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Satzung des Westfälischen Kirchenmusikwerkes (WeKiMuW)

Vom 18. August 2022

(KABl 2022 I Nr. 109 S. 306)

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Präambel

Das Westfälische Kirchenmusikwerk sieht im Evangelium von Jesus Christus Grundlage und Richtungsweisung seiner Arbeit und steht auf dem Boden der Bekenntnisse der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW).
Das Westfälische Kirchenmusikwerk steht als unselbstständige Einrichtung der EKvW im Netzwerk der Körperschaften und Einrichtungen der EKvW, erfüllt seinen Auftrag eigenständig und arbeitet im Blick auf die berufsständische Vertretung unabhängig. Es wird als unselbstständige Einrichtung der Landeskirche von der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle geprüft.
Das Westfälische Kirchenmusikwerk setzt die Arbeit des Landesverbandes der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der EKvW sowie des Chorverbandes in der EKvW fort.
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§ 1
Grundlagen und Ziele

( 1 ) Das Westfälische Kirchenmusikwerk (WeKiMuW) dient der Förderung der Kirchenmusik in Westfalen auf allen musikalischen Gebieten. Mitglied im WeKiMuW können werden natürliche Personen und Chöre, deren Leiterinnen und Leiter sowie Sängerinnen und Sänger mittelbar angesprochen werden (vgl. § 3). Das Werk ist freiwillig mitgliedschaftlich organisiert und unterstützt
  1. die ihm als „Einzelmitglieder“ angehörenden persönlichen Mitglieder durch Interessenvertretung und fachliche Förderung,
  2. alle in seinen „Mitgliedschören“ aktiven Mitglieder und Chorleiterinnen und Chorleiter sowie die als „Einzelsängerinnen und Einzelsänger“ zugehörigen Mitglieder durch fachliche Förderung.
( 2 ) Ziele des Werkes sind:
  1. die Förderung der Kirchenmusik und der fachlichen Ausbildung,
  2. die Förderung und Beratung seiner Mitglieder in fachlichen Fragen, insbesondere in der beruflichen Fortbildung und der Wahrung der beruflichen und sozialen Interessen im kirchenmusikalisch-dienstrechtlichen Bereich.
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§ 2
Verbindung zu Verbänden und Instituten

( 1 ) Das WeKiMuW gehört dem Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland (VEM) und dem Chorverband in der Evangelischen Kirche Deutschlands (CEK) als korporatives Mitglied an.
( 2 ) Die dem WeKiMuW angehörenden, im Kirchendienst entgeltlich beschäftigten Einzelmitglieder sind zugleich Mitglieder im Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe (vkm-rwl).Die Satzung wird deshalb im Benehmen mit dem vkm-rwl erlassen und bedarf der Zustimmung im Blick auf die berufsständische Vertretung dieser Mitglieder.
( 3 ) Das WeKiMuW steht in Arbeitsgemeinschaft mit dem Posaunenwerk in der EKvW sowie den weiteren Ämtern und Werken der EKvW.
( 4 ) Das WeKiMuW ist offen für die Zusammenarbeit mit anderen musikalischen Verbänden und Werken, die sich die Förderung der Kirchenmusik zu eigen machen.
( 5 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor, die Dezernentinnen oder Dezernenten des Landeskirchenamtes für Kirchenmusik sowie die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen können auf Einladung an den Zusammenkünften der Organe des Landesverbandes beratend teilnehmen.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder können werden:
  1. alle Menschen, die in der EKvW kirchenmusikalisch tätig sind oder waren, und solche, die sich in kirchenmusikalischer Ausbildung befinden (Einzelmitglieder),
  2. unabhängig von ihrer Rechtsform alle Chöre, die kirchenmusikalischen Dienst tun, wie gemischte Chöre, Männer-, Frauen-, Gospel-, selbstständige Jugend- und Kinderchöre, Instrumental- und Singkreise sowie Kantoreien mit ihren angegliederten Kinderchören und Instrumentalkreisen (Mitgliedschöre). Die Mitgliedschaft des Chores berechtigt seine Sängerinnen und Sänger sowie seine Leiterin oder seinen Leiter zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen,
  3. weitere Einzelpersonen (weitere Mitglieder).
( 2 ) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, ferner durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  1. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres durch textliche Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung in Rückstand gerät und den Rückstand auch nach wiederholter Mahnung nicht zahlt. Zuletzt erfolgt eine Mahnung durch eingeschriebenen Brief, der auf die drohende Streichung hinweist. Die Streichung geschieht durch Beschluss des Vorstandes, und muss dem Mitglied nicht bekannt gemacht werden. Die Streichung kann bei Erledigung des Rückstandes durch Zahlung wieder aufgehoben werden. Dasselbe gilt, wenn ein Chor aufhört zu existieren.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen schädigenden Verhaltens ausschließen. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen sie kann das Mitglied binnen drei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen durch Schreiben an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Über die Beschwerde entscheidet die Dezernentin oder der Dezernent für Kirchenmusik.
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§ 4
Rechte und Pflichten

( 1 ) Die Mitglieder des WeKiMuW haben in beruflichen und fachlichen Angelegenheiten Anspruch auf Rat und Förderung durch den WeKiMuW.
( 2 ) Die Mitglieder können Mitteilungen des WeKiMuW beziehen, die auch separat für Chormusik und Kirchenmusik im Übrigen unterscheiden dürfen.
( 3 ) Von den Einzelmitgliedern wird erwartet, dass sie die vom WeKiMuW gebotenen Gelegenheiten zu ihrer beruflichen Fortbildung wahrnehmen und an den Veranstaltungen des WeKiMuW teilnehmen.
( 4 ) Die Mitglieder sind zur Zahlung des jeweiligen von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrages verpflichtet.
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§ 5
Mitgliedsbeitrag

