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Gesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen (GZKV)
Vom 19. November 2022
(KABl 2022 I Nr. 102 S. 270)
####§ 1
1Die Partnerkassen Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (nachfolgend: KZVK) und Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (nachfolgend: VKPB) sind in einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen. 2Um Synergieeffekte bei den Personalkosten zu nutzen, sind die Partnerkassen verpflichtet, ihre Mitarbeitenden nach Maßgabe der folgenden Paragrafen gemeinsam einzusetzen.
#§ 2
1VKPB und KZVK stellen alle bei ihnen arbeitsvertraglich beschäftigten oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeitenden in einen gemeinsamen Mitarbeitendenpool von VKPB und KZVK ein. 2Über den Mitarbeitendenpool verfügen beide Kassen gemeinschaftlich. 3VKPB und KZVK nutzen alle für sie tätigen Mitarbeitenden aus dem Mitarbeitendenpool jeweils wie bei ihr arbeitsvertraglich beschäftigte oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Mitarbeitende.
#§ 3
1VKPB und KZVK dürfen zur Deckung des jeweiligen eigenen Bedarfs an Mitarbeitenden ausschließlich Mitarbeitende aus dem Mitarbeitendenpool einsetzen. 2VKPB und KZVK dürfen keine Mitarbeitenden im Wege einer Arbeitnehmerüberlassung, Personalgestellung oder Ähnlichem von fremden Dritten beziehen.
#§ 4
1Die Kosten der Mitarbeitenden im Mitarbeitendenpool werden verursachungsgerecht zwischen VKPB und KZVK aufgeteilt und von beiden Partnerkassen gemeinsam getragen. 2Dabei schätzen VKPB und KZVK die anteilige Inanspruchnahme der Mitarbeitenden aus dem Mitarbeitendenpool des folgenden Kalenderjahres einvernehmlich vor Beginn des Kalenderjahres. 3Die anteilige Inanspruchnahme kann sowohl für mehrere Mitarbeitende zusammen als auch individuell geschätzt werden. 4Die Schätzung kann für mehrere Kalenderjahre erfolgen, ist aber mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. 5Die Anteile der von VKPB und KZVK zu tragenden Kosten entsprechen den jeweiligen Anteilen der geschätzten Inanspruchnahme des jeweiligen Kalenderjahres.
#§ 5
Die Einzelheiten der Kooperation einschließlich der geschätzten anteiligen Inanspruchnahme gemäß § 4 sowie der Durchführung des Ausgleichs regeln VKPB und KZVK in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
#§ 6
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.