022 I Nr. 123 S. 340) bei gleichzeitigem Inkrafttreten der Finanzsatzung (KABl 2022 I Nr. 118 S. 322) ist die Finanzsatzung des Kirchenkreises Wittgenstein nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Ev. Kirche von Westfalen vom 13. November 2003 (KABl. 2004 S. 354) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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3 ↑ Nr. 840
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4 ↑ Nr. 840
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5 ↑ Nr. 840
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6 ↑ Nr. 840
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7 ↑ Nr. 1