( 1 ) Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages wird nach dem Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils bis zum 1. Januar für das laufende Jahr zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge der Einzelmitglieder werden nach Umfang und Eingruppierung der Anstellung gestaffelt.
( 2 ) Bei Austritt erlischt die Beitragspflicht mit dem Ende des Geschäftsjahres.
( 3 ) In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag Zahlungsaufschub oder befristete Beitragsfreiheit gewähren.
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§ 6
Organe des WeKiMuW

( 1 ) Die Organe des WeKiMuW sind:
  1. die Mitgliederversammlung (§ 7),
  2. der Vorstand (§ 8),
  3. der Berufsvertretungsausschuss (§10).
( 2 ) Die Organe des WeKiMuW sind beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie entscheiden durch Beschluss mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 3 ) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es verlangt. Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglieder an der Abstimmung teil.
( 4 ) Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu protokollieren.
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§ 7
Mitgliederversammlung

( 1 ) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des WeKiMuW an. Die Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung wird wie folgt festgelegt:
  1. Einzelmitglieder und sonstige Mitglieder haben Stimmrecht,
  2. in Mitgliedschören haben bei bis zu zehn Mitgliedern des Chores zwei Chormitglieder und je weitere angefangene zehn Mitglieder des Chores ein weiteres Chormitglied Stimmrecht.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch die Landesvorsitzende oder den Landesvorsitzenden einberufen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand; auch digitale Zusammenkunft ist möglich. Die textliche Einladung soll mit einer Frist von drei Wochen erfolgen.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugestellt, wenn es an die letzte dem WeKiMuW bekannt gegebene elektronische oder postalische Anschrift gerichtet war.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn 20 Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand stellen.
( 4 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand vorliegen.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich, wenn sie nicht anders beschließt.
( 6 ) Verhandlungsgegenstände der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  1. Wahl der oder des Vorsitzenden und des Vorstandes im Übrigen; das Ergebnis der Wahl wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verbandes evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland, der Präsidentin oder dem Präsidenten des CEK und dem Landeskirchenamt mitgeteilt,
  2. Wahl des Berufsvertretungsvorstandes durch die Einzelmitglieder,
  3. Bericht der oder des Vorsitzenden über die Tätigkeit des WeKiMuW,
  4. Verhandlungen über Aufgaben und Ziele des WeKiMuW,
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  6. Vorschläge zur Änderung dieser Satzung,
  7. Vorschlag zur Auflösung des WeKiMuW,
  8. Kenntnisnahme über den Rechnungsprüfungsbericht,
  9. Empfehlung bei der Aufstellung des Haushaltsplans für das Werk.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des WeKiMuW unbeschadet von § 11. Er besteht aus:
  1. der oder dem Vorsitzenden,
  2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer,
  4. der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
  5. bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.
Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollen nebenberufliche Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker sein. Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor (LKMD) und die Dezernentin oder der Dezernent für Kirchenmusik werden beratend eingeladen.
( 2 ) Der Vorstand wird auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
( 3 ) Aufgaben des Vorstandes sind:
  1. Haushaltsführung des WeKiMuW,
  2. Erteilung von Vorschlägen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  3. Vorbereitung von Satzungsänderungen,
  4. Vorbereitung der Vorstandswahl,
  5. alle Aufgaben, die keinem anderen Organ des WeKiMuW zugewiesen sind.
( 4 ) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
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§ 9
Die oder der Vorsitzende

Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere:
  1. Vertretung des WeKiMuW nach außen,
  2. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
  3. Verantwortlichkeit für die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes,
  4. Übermittlung des Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung.
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§ 10
Berufsvertretungsausschuss

( 1 ) Der Berufsvertretungsausschuss nimmt die Funktionen des WeKiMuW gegenüber dem vkm-rwl arbeitgeberunabhängig wahr. Er besteht aus bis zu sieben im Kirchendienst entgeltlich beschäftigten Einzelmitgliedern.
( 2 ) Der Berufsvertretungsausschuss wird auf vier Jahre von den im Kirchendienst entgeltlich beschäftigten Einzelmitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
( 3 ) Der Berufsvertretungsausschuss regelt seinen Vorsitz selbstständig.
( 4 ) Der Berufsvertretungsausschuss arbeitet eigenständig und ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Vorstand verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Berufsvertretungsausschusses kann an Sitzungen des Vorstandes mit Rederecht teilnehmen.
( 5 ) Die WeKiMuW zahlt nach Maßgabe der Satzung des vkm-rwl entsprechend die Beiträge für die im Kirchendienst entgeltlich beschäftigten Einzelmitglieder an den vkm-rwl.
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§ 11
Inkrafttreten

Die Satzung wurde in Abstimmung mit den beiden Verbänden entwickelt und von der Landeskirche beschlossen; sie tritt nach entsprechender Zustimmung des vkm-rwl und nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen zum 1. Dezember 2022 in Kraft.
Die beiden Vorgängerorganisationen werden die satzungsgemäßen Aufgaben an das Werk übertragen und sich anschließend selbst auflösen.
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§ 12
Übergangsbestimmung

Bis zur ersten Wahl wird ein Übergangsvorstand vom Landeskirchenamt eingesetzt. Dabei sollen alle bisherigen Vorstandsmitglieder beider Verbände angefragt werden.
Die Anfallsklausel aus § 11 Absatz 2 Chorverbandssatzung „Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Evangelische Kirche von Westfalen. Sie hat es ausschließlich und unmittelbar für die kirchenmusikalische Chorarbeit zu verwenden.“ muss rechnungstechnisch von der Landeskirche nachvollziehbar umgesetzt werden.